Abschnitt 23 OrgStA - Verleihung der Zeichnungsbefugnis an Amtsanwältinnen und Amtsanwälte
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA)
- Redaktionelle Abkürzung
- OrgStA,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30800000000007
(1) Beamtinnen und Beamten im Amtsanwaltsdienst, die weder die Befähigung zum Richteramt erworben noch die Amtsanwaltsprüfung abgelegt haben, kann die Behördenleitung nach einer Probezeit einzelne oder alle Zeichnungsbefugnisse des amtsanwaltlichen Dienstes verleihen. Die Probezeit soll in der Regel nicht weniger als drei Monate und nicht mehr als ein Jahr betragen.
(2) Von der Probezeit kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies nach den Leistungen gerechtfertigt ist.
(3) Bei einem Wechsel zu einer anderen Staatsanwaltschaft bleibt die Verleihung der Zeichnungsbefugnis wirksam. Das Recht des Widerrufs steht der Behördenleitung zu.
(4) Soweit Beamtinnen und Beamte nicht zur Zeichnung befugt sind, zeichnet ihre Entwürfe eine Abteilungsleitung. Die Behördenleitung kann die Zeichnung anderen Angehörigen des staatsanwaltlichen oder des amtsanwaltlichen Dienstes übertragen.
(5) Haben Beamtinnen oder Beamte die Amtsanwaltsprüfung abgelegt, so werden ihnen die amtsanwaltlichen Zeichnungsbefugnisse verliehen.
(6) Personen im Amtsanwaltsdienst mit der Befähigung zum Richteramt stehen die amtsanwaltlichen Zeichnungsbefugnisse zu.