§ 24 APVO-Feu - Zwischenprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Feu
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Die Anwärterinnen und Anwärter haben als Zwischenprüfung die Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 abzulegen. 2Die §§ 9 bis 19 mit Ausnahme des § 10 Abs. 1 und des § 14 Abs. 2 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote mindestens "ausreichend (4)" lautet.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt nach Abschluss der mündlichen Prüfung dem Prüfling die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie die Prüfungsnote und die Punktzahl der Prüfungsnote bekannt.
(4) Über die bestandene Prüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Prüfungszeugnis mit der Prüfungsnote und der Punktzahl der Prüfungsnote.