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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 8 NLGLaBRdErl - Wiederkaufsrecht

Bibliographie

Titel
Landbeschaffung für Strukturmaßnahmen durch die Niedersächsische Landgesellschaft mbH
Redaktionelle Abkürzung
NLGLaBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78340

8.1
Bestellung und Gegenstand des Wiederkaufsrechts

8.1.1
In Siedlungsverfahren ist ein Wiederkaufsrecht zu bestellen, wenn

  1. a)
    eine Ansiedlerstelle begründet wird (gesetzliches Wiederkaufsrecht nach § 20 RSG) oder
  2. b)
    sonst jemand von dem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen oder unter dessen Mitwirkung Grundstücke erwirbt, sofern der Erwerb mit öffentlichen Mitteln oder Mitteln aus der GAR des Siedlungsunternehmens gefördert wird (vertragliches Wiederkaufsrecht).

Für vertragliche Wiederkaufsrechte, die entsprechend Nummer 8.1.1 Buchst. b ohne diese Förderung bestellt worden sind, ist auf Antrag Löschungsbewilligung zu erteilen.

8.1.2
Das gesetzliche Wiederkaufsrecht ist auf allen zur Siedlerstelle gehörenden, das vertragliche Wiederkaufsrecht auf den erworbenen Grundstücken zu bestellen.

8.2
Dingliche Sicherung

8.2.1
Das gesetzliche Wiederkaufsrecht ist im Grundbuch einzutragen.

8.2.2
Der Anspruch auf Auflassung aus dem vertraglichen Wiederkaufsrecht ist in Abteilung II des Grundbuchs auf den betroffenen Grundstücken durch eine Vormerkung gemäß § 883 BGB vom 2.1.2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 34 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zugunsten des gemeinnützigen Siedlungsunternehmens zu sichern.

8.2.3
Das Wiederkaufsrecht oder die Vormerkung sind an bereitester Stelle im Rang nach den Grundpfandrechten für gewährte Finanzierungshilfen einzutragen.

8.3
Wiederkaufsberechtigter, Ausübungsfrist

8.3.1
Das Wiederkaufsrecht steht dem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen zu.

8.3.2
Das Wiederkaufsrecht kann nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten ausgeübt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die oder der Wiederkaufsberechtigte Kenntnis von dem Wiederkaufsfall erlangt, im Fall der Veräußerung jedoch nicht vor Vorlage des Veräußerungsvertrages und Zugang der schriftlichen Mitteilung der Rechtswirksamkeit des Vertrages.

8.4
Wiederkaufsgründe

8.4.1
Wiederkaufsgründe sind

  1. a)
    die Veräußerung oder Aufgabe,
  2. b)
    das nicht dauernde Bewohnen oder Bewirtschaften der Siedlerstelle bzw. der dem Wiederkaufsrecht unterliegenden Grundstücke im Ganzen oder teilweise.

8.4.2
Die Ausübung des gesetzlichen Wiederkaufsrechts ist ausgeschlossen, wenn

  1. a)
    für die Existenz der Siedlerstelle unerhebliche Teilflächen veräußert werden,
  2. b)
    die oder der Wiederkaufsverpflichtete Grundstücke an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, an den Ehegatten oder an eine Person veräußert, die mit ihr oder ihm in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist,
  3. c)
    die Siedlungsbehörde der Veräußerung oder der Verpachtung zustimmt; die Siedlungsbehörde kann ihre Zustimmung von der Leistung eines Wertausgleichs (Nummer 8.7) abhängig machen.

8.5
Dauer des Wiederkaufsrechts

8.5.1
Die Dauer (Laufzeit) des Wiederkaufsrechts beträgt

  1. a)
    bei Haupterwerbsbetrieben 20 Jahre,
  2. b)
    bei Landarbeiterstellen, diesen gleichgestellten sowie landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen 10 Jahre.

Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Wiederkaufsrecht infolge des Erwerbs vormals landeseigener Flächen bestellt wurde. Hier verbleibt es bei einem 30-jährigen Wiederkaufsrecht. Die Laufzeit beginnt mit dem 1. Januar des Jahres, das auf die wirtschaftliche Übernahme der Siedlerstelle oder der Grundstücke folgt.

8.5.3
Der Zeitpunkt der Beendigung des Wiederkaufsrechts ist in die Vereinbarung über dasselbe aufzunehmen.

8.5.4
Die von dem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen eingezogenen Ausgleichsbeträge sind entsprechend der eingesetzten Fördermittel aufzuteilen und entsprechend an den Landeshaushalt bei Kapitel 09 10 Titel 281 01 abzuführen bzw. somit auch der GAR wieder zuzuführen.

8.5.5
Dem Siedlungsunternehmen steht zur Deckung seiner Kosten eine Bearbeitungsgebühr von 4 v.H. des abzuführenden Betrages zuzüglich der auf die Bearbeitungsgebühr entfallenden Mehrwertsteuer zu. Die Bearbeitungsgebühr zuzüglich Mehrwertsteuer ist vor der Einzahlung vom Ausgleichsbetrag abzuziehen.

8.5.6
Das Siedlungsunternehmen teilt dem ML jährlich jeweils zum 31. Januar die Zahl der bearbeiteten Fälle sowie die eingenommenen und abgeführten Beträge mit, und zwar aufgegliedert nach dem Zuständigkeitsbereich der jeweiligen GLL und nach landwirtschaftlichen Betrieben, Nebenerwerbsund Landarbeiterstellen. Zugleich teilt es in gleicher Aufgliederung die Fälle mit, in denen das Wiederkaufsrecht ausgeübt worden ist.

8.6
Wiederkaufspreis

8.6.1
Der Wiederkaufspreis ist wie folgt zu bemessen:

  1. a)
    Auszugehen ist vom ursprünglichen Kaufpreis bzw. den Gestehungskosten.
  2. b)
    In Anliegersiedlungsfällen i.S. von Nummer 8.1.1 Buchst. a ist der Verkehrswert der Stammstelle im Zeitpunkt der Betriebsaufstockung hinzuzurechnen.
  3. c)
    Der nachhaltige Wert der zwischenzeitlich vom Siedler vorgenommenen Verbesserungen sowie etwaige Wertminderungen sind zu berücksichtigen.
  4. d)
    Von der darüber hinaus eingetretenen Wertsteigerung soll dem Siedler ein dem zeitlichen Ablauf des Wiederkaufsrechts entsprechender Anteil zugute kommen.
  5. e)
    Der Wiederkaufspreis darf den bei der Ausübung des Wiederkaufsrechts maßgebenden Verkehrswert (vgl. Wertermittlungsverordnung vom 6.12.1988 (BGBl. I S. 2209), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.8.1997 (BGBl.I S. 2081), nicht überschreiten.

8.6.2
Für die Bestätigung des amtlichen Wiederkaufspreises bzw. Wertausgleichs sind die GLL in Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Oldenburg zuständig.

8.7
Wertausgleich

8.7.1
Ein Wertausgleich ist für den Fall zu vereinbaren, dass

  1. a)
    die Ausübung des Wiederkaufsrechts ausgeschlossen ist, weil die Siedlungsbehörde gemäß Nummer 8.4.2 Buchst. c der Veräußerung oder Verpachtung zustimmt, oder
  2. b)
    die Voraussetzungen für eine Ausübung des Wiederkaufsrechts vorliegen, jedoch das Recht nicht ausgeübt wird, oder
  3. c)
    auf die Rechte eines ausgeübten Wiederkaufsrechts oder auf dieses selbst verzichtet wird und das Recht im Grundbuch gelöscht bzw. Pfandentlassung erteilt wird.

8.7.2
Der Wertausgleich bemisst sich nach der Differenz zwischen Wiederkaufspreis (Nummern 8.6.1 und 8.6.2) und Verkaufspreis.

8.7.3
Nummer 8.6.3 gilt entsprechend.