Abschnitt 4 NLGLaBRdErl - Gebundene Ausgleichsrücklage
Bibliographie
- Titel
- Landbeschaffung für Strukturmaßnahmen durch die Niedersächsische Landgesellschaft mbH
- Redaktionelle Abkürzung
- NLGLaBRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78340
4.1
Die GAR dient zum Ausgleich von Verfahrensüberschüssen und Verfahrensverlusten sowie zur Zwischenfinanzierung der Landbeschaffung für die in Nummer 2.1 genannten Maßnahmen. Sie wird in der Bilanz der NLG ausgewiesen. Die GAR ist nicht zu verzinsen.
4.2
Verfahrensüberschüsse aus der Verwertung von Grundstücken sind anteilig der GAR zuzuführen. Maßgebend für die Zuführung zur GAR ist der Anteil öffentlicher Finanzierungsmittel und der Mittel der GAR bei der Finanzierung des Ankaufs.
4.3
Verfahrensverluste aus der Verwertung von Grundstücken können entsprechend Nummer 4.2 anteilig aus der GAR gedeckt werden.
4.4
Für darüber hinausgehende Entnahmen aus der GAR kommen in Betracht:
- a)
Volle Abdeckung von Verlusten aus Grundstücksgeschäften nach besonderer Anweisung des ML, wenn die NLG wegen des Verwertungsrisikos eine Beteiligung an etwaigen Überschüssen und Verlusten abgelehnt hat.
- b)
Förderung von Umsiedlungen landwirtschaftlicher Betriebe im öffentlichen Interesse in Ergänzung zur Förderung durch das Land aufgrund der Richtlinie für die Förderung aus der Umsiedlung von landwirtschaftlichen Betrieben im öffentlichen Interesse.
Die Förderung setzt danach voraus, dass ein öffentliches Vorhaben überregionaler Bedeutung kleinräumig konzentriert in erheblichem Umfang Land beansprucht und dass die dadurch entstehende Beeinträchtigung der örtlichen Agrarstruktur anderweitig nicht behoben werden kann.
Als öffentliche Vorhaben gelten auch Vorhaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege, durch die die landwirtschaftliche Nutzung nicht nur unerheblich eingeschränkt wird. Eine Umsiedlung liegt vor, wenn der bisherige Betrieb an den Träger des öffentlichen Vorhabens oder die NLG veräußert wird und ein Erwerb eines entwicklungsfähigen Betriebes außerhalb des Gebietes, in dem die Agrarstruktur durch das öffentliche Vorhaben geschädigt ist, erfolgt, sowie erforderlichenfalls die bauliche Verbesserung und die Neuerrichtung einzelner betriebsnotwendiger Gebäude.
Eine Förderung aus der GAR kommt nur in Betracht, wenn die vom Träger des öffentlichen Vorhabens gewährten finanziellen Leistungen nicht ausreichen und Mittel der Einzelbetrieblichen Förderung nicht oder nicht in ausreichendem Umfang eingesetzt werden können. Anträge sind dem ML über die Siedlungsbehörden zur Zustimmung vorzulegen.
- c)
Förderung von Entwicklungsvorhaben im landwirtschaftlichen Bauwesen.
4.5
Die Förderung der Anliegersiedlung durch Stundung von Kaufpreisforderungen ist zulässig.
4.5.1
Die Kaufpreisforderung kann aufstockenden Landwirten für besonders förderungswürdige Vorhaben teilweise als so genanntes Restkaufgeld zinsermäßigt gestundet werden. Als besonders förderungswürdig gelten insbesondere Flächenzulagen
4.5.1.1
im Zusammenhang mit einer Umsiedlung oder Aussiedlung,
4.5.1.2
wegen Nutzungsbeschränkungen oder Bewirtschaftungsauflagen im Interesse des Natur- und Umweltschutzes oder
4.5.1.3
zur Erweiterung der Hof stelle oder Aufstockung des landwirtschaftlichen Betriebes.
4.5.2
Der aufstockende Betrieb muss entsprechend den folgenden Grundsätzen
- a)im Haupt- oder Nebenerwerb bewirtschaftet werden,
- b)die Prosperitätsschwelle nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm gemäß RdErl. vom 7.5.2003 (Nds. MBl. S. 429), geändert durch RdErl. vom 31.3.2004 (Nds. MBl. S. 261), einhalten,
- c)in der Vergangenheit mit Erfolg bewirtschaftet worden sein.
4.5.3
Das Restkaufgeld (GAR-Darlehen)
- a)darf 75 v.H. des Kaufpreises und insgesamt 75.000 EUR nicht überschreiten,
- b)ist mit mindestens 5 v.H. des Ursprungsbetrages jährlich zu tilgen,
- c)ist in der Regel mit 1,5 v.H. jährlich zu verzinsen,
- d)sofort fällig zu stellen, wenn die Frist für die Leistung von zwei Raten um eine in der Stundungsvereinbarung zu bestimmende Zeit überschritten wird,
- e)ist durch brieflose Grundschuld in geeigneter Form grundbuchlich zu sichern und
- f)die Aufstockungsflächen sind mit einem vertraglichen Wiederkaufsrecht mit 20-jähriger Laufzeit zu belegen.
4.5.4
Die NLG bewilligt unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Nummer 4.5.2 das GAR-Darlehen.