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  • ab 01.02.1998 (aktuelle Fassung)

Anlage 3 BauGO - Bauwerksklassen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenordnung - BauGO -)
Amtliche Abkürzung
BauGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014700000

(zu den §§ 1, 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1)

Bauwerksklasse 1

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  • einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;

Bauwerksklasse 2

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  • statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Lasten,

  • Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen,

  • Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung,

  • Flachgründungen und Stützwände einfacher Art;

Bauwerksklasse 3

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  • schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,

  • einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden,

  • Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden bzw. aussteifenden Wände,

  • ausgesteifte Skelettbauten,

  • ebene Pfahlrostgründungen,

  • einfache Gewölbe,

  • einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen,

  • einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke,

  • einfache verankerte Stützwände;

Bauwerksklasse 4

Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  • statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind,

  • vielfach statisch unbestimmte Systeme,

  • statisch bestimmte räumliche Fachwerke,

  • einfache Faltwerke nach der Balkentheorie,

  • statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,

  • einfach berechnete seilverspannte Konstruktionen,

  • Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert,

  • Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 3 oder 5 erwähnt,

  • einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten,

  • Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen,

  • schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen,

  • schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke,

  • schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger,

  • schwierige Gewölbe oder Gewölbereihen,

  • Rahmentragwerke, soweit nicht in Bauwerksklasse 3 oder 5 erwähnt,

  • schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke,

  • schwierige, verankerte Stützwände,

  • Konstruktionen mit Mauerwerk nach Eignungsprüfung (Ingenieurmauerwerk);

Bauwerksklasse 5

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

  • statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke,

  • schwierige Tragwerke in neuen Bauarten,

  • räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke,

  • schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten,

  • Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen,

  • Flächentragwerke (Platten, Scheiben, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern,

  • statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern,

  • Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatischer Untersuchungen oder durch Berechnungen mit finiten Elementen beurteilt werden können,

  • Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt,

  • seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt,

  • schiefwinklige Mehrfeldplatten,

  • schiefwinklig gelagerte, gekrümmte Träger,

  • schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen,

  • sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste,

  • Tragwerke, bei denen die Nachgiebigkeit der Verbindungsmittel bei der Schnittkraftermittlung zu berücksichtigen ist.