§ 29 APVO-Feu - Mündliche Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Feu
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Die mündliche Prüfung soll etwa 20 Minuten dauern.
(2) Der Prüfungsausschuss bewertet die mündliche Prüfungsleistung.
(3) Ist die Prüfungsleistung mit "ungenügend (6)" bewertet worden, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden.