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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 NLGLaBRdErl - Allgemeine Ziele

Bibliographie

Titel
Landbeschaffung für Strukturmaßnahmen durch die Niedersächsische Landgesellschaft mbH
Redaktionelle Abkürzung
NLGLaBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78340

1.1.
Die Niedersächsische Landgesellschaft mbH (NLG) hat die Aufgabe, durch Erwerb, Bevorratung und Verwertung von Grundstücken rechtzeitig das für Maßnahmen zur Ordnung und Entwicklung des ländlichen Raumes erforderliche Land bereitzustellen.

1.2
Hierfür sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen (Anweisung i.S. des § 12 Abs. 2a des Gesellschaftsvertrages der NLG) auch die Mittel der "gebundenen Ausgleichsrücklage" (GAR) der NLG einzusetzen. Dabei ist anzustreben, dass ausreichend Mittel der GAR für diesen Zweck langfristig zur Verfügung stehen.