Anlage 1 BauGO - Anlage 1 (zu den §§ 1 und 2 Abs. 1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenordnung - BauGO -)
Amtliche Abkürzung
BauGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014700000
Nr.GegenstandGebühr DM
1Baugenehmigung, Bauvorbescheid
1.1Genehmigung von Baumaßnahmen oder baulichen Anlagen, ausgenommen nach den Nrn. 1.3 bis 1.5
1.1.1für je angefangene 1.000 DM des Rohbauwertes10
mindestens100
1.1.2soweit der Rohbauwert schwer bestimmbar ist, für je angefangene 1.000 DM des Herstellungswertes7
mindestens100
Anmerkungen zu Nr. 1.1:
a) Für mehrere gleiche Gebäude oder andere gleiche bauliche Anlagen auf einem Baugrund oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren, soweit die Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauanträge umzulegen
b) Für Wohngebäude im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach der Prüfeinschränkungs-Verordnung ermäßigen sich die Gebühren auf 8 DM für je angefangene 1.000 DM des Rohbauwertes und auf 6 DM für je angefangene 1.000 DM des Herstellungswertes. 
1.2Genehmigung von Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche
1.2.1bis zu 5 qm100
1.2.2von mehr als 5 qm bis 10 qm, je Quadratmeter18
1.2.3von mehr als 10 qm180 zuzüglich 6 DM je Quadratmeter der 10 qm übersteigenden Fläche
höchstens500
Anmerkungen zu Nr. 1.2:
a) Die Ansichtsfläche ist auf volle Quadratmeter aufzurunden. Als Ansichtsfläche gilt bei unregelmäßiger Form der Werbeanlage das Rechteck, das die Anlage umschließt
b) Für gleiche Werbeanlagen auf demselben Baugrundstück ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere Werbeanlage auf ein Viertel, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. 
1.3Genehmigung von selbstständigen Abgrabungen und Aufschüttungen100 bis 2.000
1.4Genehmigung von Nutzungsänderungen100 bis 3.000
Anmerkung zu Nr. 1.4:
Die Gebührenerhebung für die mit Nutzungsänderungen im Zusammenhang stehenden sonstigen Baumaßnahmen bleibt unberührt. 
1.5Genehmigung des Abbruchs oder der Beseitigung von Hochhäusern oder von deren Bauteilen100 bis 3.000
1.6Änderung einer Baugenehmigung auf Grund geänderter Bauvorlagen, soweit sich die Gebühr nicht nach den Nrn. 1. 1 bis 1. 5 bestimmen lässt100 bis 1.500
1.7Verlängerung einer Baugenehmigung20 v. H. der Gebühr nach den Nrn. 1.1 bis 1.5
mindestens
1.8Teilbaugenehmigung100 bis 3.000
1.9Verlängerung einer Teilbaugenehmigung100 bis 1.500
Anmerkung zu den Nrn. 1.8 und 1.9:
Die Gebühr für die einzelne Teilbaugenehmigung oder deren Verlängerung kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes im Baugenehmigungsverfahren auf die Gebühr für die Baugenehmigung angerechnet werden, soweit sie 300 DM übersteigt. 
1.10Bauvorbescheid100 bis 3.000
1.11Verlängerung eines Bauvorbescheides100 bis 1.500
Anmerkung zu den Nrn. 1.10 und 1.11:
Die Gebühr für einen Bauvorbescheid oder dessen Verlängerung kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes im Baugenehmigungsverfahren bis zur Hälfte auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet werden, soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. 
2.Zustimmung nach § 82 NbauO
2.1Zustimmung zu Baumaßnahmen und baulichen Anlagen, ausgenommen nach Nr. 2.2,
2.1.1bei einem Prüfumfang nach § 82 Abs. 3, Satz 1 NbauOzwei Drittel der Gebühr nach Nr. 1.1
mindestens100
2.1.2bei einem Prüfumfang nach § 82 Abs. 3 Satz 2 NbauOein Drittel der Gebühr nach Nr. 1.1
mindestens100
2.1.3bei einem Prüfumfang nach § 82 Abs. 3 Satz 3 NBauOGebühr nach Nr. 1.1
2.2Zustimmung zu Werbeanlagen, selbstständigen Abgrabungen und Aufschüttungen, zu Nutzungsänderungen sowie zum Abbruch oder zur Beseitigung von Hochhäusern oder von deren BauteilenGebühr nach den Nrn. 1.2 bis 1.5
2.3Änderung einer Zustimmung auf Grund geänderter Bauvorlagen, soweit sich die Gebühr nicht Nr. 2.1 oder 2.2 bestimmen lässt100 bis 1.500
2.4Verlängerung einer Zustimmung20 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.1 oder 2.2
mindestens100
2.5Teilzustimmung und deren Verlängerung sowie Bauvorbescheid und dessen Verlängerung im ZustimmungsverfahrenGebühr nach den Nrn. 1.8 bis 1.11
3.Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, Zustimmung im Einzelfall, Festlegungen und Gestattungen nach den §§ 27 und 28 NBauO sowie Erstprüfung eines Bauprodukts nach § 5 Abs. 5 des Bauproduktengesetzes (BauPG)
3.1Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis500 bis 10.000
3.2Verlängerung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses500 bis 2.000
3.3Zustimmung zur Verwendung oder Anwendung von Bauprodukten oder Bauarten im Einzelfall600 bis 12.000
3.4Verzicht auf Zustimmung zur Verwendung oder Anwendung von Bauprodukten oder Bauarten im Einzelfall 300 bis 3.000
3.5Festlegung, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall für bestimmte Bauarten nicht erforderlich ist300 bis 6.000
3.6Gestattung der Verwendung oder Anwendung von Bauprodukten oder Bauarten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat300 bis 5.000
3.7Erstprüfung eines Bauprodukts nach § 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 BauPG durch eine nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauPG anerkannte Prüfstelle500 bis 10.000
4.Bauüberwachung, Bauabnahmen, regelmäßige Überprüfung, Beratung
4.1Überwachung von Baumaßnahmen in statisch-konstruktiver Hinsichtnach Zeitaufwand
4.2Rohbauabnahme5 v. H. der jeweiligen Genehmigungsgebühr
4.3Schlussabnahme5 v. H. der jeweiligen Genehmigungsgebühr
Anmerkung zu den Nrn. 4.2 und 4.3:
Bei der Gebührenbemessung bleiben Ermäßigungen der Genehmigungsgebühr nach Nr. 1 unberücksichtigt. 
4.4Abnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeitennach Zeitaufwand
4.5Regelmäßige Überprüfung nach § 87 NBauO durch die Bauaufsichtsbehörde100 bis 1.000
4.6Beratung nach § 65 Abs. 1 Satz 2 NBauO, insbesondere Auskünfte, auch im Zusammenhang mit einem anhängigen Verfahren durch die unteren Bauaufsichtsbehördennach Zeitaufwand
Anmerkung zu Nr. 4.6:
Beträgt der Zeitaufwand weniger als 15 Minuten, so entfällt eine Gebühr.
5Fliegende Bauten
5.1Ausführungsgenehmigung von fliegenden Bauten für je angefangene 1.000 DM des Herstellungswertes7
mindestens100
höchstens4.000
5.2Verlängerung der Ausführungsgenehmigung von fliegenden Bauten100 bis 1.000
5.3Gebrauchsabnahme20 bis 300
5.4Mitteilung des Verzichts auf Gebrauchsabnahme nach § 84 Abs. 6 Satz 4 NbauOgebührenfrei
6Teilungsgenehmigung
6.1Teilungsgenehmigung nach § 94 Abs. 1 NbauO100 bis 800
6.2Zeugnis (Negativbescheinigung) nach § 94 Abs. 1 NbauO100
7Ausnahmen, Befreiungen, Abweichungen
7.1Ausnahmen oder Abweichungen von Vorschriften des öffentlichen Baurechts durch besondere schriftliche Entscheidung100 bis 2.000
7.2Befreiungen von Vorschriften des Bauordnungsrechts100 bis 5.000
7.3Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplans100 bis 5.000
8Baulasten
8.1Eintragung einer Baulast100 bis 3.000
Anmerkung zu Nr. 8.1:
Mit der Gebühr ist auch der Verwaltungsaufwand für eine Beratung über den Inhalt der Baulast und für die Vorbereitung und Entgegennahme der Baulasterklärung abgegolten. 
8.2Löschung einer Baulast100 bis 1.000
8.3Auszug aus dem Baulastenverzeichnis30
9Prüfung der Nachweise der Standsicherheit, des Schallschutzes, des Wärmeschutzes und Feuerwiderstandsdauer
9.1Prüfung des Standsicherheitsnachweises, ausgenommen nach den Nrn. 9.2, 9.11 und 9.12nach der Tafel (Anlage 4)
9.2Prüfung des Standsicherheitsnachweises für Umbauten und AufstockungenGebühr nach der Tafel zuzüglich bis zu 50 v. H. dieses Betrages entsprechend dem Bearbeitungsmehraufwand
9.3Prüfung des Schallschutznachweises5 v. H. der Gebühr nach der Tafel für die Bauwerksklasse 3
9.4Prüfung des Wärmeschutznachweises10 v. H. der Gebühr nach der Tafel für die Bauwerksklasse 3
mindestens140
9.5Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile5 v. H. der Gebühr nach der Tafel für die Bauwerksklasse 3
9.6Prüfung von Ausführungszeichnungen für statisch-konstruktiv schwierige Baumaßnahmen oder Bauteile der Bauwerksklassen 3 bis 5, ausgenommen Ausführungszeichnungen nach Nr. 9.7ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Vomhundertsatz der Gebühr für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises, jedoch nicht mehr als 75 v. H. dieser Gebühr
9.7Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaues und Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaues für statisch-konstruktiv schwierige Baumaßnahmen oder Bauteile der Bauwerksklassen 3 bis 5ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Vomhundertsatz der Gebühr für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises, jedoch nicht mehr als 75 v. H. dieser Gebühr
Anmerkung zu den Nrn. 9.6 und 9.7:
Die Gebühren dürfen insgesamt nicht mehr als 100 v. H. der Gebühr für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises betragen
9.8Prüfung von vorgezogenen Lastzusammenstellungen sowie von zusätzlichen Nachweisen für Transport-, Montage- oder Bauzustände, Militärlastklassen, Erdbeben- und Bergschädensicherungein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Vomhundertsatz der Gebühr für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises
9.9Prüfung von Nachträgen zu den bautechnischen Nachweisen sowie zu den Zeichnungen und Plänen nach den Nrn. 9.6 und 9.7 infolge von Änderungen oder Fehlernein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Vomhundertsatz der jeweiligen Gebühr nach den Nrn. 9.1 bis 9.8
Anmerkung zu den Nrn. 9.1 bis 9.9:
Für mehrere Gebäude oder andere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen oder gleichen Nachweisen für den Schallschutz, den Wärmeschutz, die Feuerwiderstandsdauer oder gleichen Ausführungszeichnungen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel, wenn die Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Diese Gebühren ermäßigen sich unter den Voraussetzungen nach Satz 1 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage nur auf die Hälfte, wenn die Nachweise nicht gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauanträge umzulegen. 
9.10Prüfung der Nachweise der Standsicherheit, des Schallschutzes, des Wärmeschutzes oder der Feuerwiderstandsdauer im Rahmen einer Typenprüfung oder deren Verlängerungzweifache Gebühr nach Zeitaufwand
9.11Prüfung des Standsicherheitsnachweises von fliegenden Bautennach Zeitaufwand
9.12Prüfung des Standsicherheitsnachweises von Windkraftanlagennach Zeitaufwand
9.13Leistungen nach den Nrn. 9.1 bis 9.5 und 9.9, wenn der Rohbauwert schwer bestimmbar istnach Zeitaufwand
9.14Leistungen nach den Nrn. 9.1 bis 9.5, wenn die Gebühr nach diesen Nummern in einem groben Missverhältnis zu dem Prüfaufwand stehtnach Zeitaufwand
10.Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik, Sachverständige, Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
10.1Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik1.000 bis 4.000
10.2Verlängerung der Anerkennung300
10.3Anerkennung von Sachverständigen300 bis 1.000
10.4Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle nach § 28 c Abs.,1 und 3 NbauO2.000 bis 20.000
10.5Erweiterung einer Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle nach § 28 c Abs. 1 und 3 NbauO500 bis 10.000
10.6Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle nach § 11 Abs. 1 BauPG2.000 bis 40.000
10.7Erweiterung einer Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle nach § 11 Abs. 1 BauPG500 bis 20.000
11Sonstige Amtshandlungen
11.1Entgegennahme der Unterlagen nach § 69 a Abs. 3 NbauO und deren Überprüfung auf Vollständigkeit50
11.2Genehmigung nach § 130 der Versammlungsstättenverordnung100
11.3Genehmigung nach § 22 des Baugesetzbuches (BauGB)100 bis 800
11.4Zeugnis (Negativbescheinigung nach § 22 BauGB)100
11.5Ablehnung der Behandlung eines Bauantrages nach § 73 Abs. 2 NbauO100 bis 500
11.6Verfügung nach § 54 NbauO100 bis 2.000
11.7Ordnungsbehördliche Verfügungen nach § 89 NbauO100 bis 2.000
11.8Ablehnung des Erlasses von ordnungsbehördlichen Verfügungen nach § 89 NbauO100 bis 2.000
11.9Anwendung von Zwangsmitteln nach § 89 NbauO100 bis 2.000