§ 7 BauGO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenordnung - BauGO -)
- Amtliche Abkürzung
- BauGO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20220014700000
Gehört die mitwirkende Stelle zu einem anderen Rechtsträger als die Bauaufsichtsbehörde oder die Stelle oder Person, auf die durch Verordnung nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 NBauO eine Aufgabe übertragen worden ist, oder eine in § 82 Abs. 2 Nr. 5 NBauO genannte Person, Stelle, Einrichtung oder Behörde, so ist der für die Mitwirkung vereinnahmte Zuschlag an diesen Rechtsträger abzuführen.