Anlage 1 BauGO - Gebührenverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenordnung - BauGO -)
- Amtliche Abkürzung
- BauGO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20220014700000
Anlage 1
(zu den §§ 1 und 2 Abs. 1)
Nr. | Gegenstand | Gebühr in Euro | |
---|---|---|---|
1 | Baugenehmigung, Bauvorbescheid | ||
1.1 | Genehmigung von Baumaßnahmen oder baulichen Anlagen, ausgenommen nach den Nrn. 1.3 bis 1.5 | ||
1.1.1 | für je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes | 5,5 | |
mindestens | 54 | ||
1.1.2 | soweit der Rohbauwert schwer bestimmbar ist, für je angefangene 500 Euro des Herstellungswertes | 3,80 | |
mindestens | 54 | ||
Anmerkungen zu den Nrn. 1.1.1 und 1.1.2: | |||
a) | Für mehrere gleiche Gebäude oder andere gleiche bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren, soweit die Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauanträge umzulegen. | ||
b) | Für Wohngebäude geringer Höhe im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 75a NBauO ermäßigen sich die Gebühren auf 4,30 Euro für je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes und auf 3,20 Euro für je angefangene 500 Euro des Herstellungswertes. | ||
1.1.3 | Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung ausgeführte genehmigungspflichtige bauliche Anlagen oder Änderungen von baulichen Anlagen, wenn diese nachträglich genehmigt oder (ohne Genehmigung) belassen werden | dreifache Gebühr nach Nr. 1.1.1 oder 1.1.2 | |
Anmerkungen zu Nr. 1.1.3: | |||
a) | Die Gebühren sind auch zu erheben, wenn diese baulichen Anlagen und Änderungen von baulichen Anlagen auf ihre Übereinstimmung mit dem materiellen Baurecht ohne Bauvorlagen geprüft wurden. Bei nur teilweise ausgeführten baulichen Anlagen oder Änderungen sind die Gebühren nur in Bezug auf den ausgeführten Teil zu erheben. | ||
b) | Die Gebühren für die Prüfung der Nachweise der Standsicherheit, des | ||
Schallschutzes, des Wärmeschutzes und der Feuerwiderstandsdauer berechnen sich nach Nummer 9. | |||
1.1.4 | Vorprüfung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht im Einzelfall besteht | nach Zeitaufwand | |
mindestens | 54 | ||
höchstens | 1.000 | ||
1.1.5 | Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung | nach Zeitaufwand | |
mindestens | 250 | ||
höchstens | 8.000 | ||
1.2 | Genehmigung von Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche | 54 | |
1.2.1 | bis zu 5 m2 | 11 | |
1.2.2 | von mehr als 5 m2 bis 10 m2, je Quadratmeter | 110 zuzüglich | |
1.2.3 | von mehr als 10 m2 | 3,70 Euro je Quadratmeter der 10m² übersteigenden Fläche | |
höchstens | 270 | ||
1.2.4 | Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung ausgeführte genehmigungspflichtige Werbeanlagen oder Änderungen von Werbeanlagen, wenn diese nachträglich genehmigt oder (ohne Genehmigung) belassen werden | dreifache Gebühr nach den Nrn. 1.2.1 bis 1.2.3 | |
Anmerkungen zu Nr. 1.2: | |||
a) | Die Ansichtsfläche ist auf volle Quadratmeter aufzurunden. Als Ansichtsfläche gilt bei unregelmäßiger Form der Werbeanlage das Rechteck, das die Anlage umschließt. | ||
b) | Für gleiche Werbeanlagen auf demselben Baugrundstück ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere Werbeanlage auf ein Viertel, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. | ||
c) | Die Anmerkungen zu Nr. 1.1.3 gelten entsprechend bei Nr. 1.2.4. | ||
1.3 | Genehmigung von selbständigen Abgrabungen und Aufschüttungen | 54 bis 1.080.54 | |
1.4 | Genehmigung von Nutzungsänderungen | bis 1.620 | |
Anmerkung zu Nr. 1.4: | |||
Die Gebührenerhebung für die mit Nutzungsänderungen im Zusammenhang stehenden sonstigen Baumaßnahmen bleibt unberührt. | |||
1.5 | Genehmigung des Abbruchs oder der Beseitigung von Hochhäusern oder von deren Bauteilen | 54 bis 1.620 | |
1.6 | Änderung einer Baugenehmigung aufgrund geänderter Bauvorlagen, soweit sich die Gebühr nicht nach den Nrn. 1.1 bis 1.5 bestimmen lässt | 54 bis 810 | |
1.7 | Verlängerung einer Baugenehmigung | 20 v. H. der Gebühr nach den Nrn. 1.1 bis 1.5, ausgenommen die Nrn. 1.1.3 und 1.2.4 | |
mindestens | 54 | ||
1.8 | Teilbaugenehmigung | 54 bis 1.620 | |
1.9 | Verlängerung einer Teilbaugenehmigung | 54 bis 810 | |
Anmerkung zu den Nrn. 1.8 und 1.9: | |||
Die Gebühr für die einzelne Teilbaugenehmigung oder deren Verlängerung kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes im Baugenehmigungsverfahren auf die Gebühr für die Baugenehmigung angerechnet werden, soweit die Gebühr für die einzelne Teilbaugenehmigung oder deren Verlängerung 150 Euro übersteigt. | |||
1.10 | Bauvorbescheid | 54 bis 1.620 | |
1.11 | Verlängerung eines Bauvorbescheides | 54 bis 810 | |
Anmerkung zu den Nrn. 1.10 und 1.11: | |||
Die Gebühr für einen Bauvorbescheid oder dessen Verlängerung kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes im Baugenehmigungsverfahren bis zur Hälfte auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet werden, soweit der Mindestbetrag für die Baugenehmigungsgebühr nicht unterschritten wird. | |||
2 | Zustimmung nach § 82 NBauO | ||
2.1 | Zustimmung zu Baumaßnahmen und baulichen Anlagen, ausgenommen nach Nr. 2.2 bei | ||
2.1.1 | einem Prüfumfang nach § 82 Abs. 3 Satz 1 NBauO | zwei Drittel der Gebühr nach Nr. 1.1, ausgenommen Nr. 1.1.3 | |
mindestens | 54 | ||
2.1.2 | bei Deinem Prüfumfang nach § 82 Abs. 3 Satz 2 NBauO | ein Drittel der Gebühr nach Nr. 1.1, ausgenommen Nr. 1.1.3 | |
mindestens | 54 | ||
2.1.3 | bei einem Prüfumfang nach § 82 Abs. 3 Satz 3 NBauO | Gebühr nach Nr. 1.1, ausgenommen Nr. 1.1.3 | |
2.1.4 | 1.4 Vorprüfung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht im Einzelfall besteht | nach Zeitaufwand | |
mindestens | 54 | ||
höchstens | 1.000 | ||
2.1.5 | Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung | nach Zeitaufwand | |
mindestens | 250 | ||
2.2 | höchstens | 8.000 | |
Zustimmung zu Werbeanlagen, selbständigen Abgrabungen und Aufschüttungen, zu Nutzungsänderungen sowie zum Abbruch oder zur Beseitigung von Hochhäusern oder von deren Bauteilen | Gebühr nach den Nrn. 1.2 bis 1.5,ausgenommen Nr. 1.2.4 | ||
2.3 | Änderung einer Zustimmung aufgrund geänderter Bauvorlage, soweit sich die Gebühr nicht nach . 2.1 oder 2.2 bestimmen lässt | 54 bis 810 | |
2.4 | Verlängerung einer Zustimmung | 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.1 oder 2.2 | |
mindestens | 54 | ||
2.5 | Teilzustimmung und deren Verlängerung sowie Bauvorbescheid und dessen Verlängerung im Zustimmungsverfahren | Gebühr nach den Nrn. 1.8bis 1.11 | |
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, Zustimmung im Einzelfall, Festlegungen und Gestattungen nach den §§ 27 und 28 NBauO sowie Erstprüfung eines Bauprodukts nach § 5 Abs. 5 des Bauproduktengesetzes (BauPG) | |||
3.1 | Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis | 270 bis 5.400 | |
3.2 | Verlängerung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses | 270 bis 1.080 | |
3.3 | Zustimmung zur Verwendung oder Anwendung von Bauprodukten oder Bauarten im Einzelfall | 325 bis 6.450 | |
3.4 | Verzicht auf Zustimmung zur Verwendung oder Anwendung von Bauprodukten oder Bauarten im Einzelfall | 162 bis 1.620 | |
3.5 | Festlegung, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall für bestimmte Bauarten nicht erforderlich ist | 162 bis 3.230 | |
3.6 | Gestattung der Verwendung oder Anwendung von Bauprodukten oder Bauarten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat | 162 bis 2.690 | |
3.7 | Erstprüfung eines Bauprodukts nach § 5 Abs. 5 i. V. m. § 9 Abs. 4 BauPG durch eine nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauPG anerkannte Prüfstelle | 270 bis 5.400 | |
4 | Bauüberwachung, Bauabnahmen, regelmäßige Überprüfung, Beratung | ||
4.1 | Überwachung von Baumaßnahmen in statisch-konstruktiver Hinsicht | nach Zeitaufwand | |
4.2 | Rohbauabnahme | 5v.H. der jeweiligen Genehmigungsgebühr | |
mindestens | 20 | ||
4.3 | Schlussabnahme | 5v.H. der jeweiligen Genehmigungsgebühr | |
mindestens | 20 | ||
Anmerkung zu den Nrn. 4.2 und 4.3: | |||
Bei der Gebührenbemessung bleiben Ermäßigungen der Genehmigungsgebühr nach Nr. 1 ebenso unberücksichtigt wie eine Erhöhung nach den Nrn. 1.1.3 oder 1.2.4. | |||
4.4 | Abnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten | nach Zeitaufwand | |
4.5 | Regelmäßige Überprüfung nach § 87 NBauO durch die Bauaufsichtsbehörde | 60 bis 590 | |
4.6 | Beratung nach § 65 Abs. 1 Satz 2 NBauO, insbesondere Auskünfte, auch im Zusammenhang mit einem anhängigen Verfahren durch die unteren Bauaufsichtsbehörden | nach Zeitaufwand | |
Anmerkung zu Nr. 4.6: | |||
Beträgt der Zeitaufwand weniger als 15 Minuten, so entfällt eine Gebühr. | |||
5 | Fliegende Bauten | ||
5.1 | Ausführungsgenehmigung von fliegenden Bauten für je angefangene 500 Euro des Herstellungswertes | 3,90 | |
mindestens | 54 | ||
höchstens | 2.150 | ||
5.2 | Verlängerung der Ausführungsgenehmigung von fliegenden Bauten | 54 bis 540 | |
5.3 | Gebrauchsabnahme | 11 bis 162 | |
5.4 | Mitteilung des Verzichts auf Gebrauchsabnahme nach § 84 Abs. 6 Satz 4 NBauO | gebührenfrei | |
6 | (weggefallen) | ||
7 | Ausnahmen, Befreiungen, Abweichungen | ||
7.1 | Ausnahmen oder Abweichungen von Vorschriften des öffentlichen Baurechts durch besondere schriftliche Entscheidung mit Ausnahme der in Nummer 7.2 genannten Entscheidung | 54 bis 1.080 | |
7.2 | Besondere schriftliche Entscheidung nach § 47 der Niedersächsischen | 54 | |
Versammlungsstättenverordnung | |||
7.3 | Befreiungen von Vorschriften des Bauordnungsrechts | 54 bis 2.690 | |
7.4 | Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplans | 54 bis 2.690 | |
7.5 | Befreiungen von Vorschriften der Energieeinsparverordnung | 54 bis 1.080 | |
8 | Baulasten | ||
8.1 | Eintragung einer Baulast | 54 bis 1.620 | |
Anmerkung zu Nr. 8.1: | |||
Mit der Gebühr ist auch der Verwaltungsaufwand für eine Beratung über den Inhalt der Baulast und für die Vorbereitung und Entgegennahme der Baulasterklärung abgegolten. | |||
8.2 | Löschung einer Baulast | 54 bis 540 | |
8.3 | Auszug aus dem Baulastenverzeichnis | 20 | |
9 | Prüfung der Nachweise der Standsicherheit, des Schallschutzes, des Wärmeschutzes und der Feuerwiderstandsdauer | ||
9.1 | Prüfung des Standsicherheitsnachweises, ausgenommen nach den Nrn. 9.2, 9.11 und 9.12 | nach der Tafel (Anlage 4) | |
9.2 | Prüfung des Standsicherheitsnachweises für Umbauten und Aufstockungen | Gebühr nach der Tafel zuzüglich bis zu 50 v. H. dieses Betrages entsprechend dem Bearbeitungsmehraufwand | |
9.3 | Prüfung des Schallschutznachweises | 5 v. H. der Gebühr nach der Tafel für die Bauwerksklasse 3 | |
9.4 | Prüfung des Wärmeschutznachweises | 10 v. H. der Gebühr nach der Tafel für die Bauwerksklasse 3 | |
9.5 | mindestens | 75 | |
Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile | 5 v. H. der Gebühr nach der Tafel für die Bauwerksklasse 3 | ||
9.6 | Prüfung von Ausführungszeichnungen für statisch-konstruktiv schwierige Baumaßnahmen oder Bauteile der Bauwerksklassen 3 bis 5, ausgenommen Ausführungszeichnungen nach Nr. 9.7 | ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Vomhundertsatz der Gebühr für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises, jedoch nicht mehr als 75 v. H. dieser Gebühr | |
9.7 | Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaues und Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaues für statisch-konstruktiv schwierige Baumaßnahmen oder Bauteile der Bauwerksklassen 3 bis 5 | ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Vomhundertsatz der Gebühr für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises, jedoch nicht mehr als 75 v. H. dieser Gebühr | |
9.8 | Anmerkung zu den Nrn. 9.6 und 9.7: | ||
Die Gebühren dürfen insgesamt nicht mehr als 100 v. H. der Gebühr für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises betragen. | |||
Prüfung von vorgezogenen Lastzusammenstellungen sowie von zusätzlichen Nachweisen für Transport-, Montage- oder Bauzustände, Militärlastklassen, Erdbeben- und Bergschädensicherung | ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Vomhundertsatz der Gebühr des Standsicherheitsnachweises | ||
9.9 | Prüfung von Nachträgen zu den bautechnischen Nachweisen sowie zu den Zeichnungen und Plänen nach den Nrn. 9.6 und 9.7 infolge von Änderungen oder Fehlern | ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Vomhundertsatz der jeweiligen Gebühr nach den Nrn. 9.1 bis 9.8 | |
Anmerkung zu den Nrn. 9.1 bis 9.9: | |||
Für mehrere Gebäude oder andere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen oder gleichen Nachweisen für den Schallschutz, den Wärmeschutz, die Feuerwiderstandsdauer oder gleichen Ausführungszeichnungen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel, wenn die Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Diese Gebühren ermäßigen sich unter den Voraussetzungen nach Satz 1 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage nur auf die Hälfte, wenn die Nachweise nicht gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauanträge umzulegen. | |||
9.10 | Prüfung der Nachweise der Standsicherheit, des Schallschutzes, des Wärmeschutzes oder der Feuerwiderstandsdauer im Rahmen einer Typenprüfung oder deren Verlängerung | zweifache Gebühr nach Zeitaufwand | |
9.11 | Prüfung des Standsicherheitsnachweises von fliegenden Bauten Prüfung des | nach Zeitaufwand | |
9.12 | Standsicherheitsnachweises von Windkraftanlagen Leistungen nach den Nrn. 9.1 | nach Zeitaufwand | |
9.13 | bis 9.9, wenn der Rohbauwert schwer bestimmbar ist | nach Zeitaufwand | |
9.14 | Leistungen nach den Nrn. 9.1 bis 9.9, wenn die Gebühr nach diesen Nummern in einem groben Missverhältnis zu dem Prüfaufwand steht | nach Zeitaufwand | |
10 | Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik, Sachverständige, Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen | ||
10.1 | Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik | nach Zeitaufwand; jedoch mindestens 540 und höchstens 2.150 | |
10.2 | Verlängerung der Anerkennung | 162 | |
10.3 | Anerkennung von Sachverständigen | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 162 und höchstens 540 | |
10.4 | Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle nach § 28c Abs. 1 und 3 NBauO | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.080 und höchstens 10.750 | |
10.5 | Erweiterung einer Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle nach § 28c Abs. 1 und 3 NBauO | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 270 und höchstens 5.400 | |
10.6 | Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle nach § 11 Abs. 1 BauPG | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.080 und höchstens 21.550 | |
10.7 | Erweiterung einer Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle nach § 11 Abs. 1 BauPG | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 270 und höchstens 10.750 | |
10.8 | Genehmigung einer weiteren beruflichen Niederlassung einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs | 200 | |
10.9 | Anerkennung einer Zweitniederlassung einer Prüf- oder Überwachungsstelle | nach Zeitaufwand | |
10.10 | Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen einer Zweitniederlassung einer Zertifizierungsstelle | nach Zeitaufwand | |
10.11 | Untersagung der Tätigkeit in einer Zweitniederlassung einer Zertifizierungsstelle | nach Zeitaufwand | |
10.12 | Bestätigung oder Mitteilung nach § 10 Abs. 3 der Bautechnischen Prüfungsverordnung (BauPrüfVO) | nach Zeitaufwand | |
10.13 | Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 BauPrüfVO | nach Zeitaufwand | |
10.14 | Bestätigung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 der Bauordnungsrechtlichen Sachverständigenverordnung (BauSVO) | nach Zeitaufwand | |
10.15 | Untersagung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 BauSVO | nach Zeitaufwand | |
10.16 | Bescheinigung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BauSVO | nach Zeitaufwand | |
11 | Sonstige Amtshandlungen | ||
11.1 | Entgegennahme der Unterlagen nach § 69a Abs. 4 S. 4 i.V.m. Abs. 3 NBauO und deren Überprüfung auf Vollständigkeit | 54 | |
11.2 | Genehmigung nach § 22 des Baugesetzbuchs (BauGB) | 54 bis 430 | |
11.3 | Zeugnis (Negativbescheinigung nach § 22 BauGB) | 54 | |
11.4 | Ablehnung der Behandlung eines Bauantrages nach § 73 Abs. 2 NBauO | 54 bis 270 | |
11.5 | Verfügung nach § 54 NBauO | 54 bis 1.080 | |
11.6 | Ordnungsbehördliche Verfügungen nach § 89 NBauO | 54 bis 1.080 | |
11.7 | Ablehnung des Erlasses von ordnungsbehördlichen Verfügungen nach § 89 NBauO | 54 bis 1.080 | |
11.8 | Anwendung von Zwangsmitteln nach § 89 NBauO | 54 bis 1.080 | |
11.9 | Maßnahme nach § 13 Abs. 1 oder 2 BauPG | nach Zeitaufwand |