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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 NLGLaBRdErl - Vergütung

Bibliographie

Titel
Landbeschaffung für Strukturmaßnahmen durch die Niedersächsische Landgesellschaft mbH
Redaktionelle Abkürzung
NLGLaBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78340

6.1
Der NLG steht für ihre Tätigkeit eine Vergütung zu, mit der die Verfahren belastet werden. Die Vergütung fällt an

  1. a)
    für die Landbeschaffung und -bevorratung,
  2. b)
    für die Landverwertung

und beträgt je 4 v.H. des Kaufpreises (Buchstabe a) bzw. des Verkaufserlöses (Buchstabe b) der Grundstücke.

6.2
Für die zum Stichtag 1.1.1995 in Siedlungsverfahren überführten Flächen aus dem LKP gilt Folgendes:

Die bei der Abrechnung dieser Siedlungsverfahren ermittelten Verfahrensüberschüsse und Verfahrensverluste gehen entsprechend dem jeweiligen Finanzierungsanteil zugunsten oder zulasten des Landes, also ohne GAR-Beteiligung. Für die Flächenverwertung gilt die im LKP-Vertrag vereinbarte Vergütung von 3 v.H.