§ 25 APVO-Feu - Laufbahnprüfung, Prüfungsgebiete, Ladung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Feu
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
1Für die Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 sind die §§ 8 und 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 sowie die §§ 14 bis 19 entsprechend anzuwenden. 2Die Laufbahnprüfung kann sich auf alle Ausbildungsinhalte erstrecken. 3Der Prüfling ist von der Prüfungsbehörde zu den einzelnen Prüfungsteilen schriftlich zu laden.