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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 NLGLaBRdErl - Vorkaufsrecht

Bibliographie

Titel
Landbeschaffung für Strukturmaßnahmen durch die Niedersächsische Landgesellschaft mbH
Redaktionelle Abkürzung
NLGLaBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78340

7.1
Nach § 4 Abs. 1 RSG i.V.m. dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7810-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 22 des Gesetzes vom 8.12.1986 (BGBl. I S. 2191) i.V.m. § 1 der Niedersächsischen Verordnung über Siedlungsunternehmen i.S. des RSG vom 26.11.1973 (GVBl. S. 478), obliegt die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts der NLG als dem für Niedersachsen zuständigen gemeinnützigen Siedlungsunternehmen.

Im Interesse einer landeseinheitlichen Handhabung und der Verringerung behördlichen Verwaltungsaufwands gilt Folgendes:

7.1.1
Alle von der Grundstücks Verkehrsbehörde zur Herbeiführung einer Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts den Siedlungsbehörden vorgelegten Verträge (§ 12 GrdstVG) sind an die NLG als vorkaufsberechtigte Stelle weiterzuleiten.

7.1.2
Hiervon abweichende Verfahrensweisen (§ 4 Abs. 5 RSG) sind ohne Zustimmung des ML nicht zulässig.

7.2
Die Vorkaufsrechtsabwicklung erfolgt im Rahmen von Siedlungsverfahren nach Nummer 5.

7.3
Die Vergütung erfolgt gemäß Nummer 6. Als Mindestsatz der Besiedlungsgebühr sind je Vorkaufsrechtfall 1.000 EUR in Ansatz zu bringen.