Abschnitt 10 NLGLaBRdErl - Schlussbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Landbeschaffung für Strukturmaßnahmen durch die Niedersächsische Landgesellschaft mbH
- Redaktionelle Abkürzung
- NLGLaBRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78340
10.1
Früher getroffene Entscheidungen in Wiederkaufsrechtsangelegenheiten bleiben von den Bestimmungen dieses RdErl. unberührt.
10.2
Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der NLG bleiben unberührt; die danach erforderliche Zustimmung des ML zu Entnahmen aus der GAR gilt nach Maßgabe dieses Erlasses (Nummern 4.1 und 4.3) als erteilt.
10.3
Die Bestimmungen des Vertrages vom 5./6.5.1986 bleiben von den Bestimmungen dieses RdErl. unberührt.
10.4
Dieser RdErl. tritt am 1.1.2005 in Kraft. Gleichzeitig treten die Bezugserlasse außer Kraft.
An die
Bezirksregierungen
Ämter für Agrarstruktur
Niedersächsische Landgesellschaft mbH