§ 6 BauPrüfVO - Allgemeine Pflichten des Prüfingenieurs
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die bautechnische Prüfung von Baumaßnahmen (Bautechnische Prüfungsverordnung - BauPrüfVO)
- Amtliche Abkürzung
- BauPrüfVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072020900000
(1) Die Errichtung einer weiteren beruflichen Niederlassung als Prüfingenieur bedarf der Genehmigung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung in Niedersachsen sichergestellt ist. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn wegen der Zahl der Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken, der Entfernung zwischen den Niederlassungen oder aus anderen Gründen Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bestehen. Im Antrag auf Genehmigung müssen Angaben darüber enthalten sein, wie die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung in Niedersachsen sichergestellt wird. Liegt die weitere berufliche Niederlassung in einem anderen Land, so stimmt sich die oberste Bauaufsichtsbehörde mit der Genehmigungsbehörde des anderen Landes ab.
(2) Der Prüfingenieur darf als Prüfingenieur für Baustatik nur tätig werden zur Erfüllung von Aufträgen, die ihm eine Bauaufsichtsbehörde nach § 1 erteilt hat.
(3) Der Prüfingenieur hat seine Prüftätigkeit unparteiisch und gewissenhaft nach den bauaufsichtlichen Vorschriften und den Technischen Baubestimmungen auszuüben. Er ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der bautechnischen Prüfungen allein verantwortlich.
(4) Der Prüfingenieur darf sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Mithilfe befähigter und zuverlässiger Mitarbeiter bedienen; ihre Zahl muss so begrenzt sein, dass er ihre Tätigkeit voll überwachen kann. Er kann sich nur durch einen anderen Prüfingenieur vertreten lassen.
(5) Der Prüfingenieur hat die Pflicht, sich angemessen fortzubilden.