Abschnitt 14 OrgStA - Zeichnung durch die Abteilungsleitung
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA)
- Redaktionelle Abkürzung
- OrgStA,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30800000000007
(1) Die Abteilungsleitungen zeichnen die Verfügungen, deren Zeichnung ihnen vorbehalten ist. Im Einzelfall können sie sich die Zeichnung selbst vorbehalten.
(2) Der Abteilungsleitung sind vor Abgang vorzulegen
- a)die ablehnenden Entscheidungen in Gnadensachen, ausgenommen die Entscheidungen auf Ratenzahlungsgesuche,
- b)die Schriftsätze, durch welche die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel einlegt, begründet, beschränkt oder zurücknimmt,
- c)die Anträge der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Erklärungen, die sich auf einen solchen Antrag beziehen,
- d)die Ablehnung der von einer anderen Staatsanwaltschaft erbetenen Übernahme des Verfahrens.