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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

§ 21 APVO-Feu - Dauer, Gliederung und Inhalt der Ausbildung im Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
Amtliche Abkürzung
APVO-Feu
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate und gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte

1.Ausbildungsabschnitt 1:
Grundausbildungslehrgang (B1)
26 Wochen,
2.Ausbildungsabschnitt 2:
Ausbildung im Rettungswesen (Rs1)
4 Wochen,
3.Ausbildungsabschnitt 3:
Einsatzpraktikum Truppführer (B1/2 P)
17 Wochen,
4.Ausbildungsabschnitt 4:
Gruppenführerlehrgang (B3)
4 Wochen,
5.Ausbildungsabschnitt 5:
Zwischenprüfung (Zw)
1 Woche,
6.Ausbildungsabschnitt 6:
Einsatzpraktikum Gruppenführer (B3P)
16 Wochen,
7.Ausbildungsabschnitt 7:
Zugführerausbildung (B4)
10 Wochen,
8.Ausbildungsabschnitt 8:
Einsatzpraktikum Zugführer (B4P)
18 Wochen,
9.Ausbildungsabschnitt 9:
Verbandsführerausbildung (B5)
7 Wochen,
10.Ausbildungsabschnitt 10:
Laufbahnprüfung (LP)
1 Woche.

2Die Ausbildungsinhalte der Ausbildungsabschnitte 1 bis 4 und 6 bis 9 ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2). 3Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte 2 bis 9 kann durch die Ausbildungsbehörde im Einzelfall geändert werden, wenn es zweckmäßig ist.

(2) 1Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes können Zeiten nach § 26 Abs. 4 Satz 1 NLVO angerechnet werden. 2Über die Anrechnung entscheidet die Ausbildungsbehörde auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters.

(3) Den Anwärterinnen und Anwärtern ist während aller Ausbildungsabschnitte in möglichst großem Umfang Gelegenheit zu geben, an Besichtigungen, Besprechungen, Versuchen, Brandproben, Vorführungen und sonstigen Veranstaltungen teilzunehmen, die geeignet sind, feuerwehrtechnische Kenntnisse zu vermitteln.