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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 29 APVO-Feu - Mündliche Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
Amtliche Abkürzung
APVO-Feu
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die mündliche Prüfung soll etwa 20 Minuten dauern.

(2) Der Prüfungsausschuss bewertet die mündliche Prüfungsleistung.

(3) Ist die Prüfungsleistung mit "ungenügend (6)" bewertet worden, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden.