NLGLaBRdErl,NI - Nieders. Landgesellschaft LandbeschaffungsRdErl

Landbeschaffung für Strukturmaßnahmen durch die Niedersächsische Landgesellschaft mbH

Bibliographie

Titel
Landbeschaffung für Strukturmaßnahmen durch die Niedersächsische Landgesellschaft mbH
Redaktionelle Abkürzung
NLGLaBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78340

RdErl. d. ML v. 9.11.2004 - 301.1-61011/16-22 -

Vom 9. November 2004 (Nds. MBl. S. 881)

- VORIS 78340 -

Bezug:

  1. a)
    RdErl. v. 14.8.1982 (Nds. MBl. S. 1405), zuletzt geändert durch RdErl. v. 3.3.1988 (Nds. MBl. S. 261)
    - VORIS 78340 00 00 00 010 -
  2. b)
    RdErl. v. 28.2.1984 - 305-61049/1-4/83 - (n.v.) -
    VORIS 78340 00 00 00 014 -
  3. c)
    RdErl. v. 25.7.1984 - 305-61011/16-5/83 - (n.v.)
    - VORIS 78340 00 00 00 015 -
  4. d)
    RdErl. v. 23.4.1985 - 305-61004/1-1/85 - (n.v.)
    - VORIS 78340 00 00 00 016 -
  5. e)
    RdErl. v. 18.6.1986 - 305-61004/2-2/86 - (n.v.)
    - VORIS 78340 00 00 00 020 -
  6. f)
    RdErl. v. 14.3.1991 - 302-61011/16-1/91 - (n.v.)
    - VORIS 78340 00 00 00 031 -
  7. g)
    RdErl. v. 30.1.1991 - 302-61011/16-1/91 - (n.v.)
    - VORIS 78340 00 00 00 032 -
  8. h)
    RdErl. v. 14.5.1996 (n.v.), geändert durch RdErl. v. 28.8.1997 - 301.1-61049/1-03 - (n.v.)
    - VORIS 78340 00 00 00 037 -

Abschnitt 1 NLGLaBRdErl - Allgemeine Ziele

Bibliographie

Titel
Landbeschaffung für Strukturmaßnahmen durch die Niedersächsische Landgesellschaft mbH
Redaktionelle Abkürzung
NLGLaBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78340

1.1.
Die Niedersächsische Landgesellschaft mbH (NLG) hat die Aufgabe, durch Erwerb, Bevorratung und Verwertung von Grundstücken rechtzeitig das für Maßnahmen zur Ordnung und Entwicklung des ländlichen Raumes erforderliche Land bereitzustellen.

1.2
Hierfür sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen (Anweisung i.S. des § 12 Abs. 2a des Gesellschaftsvertrages der NLG) auch die Mittel der "gebundenen Ausgleichsrücklage" (GAR) der NLG einzusetzen. Dabei ist anzustreben, dass ausreichend Mittel der GAR für diesen Zweck langfristig zur Verfügung stehen.

Abschnitt 2 NLGLaBRdErl - Ziele im Einzelnen

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Landbeschaffung für Strukturmaßnahmen durch die Niedersächsische Landgesellschaft mbH
Redaktionelle Abkürzung
NLGLaBRdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78340

2.1
Die Landbeschaffung und -Verwertung dient im Einzelnen:

  1. a)
    der Aus- und Umsiedlung von Betrieben im öffentlichen Interesse,
  2. b)
    der Anliegersiedlung,
  3. c)
    sonstigen Siedlungsmaßnahmen i.S. des Reichssiedlungsgesetzes (RSG) vom 11.8.1919 (RGBl. I S. 1429), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19.6.2001 (BGBl. I S. 1149),
  4. d)
    Maßnahmen der Flurneuordnung einschließlich dem Erwerb von Grundstücken in Zusammenarbeit mit der Flurbereinigungsbehörde nach § 26c des Flurbereinigungsgesetzes i.d.F. vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3987),
  5. e)
    Maßnahmen zur Dorferneuerung,
  6. f)
    sonstigen Maßnahmen zur Strukturverbesserung i.S. des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" i.d.F. vom 21.7.1988 (BGBl. I S. 1055), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2.5.2002 (BGBl. I S. 1527),
  7. g)
    sonstigen Maßnahmen zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung,
  8. h)
    der Ersatzlandbeschaffung nach dem Baugesetzbuch {§ 189) i.d.F. vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414) und dem Landbeschaffungsgesetz (§§ 69, 70) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7.5.2002 (BGBl. I S. 1529).

2.2
Die Landbeschaffung für Dritte im Rahmen von Geschäftsbesorgungsverträgen entsprechend § 2 des Gesellschaftsvertrages, insbesondere für

  • Industrieansiedlung,
  • Fern- und Wasserstraßenbau,
  • Naturschutz und Landschaftspflege,

bleibt von dieser Regelung unberührt.

Entsprechendes gilt für die Verwaltung von Grundstücken im Auftrag von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Abschnitt 3 NLGLaBRdErl - Finanzierungsinstrumente

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Landbeschaffung für Strukturmaßnahmen durch die Niedersächsische Landgesellschaft mbH
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NLGLaBRdErl,NI
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Normgeber
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Gliederungs-Nr.
78340

Die Landbeschaffung wird finanziert:

  1. a)

    mit öffentlichen Mitteln für die Förderung des Bodenzwischenerwerbs gemäß den geltenden Verordnungen der EU, des Bundes und Landes

    • in der ländlichen Siedlung und Flurneuordnung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes",

    • bei der Umsiedlung von landwirtschaftlichen Betrieben im öffentlichen Interesse als Landesmaßnahme,

  2. b)

    mit öffentlichen Mitteln, die beim Rückerwerb von Siedlungsgrundstücken vom Veräußerer auf die NLG übertragen werden,

  3. c)

    mit Mitteln der GAR; maximal 90 v.H. der Ankaufskosten (einschließlich Nebenkosten) je Ankaufsfall,

  4. d)

    mit Mitteln aus Kreditaufnahmen der NLG auf dem Kapitalmarkt,

  5. e)

    mit Eigenmitteln der Gesellschaft.

Abschnitt 4 NLGLaBRdErl - Gebundene Ausgleichsrücklage

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78340

4.1
Die GAR dient zum Ausgleich von Verfahrensüberschüssen und Verfahrensverlusten sowie zur Zwischenfinanzierung der Landbeschaffung für die in Nummer 2.1 genannten Maßnahmen. Sie wird in der Bilanz der NLG ausgewiesen. Die GAR ist nicht zu verzinsen.

4.2
Verfahrensüberschüsse aus der Verwertung von Grundstücken sind anteilig der GAR zuzuführen. Maßgebend für die Zuführung zur GAR ist der Anteil öffentlicher Finanzierungsmittel und der Mittel der GAR bei der Finanzierung des Ankaufs.

4.3
Verfahrensverluste aus der Verwertung von Grundstücken können entsprechend Nummer 4.2 anteilig aus der GAR gedeckt werden.

4.4
Für darüber hinausgehende Entnahmen aus der GAR kommen in Betracht:

  1. a)

    Volle Abdeckung von Verlusten aus Grundstücksgeschäften nach besonderer Anweisung des ML, wenn die NLG wegen des Verwertungsrisikos eine Beteiligung an etwaigen Überschüssen und Verlusten abgelehnt hat.

  2. b)

    Förderung von Umsiedlungen landwirtschaftlicher Betriebe im öffentlichen Interesse in Ergänzung zur Förderung durch das Land aufgrund der Richtlinie für die Förderung aus der Umsiedlung von landwirtschaftlichen Betrieben im öffentlichen Interesse.

    Die Förderung setzt danach voraus, dass ein öffentliches Vorhaben überregionaler Bedeutung kleinräumig konzentriert in erheblichem Umfang Land beansprucht und dass die dadurch entstehende Beeinträchtigung der örtlichen Agrarstruktur anderweitig nicht behoben werden kann.

    Als öffentliche Vorhaben gelten auch Vorhaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege, durch die die landwirtschaftliche Nutzung nicht nur unerheblich eingeschränkt wird. Eine Umsiedlung liegt vor, wenn der bisherige Betrieb an den Träger des öffentlichen Vorhabens oder die NLG veräußert wird und ein Erwerb eines entwicklungsfähigen Betriebes außerhalb des Gebietes, in dem die Agrarstruktur durch das öffentliche Vorhaben geschädigt ist, erfolgt, sowie erforderlichenfalls die bauliche Verbesserung und die Neuerrichtung einzelner betriebsnotwendiger Gebäude.

    Eine Förderung aus der GAR kommt nur in Betracht, wenn die vom Träger des öffentlichen Vorhabens gewährten finanziellen Leistungen nicht ausreichen und Mittel der Einzelbetrieblichen Förderung nicht oder nicht in ausreichendem Umfang eingesetzt werden können. Anträge sind dem ML über die Siedlungsbehörden zur Zustimmung vorzulegen.

  3. c)

    Förderung von Entwicklungsvorhaben im landwirtschaftlichen Bauwesen.

4.5
Die Förderung der Anliegersiedlung durch Stundung von Kaufpreisforderungen ist zulässig.

4.5.1
Die Kaufpreisforderung kann aufstockenden Landwirten für besonders förderungswürdige Vorhaben teilweise als so genanntes Restkaufgeld zinsermäßigt gestundet werden. Als besonders förderungswürdig gelten insbesondere Flächenzulagen

4.5.1.1
im Zusammenhang mit einer Umsiedlung oder Aussiedlung,

4.5.1.2
wegen Nutzungsbeschränkungen oder Bewirtschaftungsauflagen im Interesse des Natur- und Umweltschutzes oder

4.5.1.3
zur Erweiterung der Hof stelle oder Aufstockung des landwirtschaftlichen Betriebes.

4.5.2
Der aufstockende Betrieb muss entsprechend den folgenden Grundsätzen

  1. a)
    im Haupt- oder Nebenerwerb bewirtschaftet werden,
  2. b)
    die Prosperitätsschwelle nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm gemäß RdErl. vom 7.5.2003 (Nds. MBl. S. 429), geändert durch RdErl. vom 31.3.2004 (Nds. MBl. S. 261), einhalten,
  3. c)
    in der Vergangenheit mit Erfolg bewirtschaftet worden sein.

4.5.3
Das Restkaufgeld (GAR-Darlehen)

  1. a)
    darf 75 v.H. des Kaufpreises und insgesamt 75.000 EUR nicht überschreiten,
  2. b)
    ist mit mindestens 5 v.H. des Ursprungsbetrages jährlich zu tilgen,
  3. c)
    ist in der Regel mit 1,5 v.H. jährlich zu verzinsen,
  4. d)
    sofort fällig zu stellen, wenn die Frist für die Leistung von zwei Raten um eine in der Stundungsvereinbarung zu bestimmende Zeit überschritten wird,
  5. e)
    ist durch brieflose Grundschuld in geeigneter Form grundbuchlich zu sichern und
  6. f)
    die Aufstockungsflächen sind mit einem vertraglichen Wiederkaufsrecht mit 20-jähriger Laufzeit zu belegen.

4.5.4
Die NLG bewilligt unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Nummer 4.5.2 das GAR-Darlehen.