Abschnitt 6 NLGLaBRdErl - Vergütung
Bibliographie
- Titel
- Landbeschaffung für Strukturmaßnahmen durch die Niedersächsische Landgesellschaft mbH
- Redaktionelle Abkürzung
- NLGLaBRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78340
6.1
Der NLG steht für ihre Tätigkeit eine Vergütung zu, mit der die Verfahren belastet werden. Die Vergütung fällt an
- a)für die Landbeschaffung und -bevorratung,
- b)für die Landverwertung
und beträgt je 4 v.H. des Kaufpreises (Buchstabe a) bzw. des Verkaufserlöses (Buchstabe b) der Grundstücke.
6.2
Für die zum Stichtag 1.1.1995 in Siedlungsverfahren überführten Flächen aus dem LKP gilt Folgendes:
Die bei der Abrechnung dieser Siedlungsverfahren ermittelten Verfahrensüberschüsse und Verfahrensverluste gehen entsprechend dem jeweiligen Finanzierungsanteil zugunsten oder zulasten des Landes, also ohne GAR-Beteiligung. Für die Flächenverwertung gilt die im LKP-Vertrag vereinbarte Vergütung von 3 v.H.