Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.09.1995 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 14 OrgStA - Zeichnung durch die Abteilungsleitung

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA)
Redaktionelle Abkürzung
OrgStA,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30800000000007

(1) Die Abteilungsleitungen zeichnen die Verfügungen, deren Zeichnung ihnen vorbehalten ist. Im Einzelfall können sie sich die Zeichnung selbst vorbehalten.

(2) Der Abteilungsleitung sind vor Abgang vorzulegen

  1. a)
    die ablehnenden Entscheidungen in Gnadensachen, ausgenommen die Entscheidungen auf Ratenzahlungsgesuche,
  2. b)
    die Schriftsätze, durch welche die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel einlegt, begründet, beschränkt oder zurücknimmt,
  3. c)
    die Anträge der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Erklärungen, die sich auf einen solchen Antrag beziehen,
  4. d)
    die Ablehnung der von einer anderen Staatsanwaltschaft erbetenen Übernahme des Verfahrens.