§ 23 APVO-Feu - Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Feu
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Für die Beurteilung der Leistungen im Ausbildungsabschnitt 1 ist § 7 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) 1Am Ende der Ausbildungsabschnitte 1, 3, 6 und 8 gibt die jeweilige Ausbildungsstelle eine Beurteilung über die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters ab; § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 2Sind die Ausbildungsabschnitte 3, 6 und 8 beendet, so ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung; § 7 Abs. 2 Sätze 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden. 3Für die Ausbildungsgesamtnote gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.