Abschnitt 21 AnOrgStA - Sonderregelung in Einzelfällen
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA)
- Redaktionelle Abkürzung
- AnOrgStA,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30800000000007
(1) Die Behördenleitung kann in Einzelfällen auch andere Sachen von geringer Bedeutung, die in die Zuständigkeit des Amtsgerichts - Strafrichter - nach § 25 GVG fallen, dem amtsanwaltlichen Dienst zur Bearbeitung zuweisen. Die Übertragung dieser Befugnis auf Abteilungsleitungen ist zulässig.
(2) Die Behördenleitung kann im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren mit besonderem Umfang Kräfte des amtsanwaltlichen Dienstes zur Unterstützung der sachbearbeitenden Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte heranziehen.
(3) Die Befugnis, in Einzelfällen abweichend von Nummer 19 den staatsanwaltschaftlichen Dienst mit der Bearbeitung zu beauftragen (§ 145 GVG), bleibt unberührt.