Anlage 1 BauGO - Gebührenverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenordnung - BauGO -)
- Amtliche Abkürzung
- BauGO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20220014700000
Anlage 1
(zu den §§ 1 und 2 Abs. 1)
Nr. | Gegenstand | Gebühr in Euro | |
---|---|---|---|
1 | Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Bauvorbescheid | ||
1.1 | Genehmigung einer Baumaßnahme oder einer baulichen Anlage im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO, ausgenommen Genehmigungen nach den Nummern 1.3 bis 1.6 | ||
a) | je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes | 4,30, jedoch mindestens 60 | |
b) | ist der Rohbau wert schwer bestimmbar, je angefangene 500 Euro des Herstellungswertes | 3,20, jedoch mindestens 60 | |
1.2 | Genehmigung einer Baumaßnahme oder einer baulichen Anlage im Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO, ausgenommen Genehmigungen nach den Nummern 1.3 bis 1.6 | ||
a) | je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes | 5,50, jedoch mindestens 75 | |
b) | ist der Rohbau wert schwer bestimmbar, je angefangene 500 Euro des Herstellungswertes | 3,80, jedoch mindestens 75 | |
A n m e r k u n g e n zu den Nummern 1.1 und 1.2: | |||
a) | Auf die Gebühr können Gebühren nach den Nummern 1.11 und 1.12 in Höhe des einen Betrag von 150 Euro übersteigenden Betrages angerechnet werden, wenn der Prüfaufwand durch die Erteilung einer Teilbaugenehmigung oder deren Verlängerung vermindert ist. | ||
b) | Auf die Gebühr können die Gebühren für die Erteilung eines Bauvorbescheids oder für dessen Verlängerung nach den Nummern 1.13 und 1.14 bis zur Hälfte dieser Gebühren angerechnet werden, wenn der Prüfaufwand durch die Erteilung eines Bauvorbescheids oder dessen Verlängerung vermindert ist; die Mindestgebühr darf nicht unterschritten werden. | ||
c) | Für mehrere gleiche Gebäude oder gleiche andere bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte der Gebühren, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden; die Mindestgebühren dürfen nicht unterschritten werden. Der Gesamtermäßigungsbetrag ist in gleichen Teilen auf alle Baugenehmigungsgebühren umzulegen. | ||
d) | Die Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit und die Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile nach Nummer 9 ist gesondert zu erheben. | ||
e) | Eine Gebühr für die Prüfung des Nachweises des Brandschutzes nach Nummer 9.7 ist neben der Gebühr nach Nummer 1.1 gesondert zu erheben. Mit der Gebühr nach Nummer 1.2 ist die Prüfung des Nachweises des Brandschutzes abgegolten. | ||
f) | Die Gebühr für die Entscheidung über eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nach Nummer 7 ist gesondert zu erheben. | ||
1.3 | Genehmigung einer Werbeanlage mit einer Ansichtsfläche | ||
1.3.1 | bis zu 5 m2 | 60 | |
1.3.2 | von mehr als 5 m2 bis 10 m2, je Quadratmeter | 11 | |
1.3.3 | von mehr als 10 m2 | 110 zuzüglich 3,70 Euro je Quadratmeter der 10 m2 übersteigenden Fläche, jedoch höchstens 270 | |
A n m e r k u n g e n zu Nummer 1.3: | |||
a) | Die Ansichtsfläche ist auf volle Quadratmeter aufzurunden. Als Ansichtsfläche gilt bei unregelmäßiger Form der Werbeanlage das kleinste Rechteck, das die Ansichtsfläche umschließt. | ||
b) | Für gleiche Werbeanlagen auf demselben Baugrundstück ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere Werbeanlage auf ein Viertel der Gebühr, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Der Gesamtermäßigungsbetrag ist in gleichen Teilen auf alle Baugenehmigungsgebühren umzulegen. | ||
c) | Die Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 Buchstaben a, b, d und f sind entsprechend anzuwenden. | ||
d) | Mit der Gebühr nach Nummer 1.3 ist die Prüfung des Nachweises des Brandschutzes abgegolten. | ||
1.4 | Genehmigung einer selbständigen Abgrabung oder Aufschüttung | 60 bis 1.080 | |
A n m e r k u n g zu Nummer 1.4: | |||
Die Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 Buchstaben a, b, d und f sind entsprechend anzuwenden. | |||
1.5 | Genehmigung einer Nutzungsänderung | 60 bis 1.620 | |
A n m e r k u n g e n zu Nummer 1.5: | |||
a) | Die Gebühren für sonstige Baumaßnahmen oder die Prüfung bautechnischer Nachweise, die mit der Nutzungsänderung im Zusammenhang stehen, sind gesondert zu erheben. | ||
b) | Die Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 Buchstaben a, b, e und f sind entsprechend anzuwenden. | ||
1.6 | Prüfung von Bauvorlagen einschließlich einer örtlichen Überprüfung für eine ohne Baugenehmigung ausgeführte genehmigungspflichtige Baumaßnahme oder Überprüfung einer solchen Baumaßnahme auf ihre Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Baurecht ohne Bauvorlagen, wenn diese Baumaßnahme nachträglich genehmigt oder nach der Prüfung geduldet wird | das Dreifache der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.5 | |
A n m e r k u n g zu Nummer 1.6: | |||
Bei einer nur teilweise ausgeführten Baumaßnahme ist für die Bemessung der Gebühr der ausgeführte Teil maßgeblich. | |||
1.7 | Vorprüfung, ob eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 60 und höchstens 1.000 | |
1.8 | Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 8.000 | |
1.9 | Änderung einer Baugenehmigung aufgrund geänderter Bauvorlagen, soweit sich die Gebühr nicht nach den Nummern 1.1 bis 1.5 bestimmen lässt | 60 bis 810 | |
1.10 | Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung (§ 71 Sätze 3 und 4 NBauO) | 20 Prozent der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.5, jedoch mindestens 60 | |
1.11 | Teilbaugenehmigung (§ 70 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 NBauO) | 60 bis 1.620 | |
1.12 | Verlängerung der Geltungsdauer einer Teilbaugenehmigung (§ 71 Sätze 3 und 4 NBauO) | 60 bis 810 | |
1.13 | Erteilung eines Bauvorbescheids (§ 73 NBauO) | 60 bis 1.620 | |
1.14 | Verlängerung der Geltungsdauer eines Bauvorbescheids (§ 71 Sätze 3 und 4 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Satz 2 NBauO) | 60 bis 810 | |
2 | Bauaufsichtliche Zustimmung | ||
2.1 | Bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 NBauO, ausgenommen zu Baumaßnahmen und baulichen Anlagen nach Nummer 2.2 | ein Drittel der Gebühr nach Nummer 1.2, jedoch mindestens 60 | |
2.2 | Bauaufsichtliche Zustimmung nach § 74 NBauO zu Werbeanlagen, selbständigen Abgrabungen und Aufschüttungen sowie zu Nutzungsänderungen | Gebühr nach den Nummern 1.3 bis 1.5 | |
2.3 | Vorprüfung, ob eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 60 und höchstens 1.000 | |
2.4 | Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 250 und höchstens 8.000 | |
2.5 | Änderung einer bauaufsichtlichen Zustimmung aufgrund geänderter Bauvorlagen, soweit sich die Gebühr nicht nach Nummer 2.1 oder 2.2 bestimmen lässt | 60 bis 810 | |
2.6 | Verlängerung der Geltungsdauer einer bauaufsichtlichen Zustimmung (§ 71 Sätze 3 und 4 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 2 NBauO) | 20 Prozent der jeweiligen Gebühr nach Nummer 2.1 oder 2.2, jedoch mindestens 60 | |
2.7 | Bauaufsichtliche Teilzustimmung (§ 70 Abs. 3 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 2 NBauO) und Verlängerung ihrer Geltungsdauer sowie Bauvorbescheid (§ 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 2 NBauO) und Verlängerung seiner Geltungsdauer | Gebühr nach den Nummern 1.11 bis 1.14 | |
3 | Bauprodukte und Bauarten | ||
3.1 | Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 19 NBauO | 270 bis 5.400 | |
3.2 | Verlängerung der Geltungsdauer eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 18 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Satz 2 NBauO | 270 bis 1.080 | |
3.3 | Zustimmung zur Verwendung eines Bauprodukts oder zur Anwendung einer Bauart im Einzelfall nach § 20 Satz 1, auch in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 4, NBauO | 325 bis 6.450 | |
3.4 | Erklärung, dass eine Zustimmung zur Verwendung eines Bauprodukts oder zur Anwendung einer Bauart im Einzelfall nicht erforderlich ist, nach § 20 Satz 2, auch in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 4, NBauO | 162 bis 1.620 | |
3.5 | Festlegung, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall für eine bestimmte Bauart nicht erforderlich ist, nach § 21 Abs. 1 Satz 5 NBauO | 162 bis 3.230 | |
3.6 | Gestattung der Verwendung eines Bauprodukts oder der Anwendung einer Bauart ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat im Einzelfall nach § 22 Abs. 2 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 3, NBauO | 162 bis 2.690 | |
3.7 | Erstprüfung eines Bauprodukts nach § 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 des Bauproduktengesetzes (BauPG) durch eine nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauPG anerkannte Prüfstelle | 270 bis 5.400 | |
4 | Bauüberwachung, Bauabnahme, regelmäßige Überprüfung, Beratung | ||
4.1 | Überwachung einer Baumaßnahme in statisch-konstruktiver Hinsicht nach § 76 NBauO | nach Zeitaufwand | |
4.2 | Rohbauabnahme (§ 77 Abs. 1 Nr. 2 NBauO) | 5 Prozent der jeweiligen Genehmigungsgebühr, jedoch mindestens 20 | |
4.3 | Schlussabnahme (§ 77 Abs. 1 Nr. 3 NBauO) | 5 Prozent der jeweiligen Genehmigungsgebühr, jedoch mindestens 20 | |
A n m e r k u n g zu den Nummern 4.2 und 4.3: | |||
Bei der Gebührenbemessung bleiben Ermäßigungen der Gebühr nach den Buchstaben a bis c der Anmerkungen zu den Nummern 1.1 und 1.2 unberücksichtigt. Bei der Gebührenbemessung in Bezug auf Baumaßnahmen nach Nummer 1.6 ist nicht das Dreifache der Gebühr, sondern nur die einfache Gebühr zugrunde zu legen. | |||
4.4 | Abnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten (§ 77 Abs. 1 Nr. 1 NBauO) | nach Zeitaufwand | |
4.5 | Regelmäßige Überprüfung nach § 78 NBauO durch die Bauaufsichtsbehörde | 60 bis 590 | |
4.6 | Beratung und Auskunft durch die untere Bauaufsichtsbehörde, auch im Zusammenhang mit einem anhängigen Verfahren | nach Zeitaufwand | |
A n m e r k u n g zu Nummer 4.6: | |||
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Zeitaufwand weniger als 15 Minuten beträgt. | |||
5 | Fliegende Bauten | ||
5.1 | Ausführungsgenehmigung für einen fliegenden Bau nach § 75 Abs. 2 Satz 2 NBauO, je angefangene 500 Euro des Herstellungswertes | 3,90, jedoch mindestens 60 und höchstens 2.150 | |
5.2 | Verlängerung der Befristung einer Ausführungsgenehmigung für einen fliegenden Bau nach § 75 Abs. 3 Satz 2 NBauO | 60 bis 540 | |
5.3 | Gebrauchsabnahme nach § 75 Abs. 5 Satz 2 NBauO | 15 bis 162 | |
6 | unbesetzt | ||
7 | Abweichung, Ausnahme, Befreiung | ||
7.1 | Zulassung einer Abweichung von Anforderungen der Niedersächsischen Bauordnung oder aufgrund der Niedersächsischen Bauordnung erlassener Vorschriften nach § 66 Abs. 1 bis 5 NBauO | 60 bis 2.690 | |
7.2 | Zulassung einer Abweichung, Zulassung einer Ausnahme oder Erteilung einer Befreiung von sonstigen Rechtsvorschriften des öffentlichen Baurechts durch besondere schriftliche Entscheidung, ausgenommen die Entscheidungen nach den Nummern 7.3 und 7.4 | 60 bis 1.080 | |
7.3 | Zulassung der vorübergehenden Nutzung durch besondere schriftliche Entscheidung nach § 47 der Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung | 60 bis 500 | |
7.4 | Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuchs | 60 bis 2.690 | |
7.5 | Zulassung einer Ausnahme oder Erteilung einer Befreiung von Vorschriften der Energieeinsparverordnung nach den §§ 24 und 25 der Energieeinsparverordnung | 60 bis 1.080 | |
8 | Baulast | ||
8.1 | Eintragung einer Baulast | 60 bis 1.620 | |
A n m e r k u n g zu Nummer 8.1: | |||
Mit der Gebühr ist auch der Verwaltungsaufwand für eine Beratung über den Inhalt der Baulast und für die Vorbereitung und Entgegennahme der Baulasterklärung abgegolten. Wird eine beglaubigte Baulasterklärung vorgelegt, so ist dies bei der Gebührenerhebung entsprechend zu berücksichtigen. | |||
8.2 | Löschung einer Baulast | 60 bis 540 | |
8.3 | Fertigung eines Auszugs aus dem Baulastenverzeichnis, je Flurstück | 20 | |
8.4 | Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis, je Flurstück | 20 | |
9 | Brandschutz, Standsicherheit, Feuerwiderstandsfähigkeit | ||
9.1 | Prüfung des Nachweises der Standsicherheit, ausgenommen die Prüfungen nach den Nummern 9.2 bis 9.6 | nach der Tafel (Anlage 4) | |
9.2 | Prüfung des Nachweises der Standsicherheit einer Windenergieanlage | nach Zeitaufwand | |
9.3 | Prüfung des Nachweises der Standsicherheit eines fliegenden Baus | nach Zeitaufwand | |
9.4 | Prüfung des Nachweises der Standsicherheit und des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit im Rahmen einer Typenprüfung (§ 65 Abs. 8 NBauO) oder Verlängerung der Befristung eines Feststellungsbescheides über eine Typenprüfung (§ 65 Abs. 9 Satz 3 und § 71 Satz 4 in Verbindung mit § 65 Abs. 9 Satz 4 NBauO) | das Zweifache der Gebühr nach Zeitaufwand | |
9.5 | Prüfung des Nachweises der Standsicherheit für einen Umbau oder eine Aufstockung | Gebühr nach der Tafel (Anlage 4) zuzüglich bis zu 50 Prozent dieses Betrages entsprechend einem Mehraufwand der Prüfung | |
9.6 | Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit von tragenden Bauteilen | 5 Prozent der Gebühr nach der Tafel (Anlage 4) für die Bauwerksklasse 3 | |
9.7 | Prüfung des Nachweises des Brandschutzes für eine Baumaßnahme nach § 62 oder § 63 NBauO, für die nach § 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBauO eine Prüfung des Nachweises des Brandschutzes erforderlich ist, je angefangene 500 Euro des Rohbauwertes | 1,20, jedoch mindestens 60 | |
9.8 | Prüfung der Eignung der Rettungswege nach § 33 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 NBauO in Bezug auf eine Baumaßnahme nach § 62 NBauO | 60 | |
A n m e r k u n g zu Nummer 9.8: | |||
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Gebühr nach Nummer 9.7 erhoben wird. | |||
9.9 | Prüfung von Ausführungszeichnungen für eine statisch-konstruktiv schwierige Baumaßnahme oder ein Bauteil der Bauwerksklassen 3, 4 oder 5, ausgenommen die Prüfung von Elementplänen und Werkstattzeichnungen nach Nummer 9.10 | ein dem Prüfaufwand entsprechender Prozentsatz der jeweiligen Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit, jedoch höchstens 75 Prozent dieser Gebühr | |
9.10 | Prüfung von Elementplänen eines Fertigteilbaues und von Werkstattzeichnungen eines Metall- und Ingenieurholzbaues für eine statisch-konstruktiv schwierige Baumaßnahme oder ein Bauteil der Bauwerksklassen 3, 4 oder 5 | ein dem Prüfaufwand entsprechender Prozentsatz der jeweiligen Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit, jedoch höchstens 75 Prozent dieser Gebühr | |
A n m e r k u n g zu den Nummern 9.9 und 9.10: | |||
Die Gebühren nach den Nummern 9.9 und 9.10 dürfen insgesamt nicht mehr als 100 Prozent der jeweiligen Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit betragen. | |||
9.11 | Prüfung von vorgezogenen Lastzusammenstellungen sowie von zusätzlichen Nachweisen für Transport-, Montage- oder Bauzustände, Militärlastklassen, Erdbeben- und Bergschädensicherung | ein dem Prüfaufwand entsprechender Prozentsatz der jeweiligen Gebühr für die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit | |
9.12 | Prüfung von Nachträgen zu den bautechnischen Nachweisen sowie zu den Zeichnungen und Plänen nach den Nummern 9.9 und 9.10 | ein dem Prüfaufwand entsprechender Prozentsatz der jeweiligen Gebühr | |
A n m e r k u n g e n zu den Nummern 9.1, 9.5 bis 9.7 und 9.9 bis 9.12: | |||
a) | Für mehrere Gebäude oder mehrere andere bauliche Anlagen mit gleichen Nachweisen für den Brandschutz oder gleichen Nachweisen der Standsicherheit oder der Feuerwiderstandsfähigkeit oder gleichen Ausführungszeichnungen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel, wenn die Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Gebühren ermäßigen sich unter den Voraussetzungen nach Satz 1 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage nur auf die Hälfte, wenn die Nachweise nicht gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Der Gesamtermäßigungsbetrag ist in gleichen Teilen auf alle Prüfgebühren umzulegen. | ||
b) | Steht die Gebühr in einem groben Missverhältnis zu dem Prüfaufwand, so ist die Gebühr nach Zeitaufwand zu bemessen. | ||
9.13 | Amtshandlungen nach den Nummern 9.1, 9.5 bis 9.7 und 9.9 bis 9.12, wenn der Rohbauwert schwer bestimmbar ist | nach Zeitaufwand | |
10 | Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik, Sachverständige, Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen | ||
10.1 | Anerkennung als Prüfingenieurin für Baustatik oder Prüfingenieur für Baustatik nach § 3 der Bautechnischen Prüfungsverordnung (BauPrüfVO) | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.080 und höchstens 6.000 | |
10.2 | Genehmigung zur Errichtung einer weiteren beruflichen Niederlassung als Prüfingenieurin oder als Prüfingenieur nach § 6 Abs. 1 BauPrüfVO | nach Zeitaufwand | |
10.3 | Bestätigung oder Mitteilung nach § 10 Abs. 3 BauPrüfVO | nach Zeitaufwand | |
10.4 | Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 BauPrüfVO | nach Zeitaufwand | |
10.5 | Anerkennung als Sachverständige oder als Sachverständiger nach § 2 der Bauordnungsrechtlichen Sachverständigenverordnung (BauSVO) | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 162 und höchstens 540 | |
10.6 | Bestätigung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 BauSVO | nach Zeitaufwand | |
10.7 | Untersagung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 BauSVO | nach Zeitaufwand | |
10.8 | Bescheinigung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BauSVO | nach Zeitaufwand | |
10.9 | Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach § 25 NBauO | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.080 und höchstens 10.750 | |
10.10 | Erweiterung einer Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach § 25 NBauO | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 270 und höchstens 5.400 | |
10.11 | Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach § 11 Abs. 1 BauPG | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 1.080 und höchstens 21.550 | |
10.12 | Erweiterung einer Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach § 11 Abs. 1 BauPG | nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 270 und höchstens 10.750 | |
10.13 | Anerkennung einer Zweitniederlassung einer Prüf- oder Überwachungsstelle nach § 3 Satz 1 der PÜZ-Anerkennungsverordnung (PÜZAVO) | nach Zeitaufwand | |
10.14 | Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen in Bezug auf eine Zweitniederlassung einer Zertifizierungsstelle nach § 3 Satz 4 PÜZAVO | nach Zeitaufwand | |
10.15 | Untersagung des Tätigwerdens einer Zweitniederlassung einer Zertifizierungsstelle nach § 3 Satz 5 PÜZAVO | nach Zeitaufwand | |
11 | Sonstige Amtshandlungen | ||
11.1 | Entgegennahme der Unterlagen für eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 NBauO und Überprüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit einschließlich der Ausstellung einer Eingangsbestätigung | 60 | |
11.2 | Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 3 NBauO | nach Zeitaufwand | |
11.3 | Entgegennahme der Unterlagen nach § 62 Abs. 6 NBauO und Überprüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit | 60 | |
11.4 | Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen im Rahmen der Vorlage nach § 62 Abs. 6 NBauO | nach Zeitaufwand | |
11.5 | Ablehnung der Bearbeitung eines Bauantrages nach § 69 Abs. 2 Satz 2 NBauO | 60 bis 270 | |
11.6 | Anordnung von Maßnahmen nach § 79 Abs. 1 NBauO | 120 bis 2.690 | |
11.7 | Ablehnung von Anordnungen nach § 79 NBauO | 60 bis 1.080 | |
11.8 | Zwangsmittel | ||
11.8.1 | Versiegelung und Sicherstellung nach § 79 Abs. 2 NBauO | 60 bis 2.690 | |
11.8.2 | Anwendung eines Zwangsmittels im Übrigen nach den §§ 66, 67, 69 oder 70 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, auch in Verbindung mit § 70 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes | Gebühr in Anwendung der Nummern 26.1 bis 26.4 des Kostentarifs der Allgemeinen Gebührenordnung | |
11.9 | Anordnung von Maßnahmen nach § 79 Abs. 3 NBauO für nicht genutzte oder verfallende bauliche Anlagen | 60 bis 2.690 | |
11.10 | Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) | ||
11.10.1 | Genehmigung in einem Gebiet mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB | 60 bis 430 | |
11.10.2 | Zeugnis (Negativbescheinigung) nach § 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB | 60 | |
11.11 | Maßnahmen nach den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EG] Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. EU Nr. L 218 S. 30) in Bezug auf Bauprodukte | nach Zeitaufwand |