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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 NLGLaBRdErl - Verfahren

Bibliographie

Titel
Landbeschaffung für Strukturmaßnahmen durch die Niedersächsische Landgesellschaft mbH
Redaktionelle Abkürzung
NLGLaBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78340

5.1
Die Landbeschaffung und -Verwertung erfolgt in Siedlungsverfahren nach dem RSG und den dazu erlassenen Bestimmungen (u.a. der Verordnung zur Bestimmung des Siedlungsbegriffs nach dem Reichssiedlungsgesetz im Zusammenhang mit Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, Dorferneuerung und Gemeindeentwicklung vom 18.12.1973, Nds. GVBl. S. 588).

5.1.1
Siedlungsverfahren bedürfen der formellen Einleitung durch die Siedlungsbehörden.

5.1.2
Siedlungsbehörden sind die Behörden für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften (GLL) in Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Oldenburg. Die GLL in Braunschweig ist zuständig für die Landkreise Gifhorn, Feine, Helmstedt, Wolfenbüttel, Goslar, Göttingen, Northeim, Osterode am Harz und die kreisfreien Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg. Die GLL in Hannover ist zuständig für die Landkreise Nienburg (Weser), Diepholz, Schaumburg, Hildesheim, Hameln-Pyrmont und Holzminden und die Region Hannover. Die GLL in Lüneburg ist zuständig für die Landkreise Cuxhaven, Stade, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Harburg, Lüneburg, Uelzen, Lüchow-Dannenberg, Celle, Verden und Soltau-Fallingbostel, und die GLL in Oldenburg ist zuständig für die Landkreise Aurich, Wittmund, Friesland, Leer, Ammerland, Wesermarsch, Oldenburg, Cloppenburg, Emsland, Grafschaft Bentheim, Osnabrück, Vechta und die kreisfreien Städte Delmenhorst, Emden, Oldenburg, Osnabrück und Wilhelmshaven.

5.2
Die NLG erstellt zum Jahresbeginn eine mit den jeweiligen Siedlungsbehörden abgestimmte Ankaufsplanung. Die Gesamtankaufsplanung der NLG erhält das ML bis zum 31. März eines jeden Jahres. Mit der Ankaufsplanung sind die Ankäufe des Vorjahres unter Angabe des Siedlungsverfahrens, der Vorratsfläche in ha, Verkäufer, Ankaufsfläche und Ankaufspreis des Vorjahres sowie des Verwertungszwecks der Vorratsflächen und des geplanten Verwertungszeitpunktes dem ML zu übermitteln.

5.3
Über die Durchführung von Ankäufen gemäß Nummer 2.1 entscheidet die NLG unter Berücksichtigung von wirtschaftlichen und agrarstrukturellen Aspekten. Die Einleitung von Siedlungsverfahren erfolgt einmal jährlich aufgrund der Vorlage der durchgeführten Ankäufe des Vorjahres unter Angabe des Siedlungsverfahrens, der Vorratsfläche in ha, Verkäufer, Ankaufsfläche und Ankaufspreis des Vorjahres sowie des Verwertungszwecks der Vorratsflächen und des geplanten Verwertungszeitpunktes bis zum 31. März eines jeden Jahres.

5.4
Die Vorhaltezeit der Flächen liegt im wirtschaftlichen Ermessen der NLG und sollte fünf Jahre nicht übersteigen.

5.5
Die Entscheidung zur Verwertung der Flächen erfolgt durch die NLG und ist unter Berücksichtigung der Nummer 2.1 und wirtschaftlichen Aspekten zu treffen. Von Nummer 2.1 abweichende Verwertungen sind in Ausnahmen zulässig. Nur für die Verwertung der Flächen aus Siedlungsverfahren aufgrund des Landeskonsolidierungsprogramms (LKP) gemäß Vertrag vom 5./6.5.1986 sowie für die zum Stichtag 1.1.1995 in Siedlungsverfahren überführten Flächen aus dem LKP ist die Genehmigung der Verwertung durch die jeweils zuständige GLL erforderlich.

5.6
Die Siedlungsverfahren sind nach vollständiger finanzieller Abwicklung (ausgenommen der Tilgung von Kaufgelddarlehn) abzurechnen. Nur für die Abrechnung der Siedlungsverfahren aufgrund des LKP gemäß Vertrag vom 5./6.5.1986 erworbenen Flächen sowie für die zum Stichtag 1.1.1995 in Siedlungsverfahren überführten Flächen aus dem LKP ist die Genehmigung der Abrechnung durch die jeweils zuständige GLL erforderlich. Die Abrechnung der anderen Siedlungsverfahren ist den GLL anzuzeigen.