Nr. | Gegenstand | Gebühr DM |
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1 | Baugenehmigung, Bauvorbescheid | |
1.1 | Genehmigung von Baumaßnahmen oder baulichen Anlagen, ausgenommen nach den Nrn. 1.3 bis 1.5 | |
1.1.1 | für je angefangene 1.000 DM des Rohbauwertes | 10 |
| mindestens | 100 |
1.1.2 | soweit der Rohbauwert schwer bestimmbar ist, für je angefangene 1.000 DM des Herstellungswertes | 7 |
| mindestens | 100 |
| Anmerkungen zu Nr. 1.1: | |
| a) Für mehrere gleiche Gebäude oder andere gleiche bauliche Anlagen auf einem Baugrund oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren, soweit die Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauanträge umzulegen | |
| b) Für Wohngebäude im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach der Prüfeinschränkungs-Verordnung ermäßigen sich die Gebühren auf 8 DM für je angefangene 1.000 DM des Rohbauwertes und auf 6 DM für je angefangene 1.000 DM des Herstellungswertes. | |
1.2 | Genehmigung von Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche | |
1.2.1 | bis zu 5 qm | 100 |
1.2.2 | von mehr als 5 qm bis 10 qm, je Quadratmeter | 18 |
1.2.3 | von mehr als 10 qm | 180 zuzüglich 6 DM je Quadratmeter der 10 qm übersteigenden Fläche |
| höchstens | 500 |
| Anmerkungen zu Nr. 1.2: | |
| a) Die Ansichtsfläche ist auf volle Quadratmeter aufzurunden. Als Ansichtsfläche gilt bei unregelmäßiger Form der Werbeanlage das Rechteck, das die Anlage umschließt | |
| b) Für gleiche Werbeanlagen auf demselben Baugrundstück ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere Werbeanlage auf ein Viertel, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. | |
1.3 | Genehmigung von selbstständigen Abgrabungen und Aufschüttungen | 100 bis 2.000 |
1.4 | Genehmigung von Nutzungsänderungen | 100 bis 3.000 |
| Anmerkung zu Nr. 1.4: | |
| Die Gebührenerhebung für die mit Nutzungsänderungen im Zusammenhang stehenden sonstigen Baumaßnahmen bleibt unberührt. | |
1.5 | Genehmigung des Abbruchs oder der Beseitigung von Hochhäusern oder von deren Bauteilen | 100 bis 3.000 |
1.6 | Änderung einer Baugenehmigung auf Grund geänderter Bauvorlagen, soweit sich die Gebühr nicht nach den Nrn. 1. 1 bis 1. 5 bestimmen lässt | 100 bis 1.500 |
1.7 | Verlängerung einer Baugenehmigung | 20 v. H. der Gebühr nach den Nrn. 1.1 bis 1.5 |
| mindestens | |
1.8 | Teilbaugenehmigung | 100 bis 3.000 |
1.9 | Verlängerung einer Teilbaugenehmigung | 100 bis 1.500 |
| Anmerkung zu den Nrn. 1.8 und 1.9: | |
| Die Gebühr für die einzelne Teilbaugenehmigung oder deren Verlängerung kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes im Baugenehmigungsverfahren auf die Gebühr für die Baugenehmigung angerechnet werden, soweit sie 300 DM übersteigt. | |
1.10 | Bauvorbescheid | 100 bis 3.000 |
1.11 | Verlängerung eines Bauvorbescheides | 100 bis 1.500 |
| Anmerkung zu den Nrn. 1.10 und 1.11: | |
| Die Gebühr für einen Bauvorbescheid oder dessen Verlängerung kann unter Berücksichtigung eines geringeren Prüfaufwandes im Baugenehmigungsverfahren bis zur Hälfte auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet werden, soweit die Mindestgebühr nicht unterschritten wird. | |
2. | Zustimmung nach § 82 NbauO | |
2.1 | Zustimmung zu Baumaßnahmen und baulichen Anlagen, ausgenommen nach Nr. 2.2, | |
2.1.1 | bei einem Prüfumfang nach § 82 Abs. 3, Satz 1 NbauO | zwei Drittel der Gebühr nach Nr. 1.1 |
| mindestens | 100 |
2.1.2 | bei einem Prüfumfang nach § 82 Abs. 3 Satz 2 NbauO | ein Drittel der Gebühr nach Nr. 1.1 |
| mindestens | 100 |
2.1.3 | bei einem Prüfumfang nach § 82 Abs. 3 Satz 3 NBauO | Gebühr nach Nr. 1.1 |
2.2 | Zustimmung zu Werbeanlagen, selbstständigen Abgrabungen und Aufschüttungen, zu Nutzungsänderungen sowie zum Abbruch oder zur Beseitigung von Hochhäusern oder von deren Bauteilen | Gebühr nach den Nrn. 1.2 bis 1.5 |
2.3 | Änderung einer Zustimmung auf Grund geänderter Bauvorlagen, soweit sich die Gebühr nicht Nr. 2.1 oder 2.2 bestimmen lässt | 100 bis 1.500 |
2.4 | Verlängerung einer Zustimmung | 20 v. H. der Gebühr nach Nr. 2.1 oder 2.2 |
| mindestens | 100 |
2.5 | Teilzustimmung und deren Verlängerung sowie Bauvorbescheid und dessen Verlängerung im Zustimmungsverfahren | Gebühr nach den Nrn. 1.8 bis 1.11 |
3. | Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, Zustimmung im Einzelfall, Festlegungen und Gestattungen nach den §§ 27 und 28 NBauO sowie Erstprüfung eines Bauprodukts nach § 5 Abs. 5 des Bauproduktengesetzes (BauPG) | |
3.1 | Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis | 500 bis 10.000 |
3.2 | Verlängerung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses | 500 bis 2.000 |
3.3 | Zustimmung zur Verwendung oder Anwendung von Bauprodukten oder Bauarten im Einzelfall | 300 bis 6.000 |
3.4 | Verzicht auf Zustimmung zur Verwendung oder Anwendung von Bauprodukten oder Bauarten
im Einzelfall
| 300 bis 3.000 |
3.5 | Festlegung, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall für bestimmte Bauarten nicht erforderlich ist | 300 bis 6.000 |
3.6 | Gestattung der Verwendung oder Anwendung von Bauprodukten oder Bauarten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat | 300 bis 5.000 |
3.7 | Erstprüfung eines Bauprodukts nach § 5 Abs. 5 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 BauPG durch eine nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauPG anerkannte Prüfstelle | 500 bis 10.000 |
4. | Bauüberwachung, Bauabnahmen, regelmäßige Überprüfung, Beratung | |
4.1 | Überwachung von Baumaßnahmen in statisch-konstruktiver Hinsicht | nach Zeitaufwand |
4.2 | Rohbauabnahme | 5 v. H. der jeweiligen Genehmigungsgebühr |
4.3 | Schlussabnahme | 5 v. H. der jeweiligen Genehmigungsgebühr |
| Anmerkung zu den Nrn. 4.2 und 4.3: | |
| Bei der Gebührenbemessung bleiben Ermäßigungen der Genehmigungsgebühr nach Nr. 1 unberücksichtigt. | |
4.4 | Abnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten | nach Zeitaufwand |
4.5 | Regelmäßige Überprüfung nach § 87 NBauO durch die Bauaufsichtsbehörde | 100 bis 1.000 |
4.6 | Beratung nach § 65 Abs. 1 Satz 2 NBauO, insbesondere Auskünfte, auch im Zusammenhang mit einem anhängigen Verfahren durch die unteren Bauaufsichtsbehörden | nach Zeitaufwand |
| Anmerkung zu Nr. 4.6: | |
| Beträgt der Zeitaufwand weniger als 15 Minuten, so entfällt eine Gebühr.
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5 | Fliegende Bauten | |
5.1 | Ausführungsgenehmigung von fliegenden Bauten für je angefangene 1.000 DM des Herstellungswertes | 7 |
| mindestens | 100 |
| höchstens | 4.000 |
5.2 | Verlängerung der Ausführungsgenehmigung von fliegenden Bauten | 100 bis 1.000 |
5.3 | Gebrauchsabnahme | 20 bis 300 |
5.4 | Mitteilung des Verzichts auf Gebrauchsabnahme nach § 84 Abs. 6 Satz 4 NbauO | gebührenfrei |
6 | Teilungsgenehmigung | |
6.1 | Teilungsgenehmigung nach § 94 Abs. 1 NbauO | 100 bis 800 |
6.2 | Zeugnis (Negativbescheinigung) nach § 94 Abs. 1 NbauO | 100 |
7 | Ausnahmen, Befreiungen, Abweichungen | |
7.1 | Ausnahmen oder Abweichungen von Vorschriften des öffentlichen Baurechts durch besondere schriftliche Entscheidung | 100 bis 2.000 |
7.2 | Befreiungen von Vorschriften des Bauordnungsrechts | 100 bis 5.000 |
7.3 | Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplans | 100 bis 5.000 |
8 | Baulasten | |
8.1 | Eintragung einer Baulast | 100 bis 3.000 |
| Anmerkung zu Nr. 8.1: | |
| Mit der Gebühr ist auch der Verwaltungsaufwand für eine Beratung über den Inhalt der Baulast und für die Vorbereitung und Entgegennahme der Baulasterklärung abgegolten. | |
8.2 | Löschung einer Baulast | 100 bis 1.000 |
8.3 | Auszug aus dem Baulastenverzeichnis | 30 |
9 | Prüfung der Nachweise der Standsicherheit, des Schallschutzes, des Wärmeschutzes und Feuerwiderstandsdauer | |
9.1 | Prüfung des Standsicherheitsnachweises, ausgenommen nach den Nrn. 9.2, 9.11 und 9.12 | nach der Tafel (Anlage 4) |
9.2 | Prüfung des Standsicherheitsnachweises für Umbauten und Aufstockungen | Gebühr nach der Tafel zuzüglich bis zu 50 v. H. dieses Betrages entsprechend dem Bearbeitungsmehraufwand |
9.3 | Prüfung des Schallschutznachweises | 5 v. H. der Gebühr nach der Tafel für die Bauwerksklasse 3 |
9.4 | Prüfung des Wärmeschutznachweises | 10 v. H. der Gebühr nach der Tafel für die Bauwerksklasse 3 |
| mindestens | 140 |
9.5 | Prüfung des Nachweises der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile | 5 v. H. der Gebühr nach der Tafel für die Bauwerksklasse 3 |
9.6 | Prüfung von Ausführungszeichnungen für statisch-konstruktiv schwierige Baumaßnahmen oder Bauteile der Bauwerksklassen 3 bis 5, ausgenommen Ausführungszeichnungen nach Nr. 9.7 | ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Vomhundertsatz der Gebühr für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises, jedoch nicht mehr als 75 v. H. dieser Gebühr |
9.7 | Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaues und Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaues für statisch-konstruktiv schwierige Baumaßnahmen oder Bauteile der Bauwerksklassen 3 bis 5 | ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Vomhundertsatz der Gebühr für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises, jedoch nicht mehr als 75 v. H. dieser Gebühr |
| Anmerkung zu den Nrn. 9.6 und 9.7: | |
| Die Gebühren dürfen insgesamt nicht mehr als 100 v. H. der Gebühr für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises betragen | |
9.8 | Prüfung von vorgezogenen Lastzusammenstellungen sowie von zusätzlichen Nachweisen für Transport-, Montage- oder Bauzustände, Militärlastklassen, Erdbeben- und Bergschädensicherung | ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Vomhundertsatz der Gebühr für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises |
9.9 | Prüfung von Nachträgen zu den bautechnischen Nachweisen sowie zu den Zeichnungen und Plänen nach den Nrn. 9.6 und 9.7 infolge von Änderungen oder Fehlern | ein dem Bearbeitungsaufwand entsprechender Vomhundertsatz der jeweiligen Gebühr nach den Nrn. 9.1 bis 9.8 |
| Anmerkung zu den Nrn. 9.1 bis 9.9: | |
| Für mehrere Gebäude oder andere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen oder gleichen Nachweisen für den Schallschutz, den Wärmeschutz, die Feuerwiderstandsdauer oder gleichen Ausführungszeichnungen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel, wenn die Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Diese Gebühren ermäßigen sich unter den Voraussetzungen nach Satz 1 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage nur auf die Hälfte, wenn die Nachweise nicht gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauanträge umzulegen. | |
9.10 | Prüfung der Nachweise der Standsicherheit, des Schallschutzes, des Wärmeschutzes oder der Feuerwiderstandsdauer im Rahmen einer Typenprüfung oder deren Verlängerung | zweifache Gebühr nach Zeitaufwand |
9.11 | Prüfung des Standsicherheitsnachweises von fliegenden Bauten | nach Zeitaufwand |
9.12 | Prüfung des Standsicherheitsnachweises von Windkraftanlagen | nach Zeitaufwand |
9.13 | Leistungen nach den Nrn. 9.1 bis 9.5 und 9.9, wenn der Rohbauwert schwer bestimmbar ist | nach Zeitaufwand |
9.14 | Leistungen nach den Nrn. 9.1 bis 9.5, wenn die Gebühr nach diesen Nummern in einem groben Missverhältnis zu dem Prüfaufwand steht | nach Zeitaufwand |
10. | Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik, Sachverständige, Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen | |
10.1 | Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik | 1.000 bis 4.000 |
10.2 | Verlängerung der Anerkennung | 300 |
10.3 | Anerkennung von Sachverständigen | 300 bis 1.000 |
10.4 | Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle nach § 28 c Abs.,1 und 3 NbauO | 2.000 bis 20.000 |
10.5 | Erweiterung einer Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle nach § 28 c Abs. 1 und 3 NbauO | 500 bis 10.000 |
10.6 | Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle nach § 11 Abs. 1 BauPG | 2.000 bis 40.000 |
10.7 | Erweiterung einer Anerkennung als Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstelle nach § 11 Abs. 1 BauPG | 500 bis 20.000 |
11 | Sonstige Amtshandlungen | |
11.1 | Entgegennahme der Unterlagen nach § 69 a Abs. 3 NbauO und deren Überprüfung auf Vollständigkeit | 50 |
11.2 | Genehmigung nach § 130 der Versammlungsstättenverordnung | 100 |
11.3 | Genehmigung nach § 22 des Baugesetzbuches (BauGB) | 100 bis 800 |
11.4 | Zeugnis (Negativbescheinigung nach § 22 BauGB) | 100 |
11.5 | Ablehnung der Behandlung eines Bauantrages nach § 73 Abs. 2 NbauO | 100 bis 500 |
11.6 | Verfügung nach § 54 NbauO | 100 bis 2.000 |
11.7 | Ordnungsbehördliche Verfügungen nach § 89 NbauO | 100 bis 2.000 |
11.8 | Ablehnung des Erlasses von ordnungsbehördlichen Verfügungen nach § 89 NbauO | 100 bis 2.000 |
11.9 | Anwendung von Zwangsmitteln nach § 89 NbauO | 100 bis 2.000 |