Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.09.1996, Az.: XI 166/93
Einräumung des Versicherungsschutzes gerade mit Rücksicht auf ein bestehendes Dienstverhältnis; Unfallversicherungsprämien als steuerpflichtiger Arbeitslohn; Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; Aufwendungen, die der Arbeitgeber mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Arbeitnehmers für dessen Zukunftssicherung leistet, als steuerpflichtiger Arbeitslohn; Aufwendungen für eine Gruppen-Unfallversicherung als steuerpflichtiger Arbeitslohn; Rechte aus dem Versicherungsvertrag
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 18.09.1996
- Aktenzeichen
- XI 166/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 18734
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:1996:0918.XI166.93.0A
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs. 1 S. 1 EStG
- § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG
- § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG
Verfahrensgegenstand
Beiträge des Arbeitgebers zu einer Gruppenunfallversicherung Arbeitslohn
Lohnsteuer-Pauschalierung 1989 und 1990
Der XI. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat
nach mündlicher Verhandlung
in der Sitzung vom 18. September 1996,
an der mitgewirkt haben:
Vorsitzender Richter am Finanzgericht ...
Richterin am Finanzgericht ...
Richter am Finanzgericht ...
ehrenamtliche Richterin ... Kauffrau ...
ehrenamtlicher Richter ... Beamter ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
Tatbestand
Streitig ist, ob vom Arbeitgeber getragene Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung auch insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn sind, als sie auf das Risiko beruflich bedingter Unfälle entfallen.
Die Klägerin betreibt ... ein Unternehmen der chemischen Industrie.
Ihre Arbeitnehmer sind durch einen Gruppenunfallversicherungsvertrag mit der Z. Versicherungsgesellschaft gegen die wirtschaftlichen Folgen körperlicher Unfälle versichert. Wegen der Einzelheiten der getroffenen Vereinbarungen wird auf den Inhalt des Versicherungsvertrages vom 14. Januar/26. April 1983 (Blatt 31 bis 41 der Gerichtsakte XI 159/93) Bezug genommen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Unfälle sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich. Nach einer Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft vom 16. Februar 1993 (Blatt 30 der Gerichtsakte XI 159/93) entfallen nach den der Kalkulation der Tarifprämien zugrunde liegenden Annahmen 43,75 v.H. des Prämienbetrags auf Risiken im privaten und 56,25 v.H. auf Risiken im beruflichen Bereich. Die Aufwendungen für die Gruppenversicherung wurden von der Klägerin im Streitzeitraum nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen.
Im Anschluß an eine Lohnsteueraußenprüfung durch das Finanzamt für Großbetriebsprüfung ..., die sich auf die Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Mai 1990 erstreckte, vertrat der Prüfer die Ansicht, daß es sich bei den Aufwendungen der Klägerin für die Gruppenunfallversicherung um steuerbaren Arbeitslohn handele, der 1990 in voller Höhe und 1989 insoweit steuerpflichtig gewesen sei, als er den Zukunftssicherungsfreibetrag nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 Satz 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) 1984 überschritten habe. Im Rahmen der Schlußbesprechung erklärte sich die Klägerin mit einer Pauschalversteuerung der entsprechenden Beträge einverstanden.
Auf der Grundlage eines Nettosteuersatzes von 65,2 v.H. ermittelte der Prüfer eine Pauschalierungsschuld von 13.626,34 DM.
Der Beklagte (Das Finanzamt -FA) schloß sich dieser Auffassung an und setzte durch Pauschalierungsbescheid vom 18. April 1991 Lohnsteuer unter Berücksichtigung dieses Betrages gegen die Klägerin fest. Der dagegen eingelegte Einspruch, mit dem die Klägerin begehrte, nur den auf das private Unfallrisiko entfallenden Teil der Prämien (43,75 v.H.) der Lohnversteuerung zu unterwerfen, wurde von dem FA durch Einspruchsbescheid vom 6. April 1993 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der Klage macht die Klägerin geltend, daß die von ihr geleisteten Prämien schon deshalb kein steuerpflichtiger Arbeitslohn seien, weil es sich bei der von ihr abgeschlossenen Gruppen-Unfallversicherung nicht um eine Versicherung für fremde, sondern für eigene Rechnung handele, aufgrund derer den versicherten Arbeitnehmern keine eigenen Leistungsansprüche gegen den Versicherer zustünden. Die nach § 179 Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) erforderliche schriftliche Einwilligung zum Abschluß einer solchen Versicherung für eigene Rechnung des Versicherungsnehmers hätten die betreffenden Arbeitnehmer mit der Unterschrift unter ihren jeweiligen Arbeitsvertrag erteilt. Unter Textziffer 11 der Arbeitsverträge werde jeweils auf den Inhalt des Gruppenversicherungsvertrages Bezug genommen. Zum Nachweis ihres Vorbringens hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 29. August 1996 Ablichtungen verschiedener Arbeitsverträge vorgelegt. Auf den Inhalt dieser Unterlagen (Heftung nach Blatt 96 der Gerichtsakte XI 159/93) wird Bezug genommen.
Unabhängig davon vertritt die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Februar 1993 VI R 42/92 (BStBl II 1993, 52) die Ansicht, daß jedenfalls der auf die beruflichen Unfallrisiken entfallende Teil der Prämie nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt werden könne. Da die Versicherung insoweit nur den betrieblichen Gefahrenkreis abdecke, stelle die entsprechende Prämie auch bei weitester Auslegung des Begriffs keine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft der Arbeitnehmer dar. Der auf die beruflich veranlaßten Risiken entfallende Prämienanteil sei aufgrund der von dem Versicherer erteilten Auskunftüber seine Kalkulationsgrundlagen auch an Hand objektiver und leicht nachprüfbarer Kriterien bestimmbar.
Der Umstand, daß es sich im Streitfall - anders als in dem BFH VI R 42/92 zugrunde liegenden Fall - nicht um Versicherungsprämien gehandelt habe, deren Ersatz durch den Arbeitgeber gemäß § 3 Nr. 16 EStG steuerbefreit sei, sei für die rechtliche Beurteilung ohne Belang.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Änderung des Pauschalierungsbescheides vom 18. April 1991 und des dazu ergangenen Einspruchsbescheides vom 6. April 1993 die Lohnsteuer um 56,25 v.H. der auf die Beiträge zur Gruppen-Unfallversicherung entfallenden Lohnsteuer herabzusetzen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Er hält an seiner Auffassung fest, daß die Prämien für die Unfallversicherung in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn seien. Entgegen der Behauptung der Klägerin handele es sich bei der von ihr abgeschlossenen Gruppenversicherung nicht um eine Versicherung für eigene, sondern für fremde Rechnung, aus der den betreffenden Arbeitnehmern unmittelbare Rechtsansprüche gegen den Versicherer zustünden.
Aus dem Urteil des BFH VI R 42/92 lasse sich nicht der Schluß ziehen, daß vom Arbeitgeber getragene Zukunftssicherungsleistungen, soweit sie betrieblich bedingte Risiken abdeckten, keinen steuerbaren Arbeitslohn darstellten. In dem entschiedenen Fall habe der BFH die Steuerfreiheit des auf betriebliche Risiken entfallenden Teils der vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen für eine Reisegepäckversicherung allein damit begründet, daß es sich insoweit um Reisenebenkosten handele, die der Arbeitgeber nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei ersetzen könne. Die Anwendung dieser Vorschrift auf die von der Klägerin getragenen Unfallversicherungsprämien sei nicht möglich, weil sich nicht feststellen lasse, welcher Teil der Prämie auf Unfälle der Arbeitnehmer bei Dienstreisen entfalle.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die von der Klägerin gezahlten Unfallversicherungsprämien sind, auch soweit sie auf Risiken der versicherten Arbeitnehmer im betrieblichen Bereich entfallen, steuerpflichtiger Arbeitslohn, so daß das FA die darauf entfallende Lohnsteuer zu Recht gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gegen die Klägerin festgesetzt hat.
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht nur Gehälter, Löhne, Gratifikationen und Tantiemen, sondern auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung imöffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Zum Arbeitslohn gehören auch Aufwendungen, die der Arbeitgeber mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Arbeitnehmers für dessen Zukunftssicherung leistet (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 und 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung). Hiernach stellen die von der Klägerin getragenen Aufwendungen für die Gruppen-Unfallversicherung für die Arbeitnehmer geldwerte Vorteile aus dem Arbeitsverhältnis dar, weil sie hierdurch einen - zusätzlichen - Versicherungsschutz erlangten, den sie anderenfalls nicht genossen hätten. Da die von der Klägerin abgeschlossenen Arbeitsverträge formularmäßig auf die Gruppenunfallversicherung Bezug nahmen, wurden die entsprechenden Aufwendungen auch mit Zustimmung der betreffenden Arbeitnehmer geleistet.
Die Aufwendungen der Klägerin erfolgten auch zum Zwecke der Entlohnung. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH werden Vorteile "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlaßt sind (Urteile vom 17. September 1982 VI R 75/79 BStBl II 1983, 3, und vom 20. Mai 1983 VI R 39/81, BStBl II 1983, 72). Dies ist der Fall, wenn der Vorteil nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird (BFH-Urteil vom 10. Juni 1983 VI R 176/80, BStBl II 1983, 62), und wenn die Einnahme als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit anzusehen ist, d.h. wenn sie sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (BFH-Urteil vom 11. März 1988 VI R 106/84, BStBl II 1988, 76, m.w.N.).
Arbeitslohn liegt hingegen nicht vor, wenn die Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitnehmers erfolgt (BFH-Urteile VI R 75/79 und VI R 39/81, jeweils a.a.O.). Derartige Leistungen werden vom Arbeitgeber nicht mit dem Ziel der Entlohnung gewährt und vom Arbeitnehmer nicht als Frucht seiner Dienstleistung aufgefaßt (BFH-Urteil vom 21. Februar 1986 VI R 21/84, BStBl II 1986, 46).
Im Streitfall wurde der Versicherungsschutz den betreffenden Arbeitnehmern gerade mit Rücksicht auf ihr Dienstverhältnis eingeräumt. Nach § 3 Absatz 1 des Gruppen-Unfallversicherungsvertrages waren nur, aber auch alle Personen versichert, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Klägerin standen. Nach § 3 Absatz 3 des Vertrages begann der Versicherungsschutz für den einzelnen Arbeitnehmer am Tage des Arbeitseintritts bei der Klägerin und erlosch mit Ablauf des Tages, an dem das Arbeitsverhältnis beendet wurde.
Die Einräumung des Versicherungsschutzes erfolgte auch zum Zwecke der Entlohnung. Der Umstand, daß der Teil der Prämien, der auf die Abdeckung von Risiken im betrieblichen Bereich entfiel, lediglich den Schutz des Arbeitnehmers vor Gefahren bezweckte, die ihre Ursache in der Erbringung der Arbeitsleistung hatten, führt zu keiner anderen Beurteilung. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich daraus nicht, daß die von ihr getragenen Aufwendungen insoweit überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse erfolgt sind. Ein den Gegenleistungscharakter ausschließendes überwiegend eigenbetriebliches Interesse ist nur gegeben, wenn es sich bei dem dem Arbeitnehmer zufließenden Vorteil lediglich um die notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers handelt und die Interessen des Arbeitnehmers demgegenüber gänzlich zu vernachlässigen sind (BFH-Urteil vom 4. Juni 1993 VI R 95/92, BStBl II 1993, 687, 689). Diese Bedingung ist im Streitfall nicht erfüllt. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Abschluß des Gruppen-Unfallversichungsvertrages durch die Klägerin dazu bestimmt war, diese von eventuellen Haftpflichtansprüchen der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit betrieblichen Unfällen freizuhalten. Abgesehen davon, daß eine solche Haftung der Klägerin gegenüber ihren Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen durch § 636 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) weitgehend ausgeschlossen ist, wäre der Abschluß einer Unfallversicherung auch nicht geeignet, das verbleibende Haftungsrisiko der Klägerin abzudecken. Die Erbringung von Leistungen aus der Unfallversicherung würde die versicherten Arbeitnehmer nicht daran hindern, zusätzlich einen eventuell bestehenden Haftpflichtanspruch gegen die Klägerin geltend zu machen.
Auch aus dem BFH-Urteil VI R 42/92 (a.a.O.) läßt sich nicht der Schluß ziehen, daß Ausgaben des Arbeitgebers zur Sicherung des Arbeitnehmers vor betrieblich bedingten Gefahren keinen Arbeitslohn darstellen. In dem entschiedenen Fall hat der BFH die Steuerfreiheit des Teils der vom Arbeitgeber getragenen Prämien für eine Reisegepäckversicherung, der auf den Versicherungsschutz bei Dienstreisen entfiel, allein daraus abgeleitet, daß es sich hierbei um die Übernahme von Reisekosten handele, die nach der ausdrücklichen Regelung des § 3 Nr. 16 EStG Steuer frei sei. Der Hinweis auf diese Steuerbefreiungsregelung setzt aber gedanklich voraus, daß auch insoweit dem Grunde nach Steuer barer Arbeitslohn vorliegt.
Auch eine Anwendung der vom BFH herangezogenen Steuerbefreiungsregelung kommt im Streitfall nicht in Betracht. Sie wäre allenfalls hinsichtlich desjenigen Bruchteils des streitigen Prämienanteils denkbar, der auf das Risiko von dienstreisebedingten Unfällen entfällt. Anhaltspunkte dafür, daß sich auch dieser Prämienanteil aufgrund der Rechnungsgrundlagen des Versicherers an Hand objektiver und leicht nachprüfbarer Kriterien bestimmen läßt, sind nicht ersichtlich.
Der mit den Aufwendungen der Klägerin verbundene geldwerte Vorteil ist den Arbeitnehmern auch i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen, weil diese durch die Zahlung der Prämien gegenüber dem Versicherer einen eigenen Anspruch auf Leistung im Schadensfall erlangt haben. Wird eine Unfallversicherung - wie im Streitfall - gegen Unfälle genommen, die einem anderen als dem Versicherungsnehmer zustoßen, so gilt sie nach § 179 Abs. 2 Satz 1 VVG im Zweifel als für Rechnung des anderen genommen. Im diesem Fall stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu (§ 75 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 179 Abs. 2 Satz 2 VVG). Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin die Unfallversicherung im Streitfall abweichend von der Regelvermutung des § 179 Abs. 2 Satz 1 VVG für eigene Rechnung genommen hat, sind nicht ersichtlich. Der Inhalt des Gruppenversicherungsvertrages läßt im Gegenteil darauf schließen, daß der Versicherungsschutz den Arbeitnehmern selbst zustehen sollte. Dafür spricht etwa § 7 Absatz 2 des Vertrages, der dem einzelnen Versicherten das Recht einräumt, das Bezugsrecht für die bedingungsgemäß zu leistende Todesfallentschädigung abweichend von der in § 7 Absatz 1 Satz 3 getroffenen Regelung festzulegen. Auch die Regelung des§ 7 Abs. 1 Satz 1, wonach alle Zahlungen des Versicherers mit befreiender Wirkung an den Versicherungsnehmer erfolgen, ergibt nur dann einen Sinn, wenn die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht diesem, sondern den versicherten Arbeitnehmern zustehen sollten. Andernfalls wäre eine solche Regelung überflüssig gewesen.
Entgegen der mit der Klage vertretenen Auffassung läßt auch die in den Arbeitsverträgen enthaltene Bezugnahme aus den Gruppen-Unfallversicherungsvertrag nicht den Schluß zu, daß dieser von der Klägerin für eigene Rechnung geschlossen wurde. Aus ihr läßt sich lediglich die Zustimmung der betreffenden Arbeitnehmer zur Einbeziehung in die von der Klägerin geschlossene Gruppen-Unfallversicherung ableiten, nicht jedoch der Schluß ziehen, daß diese mit der Unterschrift unter den Arbeitsvertrag die nach§ 179 Abs. 3 Satz 1 VVG erforderliche Zustimmung für den Abschluß einer Unfallversicherung für eigene Rechnung des Versicherungsnehmers erteilt hätten.
Hiernach hat das FA die Aufwendungen für die Gruppen-Unfallversicherung zu Recht in voller Höhe als Arbeitslohn behandelt. Der nach § 40 Abs. 1 Satz 1 EStG erforderliche Antrag auf Pauschalversteuerung ist von der Klägerin in der Schlußbesprechung gestellt worden. Einwendungen gegen die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und des Pauschsteuersatzes (§ 40 Abs. 1 Satz 2 EStG) sind von der Klägerin nicht erhoben worden und nach Aktenlage auch nicht ersichtlich.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abzuweisen. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.