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§ 2 BauSVO - Anerkennung als Sachverständiger

Bibliographie

Titel
Verordnung über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen nach Bauordnungsrecht (Bauordnungsrechtliche Sachverständigenverordnung - BauSVO)
Amtliche Abkürzung
BauSVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021300000

(1) Als Sachverständiger nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird auf Antrag von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannt, wer

  1. 1.

    seinen Geschäftssitz in Niedersachsen hat,

  2. 2.

    berechtigt ist, im Lande Niedersachsen die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen,

  3. 3.

    als Ingenieur eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in der Fachrichtung hat, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll,

  4. 4.

    die erforderlichen Kenntnisse besitzt und einen Nachweis darüber durch ein Gutachten einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle erbracht hat sowie

  5. 5.

    die Gewähr dafür bietet, daß er die Aufgaben eines Sachverständigen gewissenhaft und unparteiisch erfüllen wird.

(2) Die Anerkennung darf nicht über den Zeitpunkt hinaus erteilt werden, zu dem der Sachverständige das 70. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn der Antragsteller

  1. 1.

    die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,

  2. 2.

    durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.