Anlage 1 BauGO - Gebührenverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenordnung - BauGO -)
- Amtliche Abkürzung
- BauGO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20220014700000
(zu den §§ 1 und 2 Abs. 1)
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Nr. | Gegenstand | Gebühr in Euro | |
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1 | Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Bauvorbescheid, Typengenehmigung | ||
1.1 | Genehmigung einer Baumaßnahme oder einer baulichen Anlage im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO, ausgenommen Genehmigungen nach den Nummern 1.3 bis 1.6 | ||
a) | je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes | 4,30, jedoch mindestens 60 | |
b) | ist der Rohbauwert schwer bestimmbar, je angefangene 500 Euro des Herstellungswertes | 3,20, jedoch mindestens 60 | |
Anmerkung zu Nummer 1.1: | |||
Die Gebühr für die Prüfung des Nachweises des Brandschutzes nach Nummer 10.7 ist neben der Gebühr nach Nummer 1.1 gesondert zu erheben. | |||
1.2 | Genehmigung einer Baumaßnahme oder einer baulichen Anlage im Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO, ausgenommen Genehmigungen nach den Nummern 1.3 bis 1.6 | ||
a) | je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes | 5,50, jedoch mindestens 75 | |
b) | ist der Rohbauwert schwer bestimmbar, je angefangene 500 Euro des Herstellungswertes | 3,80, jedoch mindestens 75 | |
Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2: | |||
a) | Auf die Gebühr sind Gebühren nach den Nummern 1.12 und 1.13 in Höhe des einen Betrag von 150 Euro übersteigenden Betrages anzurechnen, wenn der Prüfaufwand durch die Erteilung einer Teilbaugenehmigung oder deren Verlängerung vermindert ist. | ||
b) | Auf die Gebühr sind die Gebühren für die Erteilung eines Bauvorbescheids oder für dessen Verlängerung nach den Nummern 1.14 und 1.15 bis zur Hälfte dieser Gebühren anzurechnen, wenn der Prüfaufwand durch die Erteilung eines Bauvorbescheids oder dessen Verlängerung vermindert ist; die Mindestgebühr darf nicht unterschritten werden. | ||
c) | Für mehrere gleiche Gebäude oder gleiche andere bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte der Gebühren, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden; die Mindestgebühren dürfen nicht unterschritten werden. Der Gesamtermäßigungsbetrag ist in gleichen Teilen auf alle Baugenehmigungsgebühren umzulegen. | ||
d) | Wird im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens eine Typengenehmigung vorgelegt und vermindert sich dadurch der Zeitaufwand für die Erteilung der Baugenehmigung, so verringert sich die Gebühr nach Nummer 1.2 entsprechend dem verminderten Zeitaufwand um bis zu 50 Prozent. Eine Ermäßigung nach Buchstabe c ist daneben ausgeschlossen. | ||
e) | Die Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit nach den Nummern 10.1 bis 10.5 und die Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit tragender Bauteile nach Nummer 10.6 ist gesondert zu erheben. | ||
f) | Die Gebühr für die Entscheidung über eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nach Nummer 8 ist gesondert zu erheben. | ||
g) | Die Gebühr für die Erteilung einer Typengenehmigung nach Nummer 1.16 ist gesondert zu erheben. | ||
1.3 | Genehmigung einer Werbeanlage mit einer Ansichtsfläche | ||
1.3.1 | bis zu 5 m2 | 60 | |
1.3.2 | von mehr als 5 m2 bis 10 m2, je Quadratmeter | 11 | |
1.3.3 | von mehr als 10 m2 | 110 zuzüglich 3,70 Euro je Quadratmeter der 10 m2 übersteigenden Fläche, jedoch höchstens 270 | |
Anmerkungen zu Nummer 1.3: | |||
a) | Die Ansichtsfläche ist auf volle Quadratmeter aufzurunden. Als Ansichtsfläche gilt bei unregelmäßiger Form der Werbeanlage das kleinste Rechteck, das die Ansichtsfläche umschließt. | ||
b) | Für gleiche Werbeanlagen auf demselben Baugrundstück ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere Werbeanlage auf ein Viertel der Gebühr, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Der Gesamtermäßigungsbetrag ist in gleichen Teilen auf alle Baugenehmigungsgebühren umzulegen. | ||
c) | Die Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 Buchst. a, b und d bis g sind entsprechend anzuwenden. | ||
d) | Mit der Gebühr nach Nummer 1.3 ist die Prüfung des Nachweises des Brandschutzes abgegolten. | ||
1.4 | Genehmigung einer selbständigen Abgrabung oder Aufschüttung | 60 bis 1 080 | |
Anmerkung zu Nummer 1.4: | |||
Die Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 Buchstaben a, b, d und e sind entsprechend anzuwenden. | |||
1.5 | Genehmigung einer Nutzungsänderung | 60 bis 1 620 | |
Anmerkungen zu Nummer 1.5: | |||
a) | Die Gebühren für sonstige Baumaßnahmen oder die Prüfung bautechnischer Nachweise, die mit der Nutzungsänderung im Zusammenhang stehen, sind gesondert zu erheben. | ||
b) | Die Anmerkung zu Nummer 1.1 sowie die Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 Buchstaben a, b und e sind entsprechend anzuwenden. | ||
1.6 | Prüfung von Bauvorlagen einschließlich einer örtlichen Überprüfung für eine ohne Baugenehmigung ausgeführte genehmigungspflichtige Baumaßnahme oder Überprüfung einer solchen Baumaßnahme auf ihre Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Baurecht ohne Bauvorlagen, wenn diese Baumaßnahme nachträglich genehmigt oder nach der Prüfung geduldet wird. | das Dreifache der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.5 | |
Anmerkung zu Nummer 1.6: | |||
Bei einer nur teilweise ausgeführten Baumaßnahme ist für die Bemessung der Gebühr der ausgeführte Teil maßgeblich. | |||
1.7 | Vorprüfung, ob eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 60 und höchstens 1 000 | |
1.8 | Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 8 000 | |
1.9 | Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 68 Abs. 5 und 8 NBauO | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 60 und höchstens 6 000 | |
1.10 | Änderung einer Baugenehmigung aufgrund geänderter Bauvorlagen, soweit sich die Gebühr nicht nach den Nummern 1.1 bis 1.5 bestimmen lässt | 60 bis 810 | |
1.11 | Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung (§ 71 Sätze 3 und 4 NBauO) | 20 Prozent der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.5, jedoch mindestens 60 | |
1.12 | Teilbaugenehmigung (§ 70 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 NBauO) | 60 bis 1 620 | |
1.13 | Verlängerung der Geltungsdauer einer Teilbaugenehmigung (§ 71 Sätze 3 und 4 NBauO) | 60 bis 810 | |
1.14 | Erteilung eines Bauvorbescheids (§ 73 Abs. 1 NBauO) | 60 bis 1 620 | |
1.15 | Verlängerung der Geltungsdauer eines Bauvorbescheids (§ 71 Sätze 3 und 4 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Satz 2 NBauO) | 60 bis 810 | |
1.16 | Erteilung einer Typengenehmigung nach § 73a NBauO | das Zweifache der Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.3, 8.1 bis 8.3, 8.5, 8.6 und 10.7 | |
1.17 | Verlängerung der Befristung einer Typengenehmigung nach § 73a Abs. 2 Satz 4 NBauO | 30 Prozent der Gebühr nach Nummer 1.16. | |
2 | Bauaufsichtliche Zustimmung | ||
2.1 | Bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 NBauO, ausgenommen zu Baumaßnahmen und baulichen Anlagen nach Nummer 2.2 | ein Drittel der Gebühr nach Nummer 1.2, jedoch mindestens 60 | |
2.2 | Bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 NBauO zu Werbeanlagen, selbständigen Abgrabungen und Aufschüttungen sowie zu Nutzungsänderungen | Gebühr nach den Nummern 1.3 bis 1.5 | |
2.3 | Vorprüfung, ob eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 60 und höchstens 1 000 | |
2.4 | Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 8 000 | |
2.5 | Änderung einer bauaufsichtlichen Zustimmung aufgrund geänderter Bauvorlagen, soweit sich die Gebühr nicht nach Nummer 2.1 oder 2.2 bestimmen lässt | 60 bis 810 | |
2.6 | Verlängerung der Geltungsdauer einer bauaufsichtlichen Zustimmung (§ 71 Sätze 3 und 4 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 2 NBauO) | 20 Prozent der jeweiligen Gebühr nach Nummer 2.1 oder 2.2, jedoch mindestens 60 | |
2.7 | Bauaufsichtliche Teilzustimmung (§ 70 Abs. 3 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 2 NBauO) und Verlängerung ihrer Geltungsdauer sowie Bauvorbescheid (§ 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 2 NBauO) und Verlängerung seiner Geltungsdauer | Gebühr nach den Nummern 1.12 bis 1.15 | |
3 | Bauarten | ||
3.1 | Erteilung einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung nach § 16 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBauO | nach Zeitaufwand | |
3.2 | Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 16 a Abs. 3 NBauO | nach Zeitaufwand | |
3.3 | Verlängerung der Geltungsdauer eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 18 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 16 a Abs. 3 Satz 3 NBauO | nach Zeitaufwand | |
3.4 | Festlegung, dass eine Bauartgenehmigung nicht erforderlich ist, nach § 16 a Abs. 4 NBauO | nach Zeitaufwand | |
4 | Bauprodukte | ||
4.1 | Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 19 NBauO | nach Zeitaufwand | |
4.2 | Verlängerung der Geltungsdauer eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 18 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 2 NBauO | nach Zeitaufwand | |
4.3 | Zustimmung zur Verwendung eines Bauprodukts im Einzelfall nach § 20 Satz 1 NBauO | nach Zeitaufwand | |
4.4 | Erklärung, dass eine Zustimmung zur Verwendung eines Bauprodukts im Einzelfall nicht erforderlich ist, nach § 20 Satz 2 NBauO | nach Zeitaufwand | |
4.5 | Gestattung der Verwendung eines Bauprodukts ohne Zertifizierung im Einzelfall nach § 22 Abs. 3 Satz 2 NBauO | nach Zeitaufwand | |
5 | Bauüberwachung, Bauabnahme, regelmäßige Überprüfung, Beratung | ||
5.1 | Überwachung einer Baumaßnahme in statisch-konstruktiver Hinsicht nach § 76 NBauO | nach Zeitaufwand | |
5.2 | Rohbauabnahme (§ 77 Abs. 1 Nr. 2 NBauO) | 5 Prozent der jeweiligen Genehmigungsgebühr, jedoch mindestens 20 | |
5.3 | Schlussabnahme (§ 77 Abs. 1 Nr. 3 NBauO) | 5 Prozent der jeweiligen Genehmigungsgebühr, jedoch mindestens 20 | |
Anmerkung zu den Nummern 5.2 und 5.3: | |||
Bei der Gebührenbemessung bleiben Ermäßigungen der Gebühr nach den Buchstaben a bis c der Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 unberücksichtigt. Bei der Gebührenbemessung in Bezug auf Baumaßnahmen nach Nummer 1.6 ist nicht das Dreifache der Gebühr, sondern nur die einfache Gebühr zugrunde zu legen. | |||
5.4 | Abnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten (§ 77 Abs. 1 Nr. 1 NBauO) | nach Zeitaufwand | |
5.5 | Regelmäßige Überprüfung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen nach § 78 NBauO durch die Bauaufsichtsbehörde | nach Zeitaufwand | |
5.6 | Beratung und Auskunft durch die untere Bauaufsichtsbehörde, auch im Zusammenhang mit einem anhängigen Verfahren | nach Zeitaufwand | |
Anmerkung zu Nummer 5.6: | |||
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Zeitaufwand weniger als 15 Minuten beträgt. | |||
6 | Fliegende Bauten | ||
6.1 | Ausführungsgenehmigung für einen fliegenden Bau nach § 75 Abs. 2 Satz 2 NBauO, je angefangene 500 Euro des Herstellungswertes | 3,90, jedoch mindestens 60 und höchstens 2 150 | |
6.2 | Verlängerung der Befristung einer Ausführungsgenehmigung für einen fliegenden Bau nach § 75 Abs. 3 Satz 2 NBauO | 60 bis 540 | |
6.3 | Gebrauchsabnahme nach § 75 Abs. 5 Satz 2 NBauO | 15 bis 162 | |
7 | Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger nach § 40 Abs. 6 NBauO | ||
7.1 | Errichtung von Feuerungsanlagen | ||
7.1.1 | Tauglichkeit von Abgasanlagen | ||
7.1.1.1 | Prüfung der Tauglichkeit von Abgasanlagen, für jedes selbständige Gebäude | 45,84 | |
7.1.1.2 | Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage | 1,20 | |
7.1.1.3 | Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute | 0,96 | |
7.1.1.4 | Ausstellen der Bescheinigung über die Tauglichkeit von Abgasanlagen | 12,00 | |
7.1.2 | Sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen | ||
7.1.2.1 | Prüfung der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen, für jedes selbständige Gebäude | 31,44 | |
7.1.2.2 | Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage | 1,20 | |
7.1.2.3 | Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute | 0,96 | |
7.1.2.4 | Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss | 5,28 | |
7.1.2.5 | Ausstellen der Bescheinigung für die sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen | 12,00 | |
7.1.3 | Gleichzeitige Prüfung der Tauglichkeit von Abgasanlagen und der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen | ||
7.1.3.1 | Gleichzeitige Prüfung der Tauglichkeit von Abgasanlagen und der sicheren Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen, für jedes selbständige Gebäude | 45,84 | |
7.1.3.2 | Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage | 2,40 | |
7.1.3.3 | Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute | 0,96 | |
7.1.3.4 | Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss | 5,28 | |
7.1.3.5 | Ausstellen der Bescheinigung über die Tauglichkeit von Abgasanlagen und die sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen | 12,00 | |
7.2 | Änderung von Feuerungsanlagen | ||
7.2.1 | Prüfung der sicheren Benutzbarkeit von geänderten Feuerungsanlagen, für jedes selbständige Gebäude | 31,44 | |
7.2.2 | Zuschlag je angefangenen Meter der Abgasanlage | 2,40 | |
7.2.3 | Zuschlag für die Dichtheitsprüfung der Abgasanlage, je Arbeitsminute | 0,96 | |
7.2.4 | Zuschlag je Feuerstätte mit Außenwandanschluss | 5,28 | |
7.2.5 | Ausstellen der Bescheinigung über die sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen | 12,00 | |
7.3 | Ortsfeste Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke | ||
7.3.1 | Prüfung und Bescheinigung aus Anlass der Errichtung eines ortsfesten Verbrennungsmotors oder eines Blockheizkraftwerks sowie der zugehörigen Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase | Gebühr entsprechend Nummer 7.1 mit Ausnahme der Nummern 7.1.2.4 und 7.1.3.4 | |
7.3.2 | Prüfung und Bescheinigung aus Anlass der Änderung eines ortsfesten Verbrennungsmotors oder eines Blockheizkraftwerks sowie der zugehörigen Leitungen zur Abführung der Verbrennungsgase | Gebühr entsprechend Nummer 7.2 mit Ausnahme der Nummer 7.2.4 | |
7.4 | Rechnerische Überprüfung | ||
7.4.1 | Zuschlag für die rechnerische Überprüfung der Sicherstellung der Zufuhr der notwendigen Verbrennungsluft für eine Feuerstätte, je Arbeitsminute | 0,96 | |
7.4.2 | Zuschlag für die rechnerische Überprüfung der Sicherstellung der Zufuhr der notwendigen Verbrennungsluft für einen ortsfesten Verbrennungsmotor oder ein Blockheizkraftwerk, je Arbeitsminute | 0,96 | |
7.4.3 | Zuschlag für die rechnerische Überprüfung der Sicherstellung, dass die Abgase einer Feuerstätte einwandfrei ins Freie abgeleitet werden und gegenüber Räumen ein gefährlicher Überdruck nicht auftritt, je Arbeitsminute | 0,96 | |
7.5 | Wiederholungsprüfung nach Nummer 7.1, 7.2, 7.3 oder 7.4 | die Hälfte der Gebühr nach Nummer 7.1, 7.2, 7.3 oder 7.4 | |
7.6 | Sonstige Zuschläge | ||
7.6.1 | Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, die zwei Mal trotz vorheriger Vereinbarung ohne sachlichen Grund durch den Nutzungsberechtigten verhindert wurde | 18,00 | |
7.6.2 | Zuschlag zu den anfallenden Gebühren nach den Nummern 7.1 bis 7.6.1 bei Arbeiten, die auf besonderen Wunsch ausgeführt werden | ||
7.6.2.1 | - | von Montag bis Freitag vor 6.00 oder nach 18.00 Uhr oder an einem Sonnabend | in Höhe von 50 Prozent der Beträge |
7.6.2.2 | - | an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag | in Höhe von 100 Prozent der Beträge |
7.6.3 | Zuschlag zu den anfallenden Gebühren nach den Nummern 7.1 bis 7.3.2 und 7.5 in Bezug auf die Nummern 7.1, 7.2 und 7.3 bei Prüfungen auf einer Nordseeinsel | in Höhe von 10 Prozent der Beträge | |
7.6.4 | Zuschlag zu den anfallenden Gebühren nach den Nummern 7.1, 7.2 und 7.3 für Überprüfungen von Bauzuständen vor Fertigstellung, je Arbeitsminute | 0,96 | |
7.6.5 | Zuschlag zu den anfallenden Gebühren nach den Nummern 7.1, 7.2 und 7.3 für Begehungen von weiteren Nutzungseinheiten, je weitere Nutzungseinheit | 4,80 | |
8 | Abweichung, Ausnahme, Befreiung | ||
8.1 | Zulassung einer Abweichung von Anforderungen der Niedersächsischen Bauordnung oder aufgrund der Niedersächsischen Bauordnung erlassener Vorschriften nach § 66 Abs. 1 bis 5 NBauO | 60 bis 2 690 | |
8.2 | Zulassung einer Abweichung, Zulassung einer Ausnahme oder Erteilung einer Befreiung von sonstigen Rechtsvorschriften des öffentlichen Baurechts durch besondere schriftliche Entscheidung, ausgenommen sind Entscheidungen nach den Nummern 8.3 und 8.4 | 60 bis 1 080 | |
8.3 | Zulassung der vorübergehenden Nutzung durch besondere schriftliche Entscheidung nach § 47 der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung | 60 bis 500 | |
8.4 | Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuchs | 60 bis 2 690 | |
8.5 | Zulassung einer Ausnahme oder Erteilung einer Befreiung von Vorschriften der Energieeinsparverordnung (EnEV) nach den §§ 24 und 25 EnEV | 60 bis 1 080 | |
8.6 | Erteilung einer Befreiung von Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) nach § 102 GEG | 60 bis 1 080 | |
9 | Baulast | ||
9.1 | Eintragung einer Baulast | 60 bis 1 620 | |
Anmerkung zu Nummer 9.1: | |||
Mit der Gebühr ist auch der Verwaltungsaufwand für eine Beratung über den Inhalt der Baulast und für die Vorbereitung und Entgegennahme der Baulasterklärung abgegolten. Wird eine beglaubigte Baulasterklärung vorgelegt, ist dies bei der Gebührenerhebung entsprechend zu berücksichtigen. | |||
9.2 | Löschung einer Baulast | 60 bis 540 | |
9.3 | Fertigung eines Auszugs aus dem Baulastenverzeichnis, je Flurstück | 20 | |
9.4 | Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis, soweit ein Auszug aus dem Baulastenverzeichnis nicht gefertigt wird, je Flurstück | 20 | |
10 | Brandschutz, Standsicherheit, Feuerwiderstandsfähigkeit | ||
10.1 | Prüfung des Nachweises der Standsicherheit, ausgenommen die Prüfungen nach den Nummern 10.2 bis 10.6 | nach der Tafel (Anlage 4) | |
10.2 | Prüfung des Nachweises der Standsicherheit einer Windenergieanlage | nach Zeitaufwand | |
10.3 | Prüfung des Nachweises der Standsicherheit eines fliegenden Baus | nach Zeitaufwand | |
10.4 | Prüfung des Nachweises der Standsicherheit und des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit im Rahmen einer Typenprüfung (§ 65 Abs. 7 NBauO) oder Verlängerung der Befristung eines Feststellungsbescheides über eine Typenprüfung (§ 65 Abs. 8 Satz 3 und § 71 Satz 4 in Verbindung mit § 65 Abs. 8 Satz 4) | das Zweifache der Gebühr nach Zeitaufwand | |
10.5 | Prüfung des Nachweises der Standsicherheit für einen Umbau oder eine Aufstockung | Gebühr nach der Tafel (Anlage 4) zuzüglich bis zu 50 Prozent dieses Betrages entsprechend einem Mehraufwand der Prüfung | |
Anmerkung zu den Nummern 10.1 und 10.5: | |||
Müssen rechnerische Nachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 3 bis 5 durch besondere elektronische Vergleichsrechnung an komplexen räumlichen Tragsystemen bei Untersuchung am Gesamtsystem geprüft werden, so kann entsprechend dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag von bis zu 25 Prozent der Gebühr nach Nummer 10.1 oder 10.5 erhoben werden. | |||
10.6 | Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit von tragenden Bauteilen | 5 Prozent der Gebühr nach der Tafel (Anlage 4) für die Bauwerksklasse 3 | |
10.7 | Prüfung des Nachweises des Brandschutzes für eine Baumaßnahme nach § 62 oder § 63 NBauO, für die nach § 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBauO eine Prüfung des Nachweises des Brandschutzes erforderlich ist, je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes | 1,20 jedoch mindestens 60 | |
10.8 | Prüfung der Eignung der Rettungswege nach § 33 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 NBauO in Bezug auf eine Baumaßnahme nach § 62 NBauO | 60 | |
Anmerkung zu Nummer 10.8: | |||
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Gebühr nach Nummer 10.7 erhoben wird. | |||
10.9 | Prüfung von Ausführungszeichnungen für eine statisch-konstruktiv schwierige Baumaßnahme oder ein Bauteil der Bauwerksklasse 3, 4 oder 5, ausgenommen die Prüfung von Elementplänen und Werkstattzeichnungen nach Nummer 10.10 | ein dem Prüfaufwand entsprechender Prozentsatz der jeweiligen Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit, jedoch höchstens 75 Prozent dieser Gebühr | |
10.10 | Prüfung von Elementplänen eines Fertigteilbaus und von Werkstattzeichnungen eines Metall- und Ingenieurholzbaus für eine statisch-konstruktiv schwierige Baumaßnahme oder ein Bauteil der Bauwerksklasse 3, 4 oder 5 | ein dem Prüfaufwand entsprechender Prozentsatz der jeweiligen Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit, jedoch höchstens 75 Prozent dieser Gebühr | |
Anmerkung zu den Nummern 10.9 und 10.10: | |||
Die Gebühren nach den Nummern 10.9 und 10.10 dürfen insgesamt nicht mehr als 100 Prozent der jeweiligen Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit betragen. | |||
10.11 | Prüfung von vorgezogenen Lastzusammenstellungen sowie von zusätzlichen Nachweisen für Transport-, Montage- oder Bauzustände, Militärlastklassen, Erdbeben- und Bergschädensicherung | ein dem Prüfaufwand entsprechender Prozentsatz der jeweiligen Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit | |
10.12 | Prüfung von Nachträgen zu den bautechnischen Nachweisen sowie zu den Zeichnungen und Plänen nach den Nummern 10.9 und 10.10 | ein dem Prüfaufwand entsprechender Prozentsatz der jeweiligen Gebühr | |
Anmerkungen zu den Nummern 10.1, 10.5 bis 10.7 und 10.9 bis 10.12: | |||
a) | Für mehrere Gebäude oder mehrere andere bauliche Anlagen mit gleichen Nachweisen für den Brandschutz oder gleichen Nachweisen der Standsicherheit oder der Feuerwiderstandsfähigkeit oder gleichen Ausführungszeichnungen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel, wenn die Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Diese Gebühren ermäßigen sich unter den Voraussetzungen nach Satz 1 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage nur auf die Hälfte, wenn die Nachweise nicht gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Der Gesamtermäßigungsbetrag ist in gleichen Teilen auf alle Prüfgebühren umzulegen. | ||
b) | Steht die Gebühr in einem groben Missverhältnis zu dem Prüfaufwand, so ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu bemessen. | ||
Die Gebühr nach Zeitaufwand darf einen Betrag in Höhe des Dreifachen der Gebühr nach den Nummern 10.1, 10.5 bis 10.7 und 10.9 bis 10.12 nur überschreiten, wenn die Bauherrin oder der Bauherr über das voraussichtliche Überschreiten der Gebühr informiert und ihr oder ihm Gelegenheit gegeben wurde, über die Fortsetzung der Prüfung zu entscheiden. | |||
10.13 | Amtshandlungen nach den Nummern 10.1, 10.5 bis 10.7 und 10.9 bis 10.12, wenn der Rohbauwert schwer bestimmbar ist | nach Zeitaufwand | |
Anmerkung zu Nummer 10.13: | |||
Die Gebühr nach Zeitaufwand darf einen Betrag in Höhe von 25 Prozent des Herstellungswertes nur überschreiten, wenn die Bauherrin oder der Bauherr über das voraussichtliche Überschreiten der Gebühr informiert und ihr oder ihm Gelegenheit gegeben wurde, über die Fortsetzung der Prüfung zu entscheiden. | |||
11 | Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik, Sachverständige, Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen | ||
11.1 | Anerkennung als Prüfingenieurin für Baustatik oder Prüfingenieur für Baustatik nach § 3 der Bautechnischen Prüfungsverordnung (BauPrüfVO) | nach Zeitaufwand* | |
11.2 | Genehmigung zur Errichtung einer weiteren beruflichen Niederlassung als Prüfingenieurin oder als Prüfingenieur nach § 6 Abs. 1 BauPrüfVO | nach Zeitaufwand* | |
11.3 | Bestätigung oder Mitteilung nach § 10 Abs. 3 BauPrüfVO | nach Zeitaufwand* | |
11.4 | Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 BauPrüfVO | nach Zeitaufwand* | |
11.5 | Anerkennung als Sachverständige oder als Sachverständiger nach § 2 der Bauordnungsrechtlichen Sachverständigenverordnung (BauSVO) | nach Zeitaufwand* | |
11.6 | Bestätigung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BauSVO | nach Zeitaufwand* | |
11.7 | Untersagung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 BauSVO | nach Zeitaufwand* | |
11.8 | Bescheinigung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BauSVO | nach Zeitaufwand* | |
11.9 | Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach § 24 NBauO | nach Zeitaufwand* | |
11.10 | Erweiterung einer Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach § 24 NBauO | nach Zeitaufwand* | |
11.11 | Anerkennung einer Zweitniederlassung einer Prüf- oder Überwachungsstelle nach § 3 Satz 1 der PÜZ-Anerkennungsverordnung (PÜZAVO) | nach Zeitaufwand* | |
11.12 | Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen in Bezug auf eine Zweitniederlassung einer Zertifizierungsstelle nach § 3 Satz 4 PÜZAVO | nach Zeitaufwand* | |
11.13 | Untersagung des Tätigwerdens einer Zweitniederlassung einer Zertifizierungsstelle nach § 3 Satz 5 PÜZAVO | nach Zeitaufwand* | |
12 | Sonstige Amtshandlungen | ||
12.1 | Entgegennahme der Unterlagen für eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 NBauO und Überprüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit einschließlich der Eingangsbestätigung | 60 | |
12.2 | Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 3 NBauO | nach Zeitaufwand | |
12.3 | Entgegennahme der Unterlagen nach § 62 Abs. 6 NBauO und Überprüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit | 60 | |
12.4 | Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen im Rahmen der Vorlage nach § 62 Abs. 6 NBauO | nach Zeitaufwand | |
12.5 | Aufforderung zur Mängelbehebung nach § 69 Abs. 2 Satz 1 NBauO | nach Zeitaufwand | |
12.6 | Anordnung von Maßnahmen nach § 79 Abs. 1 NBauO | nach Zeitaufwand | |
12.7 | Zwangsmittel | ||
12.7.1 | Versiegelung und Sicherstellung nach § 79 Abs. 2 NBauO | nach Zeitaufwand | |
12.7.2 | Anwendung eines Zwangsmittels im Übrigen nach § 66, 67, 69 oder 70 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, auch in Verbindung mit § 70 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes | Gebühr in Anwendung der Nummern 26.1 bis 26.4 des Kostentarifs AllGO | |
12.8 | Anordnung von Maßnahmen nach § 79 Abs. 3 NBauO für nicht genutzte oder verfallende bauliche Anlagen | nach Zeitaufwand | |
12.9 | Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) | ||
12.9.1 | Genehmigung in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB | 60 bis 430 | |
12.9.2 | Zeugnis (Negativbescheinigung) nach § 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB | 60. |