Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 27.08.1997, Az.: 3 B 3333/97
Rechtmäßigkeit des Versetzungserlasses zu einem anderen Dienstherrn; Versetzung in ein gleichwertiges Amt ohne Veränderung des Status; Notwendigkeit der Berücksichtigung eines kommunalen Mandats für eine fehlerfreie Ermessensausübung; Streit über die Wirkung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens in beamtenrechtlichen Angelegenheiten bei Änderung der Rechtslage; Zweck der Beseitigung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 27.08.1997
- Aktenzeichen
- 3 B 3333/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 25041
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGGOETT:1997:0827.3B3333.97.0A
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- § 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 NHG,NI
- § 39 Abs. 2 S. 1 und 3 NGO,NI
- § 105 NGO,NI
- § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG
- § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO
Fundstellen
- NVwZ-RR 1999, 52-53 (Volltext mit amtl. LS)
- WissR 1999, 200
- ZBR 1998, 184
Verfahrensgegenstand
Versetzung an die Universität ...
Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen
am 27. August 1997
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Versetzung an die Universität ....
Der Antragsteller ist Beamter des Landes Niedersachsen und als akademischer Direktor (A 15 BBesO) im Fachbereich Erziehungswissenschaften bei der ... bedienstet, wo ihm unter anderem die Leitung des "hochschulinternen Fernsehens" übertragen ist.
Mit Erlaß vom 01.06.1993 stellte der Antragsgegner die Diplomstudiengänge des Fachbereichs Erziehungswissenschaften an der Universität ... ein und nahm die Aufhebung dieses Fachbereichs spätestens zum Ablauf des Wintersemesters 1998/99 in Aussicht.
Aus diesem Grund versetzte der Antragsgegner mit Erlaß vom 01.07.1996 den Antragsteller an die Universität ....
Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, der vom Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.1997, zugestellt am 17.02.1997, zurückwiesen wurde.
Mit Erlaß vom 22.05.1997 setzte der Antragsgegner die Versetzung wegen des laufenden Semesters gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO bis zum 30.09.1997 aus und wies den Antragsteller auf den neu eingefügten § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG i.d.F. des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24.02.1997 hin, wonach Anfechtungsklagen gegen Versetzungsentscheidungen keine aufschiebende Wirkung mehr haben.
Nachdem der Antragsteller am 17.03.1997 Klage (3 A 3133/97) erhoben hatte, hat er am 07.08.1997 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er meint, die Neufassung des § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG erfasse nicht sein bereits laufendes Verfahren. Die dem entgegenstehende Rechtsauffassung des Antragsgegners verstoße gegen rechtsstaatliche Grundsätze und Vertrauensschutzgesichtspunkte. An der sofortigen Vollziehung seiner Versetzung bestehe auch kein öffentliches Interesse, weil die Universität ... keinen dringenden Bedarf an seiner Versetzung habe und ihm auch kein gleichwertiges Amt zur Verfügung stellen könne, weil der Dienstposten des Leiters des "hochschulinternen Fernsehens" bereits anderweitig besetzt sei. Weiterhin behindere die Versetzung von ... nach ... seine kommunalpolitische Tätigkeit in ... Wegen der langen Anfahrtszeiten nach ... könne er nämlich seine Ämter nicht mehr hinreichend wahrnehmen. Auch beeinträchtige die Versetzung die Erfolgsaussichten seiner Kandidatur als Direktkandidat der Partei "Bündnis 90/Die Grünen" für die Wahl zum Niedersächsischen Landtag am 01.03.1998. Art. 13 Abs. 2 Niedersächsische Verfassung verbiete jedoch solche Behinderungen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Versetzungserlaß des Antragsgegners vom 01.07.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.01.1997 und des Erlasses vom 22.05.1997 mit Wirkung vom 01.10.1997 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er tritt dem Vorbringen des Antragstellers im einzelnen entgegen und meint, das Individualinteresse des Antragstellers sei im vorliegenden Fall nicht höher zu bewerten als das vom Gesetz vorausgesetzte überwiegende öffentliche Interesse an der Vollziehung seiner Versetzung. Dem Antragsteller werde an der Universität ... ein gleichwertiges Amt zur Verfugung gestellt werden. Zudem seien weder Beeinträchtigungen seiner kommunalpolitischen Tätigkeiten noch seiner Kandidatur zum Niedersächsischen Landtag zu befürchten. Freistellungen vom Dienst gemäß § 108 b Abs. 3 NBG ständen dem Antragsteller ebenso zu wie die gemäß § 36 Abs. 2 NGO zu gewährende freie Zeit für seine Tätigkeit als Ratsmitglied. Wegen der Kandidatur zum Niedersächsischen Landtag bleibe es dem Antragsteller überdies unbenommen, Urlaub ohne Bezüge gemäß § 105 NBG zu beantragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners, die Gegenstand der Beschlußfassung waren, Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Verfahrensrechtlicher Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist der durch das Dienstrechtsreformgesetz vom 24.02.1997 (BGBl. 1997 Teil I, S. 321,) neu eingeführte § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG. Seit dem Inkrafttreten der Neuregelung am 01.07.1997 haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung eines Beamten keine aufschiebende Wirkung.
Entgegen der Meinung des Antragstellers gilt diese Neuregelung auch für den ihn betreffenden Versetzungserlaß, obwohl er ihm vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung bekanntgegeben wurde. Die vom Antragsteller insoweit erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken vermag die Kammer nicht zu teilen. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG, insbesondere eine Verletzung des ihm zustehenden Vertrauensschutzes, liegt nicht vor.
Zunächst ist festzuhalten, daß der Verzicht des Gesetzgebers auf Übergangsvorschriften die Rechtsfolge hat, daß die bereits vor dem 01.07.1997 anhängigen Anfechtungsklagen, also auch die am 17.03.1997 erhobene Klage des Antragstellers, von der Neuregelung erfaßt werden. Dies fügt sich in das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der Gesetzesnovelle ein, den Personaleinsatz im öffentlichen Dienst durch flexiblere Handhabung der Instrumente der Abordnung und Versetzung auszubauen (vgl. BT-Drs. 13/3994 S. 27). Die Beseitigung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Verwaltung in die Lage versetzen, die personellen Planungen unabhängig von der Ungewißheit über den Zeitpunkt der Erstellung eines Widerspruchsbescheides oder der Entscheidung über eine verwaltungsgerichtliche Klage umzusetzen (a.a.O., S. 35).
Der Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung eingelegten Rechtsbehelfe ist auch nicht nach den Regeln des "intertemporalen Prozeßrechts" ausgeschlossen. Diese Regeln besagen, daß Änderungen des Verfahrensrechtes grundsätzlich auch die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Gesetzes anhängigen Verfahren erfassen. Dies bedeutet, daß das Vertrauen in den Fortbestand verfahrensrechtlicher Regelungen von Verfassungs wegen weniger schützenswert ist als etwa das Vertrauen in die Aufrechterhaltung materieller Rechtspositionen (BVerfG, Beschluß vom 07.07.1992 - 2 BvR 1631, 1728/90 -, BVerfGE 87, 48/63).
Die Kammer sieht keinen Anlaß, die vorgenannten Grundsätze auf die Neuregelung des § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG nicht anzuwenden. Denn dies wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die verfahrensrechtlichen Positionen versetzter Beamter ihrer Bedeutung und ihrem Gewicht nach in gleichem Maße schutzwürdig wären wie Positionen des materiellen Rechts, hier also der gesetzlichen Einräumung flexiblerer beamtenrechtlicher Instrumentarien. Im vorliegenden Fall fehlt es allerdings bereits daran, daß sich der Antragsteller überhaupt auf eine "verfahrensrechtliche Position" im vorgenannten Sinne berufen könnte, denn allein durch die Regelung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach einer Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt, wird eine schutzwürdige Rechtsposition nicht eingeräumt. Vielmehr hat § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Ausfüllung der Rechtsweg- bzw. Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, die auch den Schutz gegen vorläufige Rechtsnachteile mit umfaßt (BVerfG, Beschluß vom 19.10.1977 - 2 BvR 42/76 - BVerfGE 46, 166/178), lediglich sicherzustellen, daß vor Unanfechtbarkeit eines belastenden Verwaltungsaktes keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden (vgl. Kopp, VwGO, 10. Aufl., Rn. 1 zu § 80). Zwar geht damit die Bedeutung des § 80 Abs. 1 VwGO als Verfahrensregelung über eine bloße ordnungspolitische Funktion hinaus, weil der Adressat belastender Verwaltungsakte zunächst dessen Vollziehung und damit für ihn verbundene Nachteile vorläufig verhindern kann. Dennoch führt dies nicht zur Annahme einer Vergleichbarkeit mit "materiellen" Rechtspositionen. Denn wie schon die Möglichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zeigt, sind im Rahmen des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht nur die individuellen Interessen an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs zu berücksichtigen, sondern vielmehr auch die Interessen der Öffentlichkeit an einer sofortigen Vollziehung der Verwaltungsakte. Der öffentlichen Hand wird damit die Möglichkeit eingeräumt, dem ebenfalls aus der Verfassung ableitbarem Gebot des "effektiven Handelns bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben" in ausreichendem Maße nachzukommen.
Darüber hinaus denkbare Ausnahmen von der Geltung des neu gefaßten § 126 Abs. 3 BRRG auch auf bereits laufende verwaltungsgerichtliche Verfahren, wie etwa die Vollziehung einer nach der Veröffentlichung des Reformgesetzes vom 28.02.1997 durch die Behörde bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzten Versetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 80 b Abs. 1 Satz 2, letzter Halbsatz VwGO, liegen erkennbar nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Versetzungserlasses des Antragsgegners bestehen für die Kammer nicht. Aus diesem Grunde überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
Rechtsgrundlage für die Versetzungsentscheidung ist § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NHG.
Der Antragsteller wird entgegen seiner Auffassung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule versetzt. Sein statusrechtliches Amt als akademischer Direktor (A 15 BBesO) wird sich unstreitig infolge der Versetzung an die Universität ... nicht ändern. Aber auch dann, wenn man unter "Amt" i.S.v. § 48 Abs. 4 Satz 1 NHG das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, das durch den allgemeinen Aufgabenkreis eines Beamten im Rahmen der Behördenorganisation gekennzeichnet ist, versteht, sind die Bedenken des Antragstellers nicht gerechtfertigt. Eine Versetzung kann grundsätzlich mit der Zuweisung eines anderen Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne verbunden sein (BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144/147). Ausweislich des Widerspruchsbescheides beabsichtigt der Antragsgegner, den Antragsteller im Rahmen der Lehrerausbildung einzusetzen. Zwar wird der Antragsteller an der Universität ... nicht als Leiter des "hochschulinternen Fernsehens" eingesetzt werden können, doch bestehen allein deshalb hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Aufgabenkreise keine Bedenken. Ausweislich der Tätigkeitsdarstellung "hochschulinternes Fernsehen" der Universität ... war der Antragsteller im wesentlichen damit beauftragt, Unterrichtsaufzeichnungen zu konzipieren, zu koordinieren und zu bearbeiten. 30 % seiner Tätigkeit betrafen die verantwortliche Geschäftsführung und weitere 20 % die Entwicklung und den Aufbau einer Videothek. Legt die Kammer im summarischen Verfahren diese Tätigkeitsmerkmale zugrunde, ist nicht erkennbar, inwiefern sein Einsatz im Rahmen der Lehrerausbildung an der Universität ... seinen Tätigkeiten an der Universität ... nachstehen soll. Denn beide Einsatzgebiete haben offensichtlich wissenschaftlichen Charakter und erfordern Fähigkeiten im Umgang mit studentischem Nachwuchs, die der Antragsteller unstreitig in hohem Maße besitzt. Der Antragsteller hat an der Universität ... also nach wie vor Aufgaben aus Forschung und Lehre wahrzunehmen. Allein der Wegfall der Leitungstätigkeit läßt die Gleichwertigkeit der Ämter demgegenüber nicht entfallen. Denn verlangt wird vom Gesetz eine gleichwertige, nicht aber eine identische Beschäftigung.
Darüber hinaus ist nicht erkennbar, daß sich der Antragsgegner ermessensfehlerhaft für eine Versetzung des Antragstellers zur Universität ... entschieden haben könnte. Zu berücksichtigen ist insoweit, daß das Ermessen der Behörde im vorliegenden Fall ziemlich weitgehend ist, da organisatorische Veränderungen erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16/88 -, NJW 1991, 2980/2982).
Ermessensfehler sind insbesondere nicht darin zu sehen, daß der Antragsgegner ungenügend das kommunale Mandat des Antragstellers berücksichtigt haben könnte, weil ein Verstoß gegen das Verbot nach § 39 Abs. 2 Satz 1 NGO, einen Mandatsträger an der Ausübung seines Amtes zu hindern, durch die Versetzungsentscheidung nicht bewirkt wurde. Die Kammer vermag eine Behinderung des Antragstellers i.S.v. § 39 Abs. 2 Satz 1 NGO nicht zu erkennen. Denn hierunter fallen nur solche Verhaltensweisen eines Dienstherrn, die die Übernahme oder die Ausübung des Mandats für den Beamten erschweren oder gar unmöglich machen. Nicht aber fallen hierunter - in eine andere Richtung zielende - Handlungen, die (zwangsweise) eine Beeinträchtigung der Mandatsfreiheit als tatsächliche Folge nach sich ziehen (BVerwG, Urteil vom 10.05.1984 - 1 D 7.83 -, BVerwGE 76, 157/170).
Die Kammer hat überdies keine Anhaltspunkte dafür gewinnen können, daß der Antragsgegner bewußt die Mandatsausübung des Antragstellers erschweren will. Dies gilt auch bezüglich der Kandidatur des Antragstellers zur niedersächsischen Landtagswahl 1998. Für einen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 2 Niedersächsische Verfassung liegen der Kammer nicht die geringsten Anhaltspunkte vor, zumal der Antragsteller gemäß § 105 NBG "Wahlvorbereitungsurlaub" für die Monate Januar und Februar 1998 nehmen kann. Der Antragsgegner hat im übrigen im Schriftsatz vom 15.08.1997 mitgeteilt, daß er bereit wäre, die Vollziehung des Versetzungserlasses bis zum 31.03.1998 auszusetzen, falls der Antragsteller einen Antrag gemäß § 105 NBG stellen sollte.
Unbestreitbar verlängern sich allerdings infolge der weiteren Entfernung seiner Wohnung zur neuen Dienststelle Universität ... für den Antragsteller die damit verbundenen Fahrtzeiten. Einen Ausgleich vermag insoweit aber die Vorschrift des § 39 Abs. 2 Satz 3 NGO zu ermöglichen, wonach dem Antragsteller von der Universität ... die notwendige Freizeit für seine Kommunaltätigkeit zu gewähren ist. Denn diese Regelung ist extensiv auszulegen (vgl. Thieme/Schäfer, Niedersächsische Gemeindeordnung, 2. Aufl. 1994, Rn. 6 ff zu § 39) und erfaßt alle Tätigkeiten, die in einer engen Beziehung zum Mandat stehen.
Letztendlich ist festzuhalten, daß der Antragsteller bei der Universität ... nach der zu erwartenden Aufhebung des Fachbereichs Erziehungswissenschaften mangels vorhandener freier Planstellen nicht mehr gleichwertig beschäftigt werden könnte. In den Fällen der Auflösung einer Institution oder Einrichtung ist eine Versetzung aber dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn eine Dienststelle ein vergleichbares konkret-funktionelles Amt nicht mehr zur Verfügung stellen kann. Unstreitig befindet sich der Fachbereich Erziehungswissenschaften an der Universität ... in der "Abwicklungsphase" und wird zum Ende des Wintersemesters 1998/99 aufgehoben werden. Im Zuge dieser Entwicklung hat die Universität ... mit Bericht vom 04.11.1996 gegenüber dem Antragsgegner erklärt, daß das "hochschulinterne Fernsehen" aufgelöst werden wird und eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers in diesem Tätigkeitsfeld, aber auch mangels vorhandener Planstelle an einem anderen Fachbereich, nicht mehr gewährleistet werden könne.
Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung gründet sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG (Auffangstreitwert).