Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 20 OrgStA - Ausschluss der Zuständigkeit des amtsanwaltlichen Dienstes

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA)
Redaktionelle Abkürzung
OrgStA,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30800000000007

Die Amtsanwältinnen oder Amtsanwälte sollen nicht bearbeiten:

  1. a)
    Verfahren wegen Straftaten von Jugendlichen oder Heranwachsenden,
  2. b)
    Verfahren, die militärische Straftaten zum Gegenstandhaben,
  3. c)
    Verfahren gegen Personen, auf die das NATO-Truppenstatut mit den Zusatzvereinbarungen anzuwenden ist,
  4. d)
    Strafsachen mit politischem Einschlag und Pressestrafsachen,
  5. e)
    Verfahren, in denen mit der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB, mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis, zu rechnen ist, und
  6. f)
    Verfahren, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bereiten oder aus sonstigen Gründen erhebliche Bedeutung haben.