§ 27 APVO-Feu - Schriftliche Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Feu
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus vier Aufsichtsarbeiten. 2Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils drei Zeitstunden.
(2) 1Die an dem Landesamt unterrichtenden Lehrkräfte unterbreiten Vorschläge für die Aufsichtsarbeiten. 2Die Prüfungsbehörde wählt die Aufgaben aus den Vorschlägen aus und entscheidet über die zulässigen Hilfsmittel.
(3) 1Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten. 2Weichen die Einzelbewertungen um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Mittelwert. 3Bei größeren Abweichungen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 4Sie oder er kann sich für eine der beiden Einzelbewertungen oder für eine dazwischenliegende Punktzahl entscheiden.
(4) Die Prüfungsbehörde errechnet den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Absatz 3 (Punktzahl der Note für die schriftliche Prüfung).
(5) 1Sind mindestens zwei Aufsichtsarbeiten mit mindestens "ausreichend (4)" und ist keine Aufsichtsarbeit mit "ungenügend (6)" bewertet worden, so erhält der Prüfling eine Mitteilung über die Bewertungen. 2Sind die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, so ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden und wird nicht fortgesetzt; hierüber erhält der Prüfling einen Bescheid.