Anlage 1 BauGO - Gebührenverzeichnis

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenordnung - BauGO -)
Amtliche Abkürzung
BauGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014700000

Anlage 1
(zu den §§ 1 und 2 Abs. 1)

Nr.GegenstandGebühr
in Euro
1Baugenehmigung, Bauvorbescheid
1.1Genehmigung von Baumaßnahmen oder baulichen Anlagen, ausgenommen nach den Nrn. 1.3 bis 1.5
1.1.1für je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes5,5
mindestens54
1.1.2soweit der Rohbauwert schwer bestimmbar ist, für je angefangene 500 Euro des Herstellungswertes3,80
mindestens54
Anmerkungen zu den Nrn. 1.1.1 und 1.1.2:
a) Für mehrere gleiche Gebäude oder andere gleiche bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren, soweit die Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauanträge umzulegen.
b) Für Wohngebäude geringer Höhe im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 75a NBauO ermäßigen sich die Gebühren auf 4,30 Euro für je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes und auf 3,20 Euro für je angefangene 500 Euro des Herstellungswertes.
1.1.3Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung ausgeführte genehmigungspflichtige bauliche Anlagen oder Änderungen von baulichen Anlagen, wenn diese nachträglich genehmigt oder (ohne Genehmigung) belassen werdendreifache Gebühr nach Nr. 1.1.1 oder 1.1.2
Anmerkungen zu Nr. 1.1.3:
a) Die Gebühren sind auch zu erheben, wenn diese baulichen Anlagen und Änderungen von baulichen Anlagen auf ihre Übereinstimmung mit dem materiellen Baurecht ohne Bauvorlagen geprüft wurden. Bei nur teilweise ausgeführten baulichen Anlagen oder Änderungen sind die Gebühren nur in Bezug auf den ausgeführten Teil zu erheben.
b) Die Gebühren für die Prüfung der Nachweise der Standsicherheit, des
Schallschutzes, des Wärmeschutzes und der Feuerwiderstandsdauer berechnen sich nach Nummer 9.
1.1.4Vorprüfung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht im Einzelfall bestehtnach Zeitaufwand
mindestens54
höchstens1.000
1.1.5Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfungnach Zeitaufwand
mindestens250
höchstens8.000
1.2Genehmigung von Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche54
1.2.1bis zu 5 m211
1.2.2von mehr als 5 m2 bis 10 m2, je Quadratmeter 110 zuzüglich
1.2.3von mehr als 10 m23,70 Euro je Quadratmeter der 10m² übersteigenden Fläche
höchstens270
1.2.4Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung ausgeführte genehmigungspflichtige Werbeanlagen oder Änderungen von Werbeanlagen, wenn diese nachträglich genehmigt oder (ohne Genehmigung) belassen werdendreifache Gebühr nach den Nrn. 1.2.1 bis 1.2.3
Anmerkungen zu Nr. 1.2:
a) Die Ansichtsfläche ist auf volle Quadratmeter aufzurunden. Als Ansichtsfläche gilt bei unregelmäßiger Form der Werbeanlage das Rechteck, das die Anlage umschließt.
b) Für gleiche Werbeanlagen auf demselben Baugrundstück ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere Werbeanlage auf ein Viertel, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden.
c) Die Anmerkungen zu Nr. 1.1.3 gelten entsprechend bei Nr. 1.2.4.
1.3Genehmigung von selbständigen Abgrabungen und Aufschüttungen54 bis 1.080.54
1.4Genehmigung von Nutzungsänderungenbis 1.620
Anmerkung zu Nr. 1.4:
Die Gebührenerhebung für die mit Nutzungsänderungen im Zusammenhang stehenden sonstigen Baumaßnahmen bleibt unberührt.
1.5Genehmigung des Abbruchs oder der Beseitigung von Hochhäusern oder von deren Bauteilen54 bis 1.620
1.6Änderung einer Baugenehmigung aufgrund geänderter Bauvorlagen, soweit sich die Gebühr nicht nach den Nrn. 1.1 bis 1.5 bestimmen lässt54 bis 810
1.7Verlängerung einer Baugenehmigung20 v. H. der Gebühr nach den Nrn. 1.1 bis 1.5, ausgenommen die Nrn. 1.1.3 und 1.2.4
mindestens54
1.8Teilbaugenehmigung54 bis 1.620
1.9Verlängerung einer Teilbaugenehmigung54 bis 810
Anmerkung zu den Nrn. 1.8 und 1.9:
Die Gebühr für die einzelne Teilbaugenehmigung oder deren Verlängerung kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes im Baugenehmigungsverfahren auf die Gebühr für die Baugenehmigung angerechnet werden, soweit die Gebühr für die einzelne Teilbaugenehmigung oder deren Verlängerung 150 Euro übersteigt.
1.10Bauvorbescheid54 bis 1.620
1.11Verlängerung eines Bauvorbescheides54 bis 810
Anmerkung zu den Nrn. 1.10 und 1.11:
Die Gebühr für einen Bauvorbescheid oder dessen Verlängerung kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes im Baugenehmigungsverfahren bis zur Hälfte auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet werden, soweit der Mindestbetrag für die Baugenehmigungsgebühr nicht unterschritten wird.
2Zustimmung nach § 82 NBauO
2.1Zustimmung zu Baumaßnahmen und baulichen Anlagen, ausgenommen nach Nr. 2.2 bei
2.1.1einem Prüfumfang nach § 82 Abs. 3 Satz 1 NBauOzwei Drittel der Gebühr nach Nr. 1.1, ausgenommen Nr. 1.1.3
mindestens54
2.1.2bei Deinem Prüfumfang nach § 82 Abs. 3 Satz 2 NBauOein Drittel der Gebühr nach Nr. 1.1, ausgenommen Nr. 1.1.3
mindestens54
2.1.3bei einem Prüfumfang nach § 82 Abs. 3 Satz 3 NBauOGebühr nach Nr. 1.1, ausgenommen Nr. 1.1.3
2.1.41.4 Vorprüfung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht im Einzelfall bestehtnach Zeitaufwand
mindestens54
höchstens1.000
2.1.5Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfungnach Zeitaufwand
mindestens250
2.2höchstens8.000
Zustimmung zu Werbeanlagen, selbständigen Abgrabungen und Aufschüttungen, zu Nutzungsänderungen sowie zum Abbruch oder zur Beseitigung von Hochhäusern oder von deren BauteilenGebühr nach den Nrn. 1.2 bis 1.5,ausgenommen Nr. 1.2.4
2.3Änderung einer Zustimmung aufgrund geänderter Bauvorlage, soweit sich die Gebühr nicht nach . 2.1 oder 2.2 bestimmen lässt54 bis 810
2.4Verlängerung einer Zustimmung20 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.1 oder 2.2
mindestens54
2.5Teilzustimmung und deren Verlängerung sowie Bauvorbescheid und dessen Verlängerung im ZustimmungsverfahrenGebühr nach den Nrn. 1.8bis 1.11
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, Zustimmung im Einzelfall, Festlegungen und Gestattungen nach den §§ 27 und 28 NBauO sowie Erstprüfung eines Bauprodukts nach § 5 Abs. 5 des Bauproduktengesetzes (BauPG)
3.1Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis270 bis 5.400
3.2Verlängerung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses270 bis 1.080
3.3Zustimmung zur Verwendung oder Anwendung von Bauprodukten oder Bauarten im Einzelfall325 bis 6.450
3.4Verzicht auf Zustimmung zur Verwendung oder Anwendung von Bauprodukten oder Bauarten im Einzelfall 162 bis 1.620
3.5Festlegung, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall für bestimmte Bauarten nicht erforderlich ist162 bis 3.230
3.6Gestattung der Verwendung oder Anwendung von Bauprodukten oder Bauarten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat162 bis 2.690
3.7Erstprüfung eines Bauprodukts nach § 5 Abs. 5 i. V. m. § 9 Abs. 4 BauPG durch eine nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauPG anerkannte Prüfstelle270 bis 5.400
4Bauüberwachung, Bauabnahmen, regelmäßige Überprüfung, Beratung
4.1Überwachung von Baumaßnahmen in statisch-konstruktiver Hinsichtnach Zeitaufwand
4.2Rohbauabnahme5v.H. der jeweiligen Genehmigungsgebühr
mindestens20
4.3Schlussabnahme5v.H. der jeweiligen Genehmigungsgebühr
mindestens20
Anmerkung zu den Nrn. 4.2 und 4.3:
Bei der Gebührenbemessung bleiben Ermäßigungen der Genehmigungsgebühr nach Nr. 1 ebenso unberücksichtigt wie eine Erhöhung nach den Nrn. 1.1.3 oder 1.2.4.
4.4Abnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeitennach Zeitaufwand
4.5Regelmäßige Überprüfung nach § 87 NBauO durch die Bauaufsichtsbehörde60 bis 590
4.6Beratung nach § 65 Abs. 1 Satz 2 NBauO, insbesondere Auskünfte, auch im Zusammenhang mit einem anhängigen Verfahren durch die unteren Bauaufsichtsbehördennach Zeitaufwand
Anmerkung zu Nr. 4.6:
Beträgt der Zeitaufwand weniger als 15 Minuten, so entfällt eine Gebühr.
5Fliegende Bauten
5.1Ausführungsgenehmigung von fliegenden Bauten für je angefangene 500 Euro des Herstellungswertes3,90
mindestens54
höchstens2.150
5.2Verlängerung der Ausführungsgenehmigung von fliegenden Bauten54 bis 540
5.3Gebrauchsabnahme11 bis 162
5.4Mitteilung des Verzichts auf Gebrauchsabnahme nach § 84 Abs. 6 Satz 4 NBauOgebührenfrei
6(weggefallen)
7Ausnahmen, Befreiungen, Abweichungen
7.1Ausnahmen oder Abweichungen von Vorschriften des öffentlichen Baurechts durch besondere schriftliche Entscheidung mit Ausnahme der in Nummer 7.2 genannten Entscheidung54 bis 1.080
7.2Besondere schriftliche Entscheidung nach § 47 der Niedersächsischen54
Versammlungsstättenverordnung
7.3Befreiungen von Vorschriften des Bauordnungsrechts54 bis 2.690
7.4Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplans54 bis 2.690
7.5Befreiungen von Vorschriften der Energieeinsparverordnung54 bis 1.080
8Baulasten
8.1Eintragung einer Baulast54 bis 1.620
Anmerkung zu Nr. 8.1:
Mit der Gebühr ist auch der Verwaltungsaufwand für eine Beratung über den Inhalt der Baulast und für die Vorbereitung und Entgegennahme der Baulasterklärung abgegolten.
8.2Löschung einer Baulast54 bis 540
8.3Auszug aus dem Baulastenverzeichnis20
9Prüfung der Nachweise der Standsicherheit, des Schallschutzes, des Wärmeschutzes und der Feuerwiderstandsdauer
9.1Prüfung des Standsicherheitsnachweises, ausgenommen nach den Nrn. 9.2, 9.11 und 9.12nach der Tafel (Anlage 4)
9.2Prüfung des Standsicherheitsnachweises für Umbauten und AufstockungenGebühr nach der Tafel zuzüglich bis zu 50 v. H. dieses Betrages entsprechend dem Bearbeitungsmehraufwand
9.3Prüfung des Schallschutznachweises5 v. H. der Gebühr nach der Tafel für die Bauwerksklasse 3
9.4Prüfung des Wärmeschutznachweises10 v. H. der Gebühr nach der Tafel für die Bauwerksklasse 3
9.5mindestens75
Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile 5 v. H. der Gebühr nach der Tafel für die Bauwerksklasse 3
9.6Prüfung von Ausführungszeichnungen für statisch-konstruktiv schwierige Baumaßnahmen oder Bauteile der Bauwerksklassen 3 bis 5, ausgenommen Ausführungszeichnungen nach Nr. 9.7ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Vomhundertsatz der Gebühr für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises, jedoch nicht mehr als 75 v. H. dieser Gebühr
9.7Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaues und Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaues für statisch-konstruktiv schwierige Baumaßnahmen oder Bauteile der Bauwerksklassen 3 bis 5ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Vomhundertsatz der Gebühr für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises, jedoch nicht mehr als 75 v. H. dieser Gebühr
9.8Anmerkung zu den Nrn. 9.6 und 9.7:
Die Gebühren dürfen insgesamt nicht mehr als 100 v. H. der Gebühr für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises betragen.
Prüfung von vorgezogenen Lastzusammenstellungen sowie von zusätzlichen Nachweisen für Transport-, Montage- oder Bauzustände, Militärlastklassen, Erdbeben- und Bergschädensicherungein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Vomhundertsatz der Gebühr des Standsicherheitsnachweises
9.9Prüfung von Nachträgen zu den bautechnischen Nachweisen sowie zu den Zeichnungen und Plänen nach den Nrn. 9.6 und 9.7 infolge von Änderungen oder Fehlernein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Vomhundertsatz der jeweiligen Gebühr nach den Nrn. 9.1 bis 9.8
Anmerkung zu den Nrn. 9.1 bis 9.9:
Für mehrere Gebäude oder andere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen oder gleichen Nachweisen für den Schallschutz, den Wärmeschutz, die Feuerwiderstandsdauer oder gleichen Ausführungszeichnungen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel, wenn die Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Diese Gebühren ermäßigen sich unter den Voraussetzungen nach Satz 1 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage nur auf die Hälfte, wenn die Nachweise nicht gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauanträge umzulegen.
9.10Prüfung der Nachweise der Standsicherheit, des Schallschutzes, des Wärmeschutzes oder der Feuerwiderstandsdauer im Rahmen einer Typenprüfung oder deren Verlängerungzweifache Gebühr nach Zeitaufwand
9.11Prüfung des Standsicherheitsnachweises von fliegenden Bauten Prüfung desnach Zeitaufwand
9.12Standsicherheitsnachweises von Windkraftanlagen Leistungen nach den Nrn. 9.1nach Zeitaufwand
9.13bis 9.9, wenn der Rohbauwert schwer bestimmbar istnach Zeitaufwand
9.14Leistungen nach den Nrn. 9.1 bis 9.9, wenn die Gebühr nach diesen Nummern in einem groben Missverhältnis zu dem Prüfaufwand stehtnach Zeitaufwand
10Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik, Sachverständige, Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
10.1Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatiknach Zeitaufwand; jedoch mindestens 540 und höchstens 2.150
10.2Verlängerung der Anerkennung162
10.3Anerkennung von Sachverständigennach Zeitaufwand, jedoch mindestens 162 und höchstens 540
10.4Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle nach § 28c Abs. 1 und 3 NBauOnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.080 und höchstens 10.750
10.5Erweiterung einer Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle nach § 28c Abs. 1 und 3 NBauOnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 270 und höchstens 5.400
10.6Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle nach § 11 Abs. 1 BauPGnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.080 und höchstens 21.550
10.7Erweiterung einer Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle nach § 11 Abs. 1 BauPGnach Zeitaufwand, jedoch mindestens 270 und höchstens 10.750
10.8Genehmigung einer weiteren beruflichen Niederlassung einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs200
10.9Anerkennung einer Zweitniederlassung einer Prüf- oder Überwachungsstellenach Zeitaufwand
10.10Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen einer Zweitniederlassung einer Zertifizierungsstellenach Zeitaufwand
10.11Untersagung der Tätigkeit in einer Zweitniederlassung einer Zertifizierungsstellenach Zeitaufwand
10.12Bestätigung oder Mitteilung nach § 10 Abs. 3 der Bautechnischen Prüfungsverordnung (BauPrüfVO)nach Zeitaufwand
10.13Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 BauPrüfVOnach Zeitaufwand
10.14Bestätigung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 der Bauordnungsrechtlichen Sachverständigenverordnung (BauSVO)nach Zeitaufwand
10.15Untersagung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 BauSVOnach Zeitaufwand
10.16Bescheinigung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BauSVOnach Zeitaufwand
11Sonstige Amtshandlungen
11.1Entgegennahme der Unterlagen nach § 69a Abs. 4 S. 4 i.V.m. Abs. 3 NBauO und deren Überprüfung auf Vollständigkeit54
11.2Genehmigung nach § 22 des Baugesetzbuchs (BauGB)54 bis 430
11.3Zeugnis (Negativbescheinigung nach § 22 BauGB)54
11.4Ablehnung der Behandlung eines Bauantrages nach § 73 Abs. 2 NBauO54 bis 270
11.5Verfügung nach § 54 NBauO54 bis 1.080
11.6Ordnungsbehördliche Verfügungen nach § 89 NBauO54 bis 1.080
11.7Ablehnung des Erlasses von ordnungsbehördlichen Verfügungen nach § 89 NBauO54 bis 1.080
11.8Anwendung von Zwangsmitteln nach § 89 NBauO54 bis 1.080
11.9Maßnahme nach § 13 Abs. 1 oder 2 BauPGnach Zeitaufwand