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§ 11 GesWeitbildV - Mündliche Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
Redaktionelle Abkürzung
GesWeitbildV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Die mündliche Prüfung bildet den Abschluss der Weiterbildung. An ihr kann teilnehmen, wer den vorgeschriebenen Unterricht und die vorgeschriebenen Praktika abgeleistet und das zulässige Maß der Fehlzeiten nicht überschritten hat.

(2) Die mündliche Prüfung wird als Prüfungsgespräch mit bis zu vier Prüflingen vor dem Prüfungsausschuss durchgeführt. Auf jeden Prüfling sollen mindestens 30 Minuten entfallen.

(3) Die mündliche Prüfung kann den gesamten Stoff der Weiterbildung zum Gegenstand haben. Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses bewertet die Leistung jedes Prüflings. Weichen die Noten für einen Prüfling voneinander ab, so ergibt sich die Note der mündlichen Prüfung aus dem Mittelwert der einzelnen Noten.

(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann

  1. 1.
    Personen, die demnächst die Prüfung ablegen wollen, und
  2. 2.
    Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht,

als Zuhörende zulassen, wenn kein Prüfling widerspricht. Bei der Beratung dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.