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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 NLGLaBRdErl - Finanzierungsinstrumente

Bibliographie

Titel
Landbeschaffung für Strukturmaßnahmen durch die Niedersächsische Landgesellschaft mbH
Redaktionelle Abkürzung
NLGLaBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78340

Die Landbeschaffung wird finanziert:

  1. a)

    mit öffentlichen Mitteln für die Förderung des Bodenzwischenerwerbs gemäß den geltenden Verordnungen der EU, des Bundes und Landes

    • in der ländlichen Siedlung und Flurneuordnung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes",

    • bei der Umsiedlung von landwirtschaftlichen Betrieben im öffentlichen Interesse als Landesmaßnahme,

  2. b)

    mit öffentlichen Mitteln, die beim Rückerwerb von Siedlungsgrundstücken vom Veräußerer auf die NLG übertragen werden,

  3. c)

    mit Mitteln der GAR; maximal 90 v.H. der Ankaufskosten (einschließlich Nebenkosten) je Ankaufsfall,

  4. d)

    mit Mitteln aus Kreditaufnahmen der NLG auf dem Kapitalmarkt,

  5. e)

    mit Eigenmitteln der Gesellschaft.