Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 03.02.2009, Az.: 8 K 251/08
Voraussetzungen für einen Abzug von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlass; Qualifizierung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Reisekosten; Abzug von Mehraufwendungen für die Verpflegung als Werbungskosten; Werbungskostenabzug für Bücher allgemeinbildenden Inhalts
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 03.02.2009
- Aktenzeichen
- 8 K 251/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 30188
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2009:0203.8K251.08.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - 23.09.2009 - AZ: IX B 52/09
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 2 EStG
- § 9 Abs. 1 Nr. 4, 5 EStG
- § 9a S. 1 Nr. 1 EStG
- § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG
Einkommensteuer 2000, 2003 und 2004
Nachweis von Werbungskosten
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im Wesentlichen streitig, in welchem Umfang der Kläger Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit sowie aus Vermietung und Verpachtung abziehen kann.
Der Kläger ist von Beruf Jurist und absolvierte nach eigenen Angaben - u.a. - im Jahr 1993 seinen juristischen Vorbereitungsdienst an einem Gericht in x. Im Zeitraum von 1995 bis März 2000 studierte er zudem an der Fernuniversität y in den Bereichen Politikwissenschaft sowie Betriebswirtschaftslehre und begann im Wintersemester 2000/2001 ein Studium an der Universität z im Studiengang Politische Wissenschaft. Ferner erzielte er in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und erhielt in den Jahren 2003 und 2004 krankheitsbedingte Lohnersatzleistungen.
Bereits im Jahr 1993 bezog der Kläger erstmals eine Mietwohnung in A. Bis heute zog der Kläger innerhalb A's zweimal um, und zwar zum 01.03.1996 in die Mietwohnung "..." und zum 01.02.2003 in die Mietwohnung "....".
Mit notariellem Vertrag vom ... erwarb der Kläger das Wohnungseigentum an der Wohnung in A zu einem Kaufpreis von ... DM. Nach Ziffer 7 des notariellen Vertrages war die Wohnung nicht vermietet oder verpachtet.
Die Mutter des Klägers war bis einschließlich Dezember 2005 Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in B. Im Dezember 2005 veräußerte sie das Grundstück an den Kläger, lebt jedoch weiterhin dort. Der Kläger hielt sich in den Streitjahren - jedenfalls teilweise - ebenfalls in dem Haus in B auf.
Der Kläger legte für die Streitjahre seine Einkommensteuererklärungen bei dem Finanzamt A vor. Mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 legte er eine Anlage V für das Objekt in A vor und erklärte Werbungskosten in Höhe von insgesamt ... DM. Einnahmen erklärte er nicht. Für die Jahre 2001, 2003 und 2004 legte der Kläger jeweils keine Anlage V vor. Für alle Streitjahre reichte der Kläger eine Anlage N ein und erklärte jeweils umfangreiche Werbungskosten, die er jedoch teilweise nicht bezifferte, und verwies auf noch vorzulegende erläuternde Anlagen. ...
Das Finanzamt A veranlagte den Kläger mit Einkommensteuerbescheid vom ... für das Jahr 2000, vom ... für das Jahr 2003 und vom ... für das Jahr 2004 und erkannte die erklärten Werbungskosten jeweils nicht in vollem Umfang an.
Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und begehrte im Wesentlichen die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten.
Während des Einspruchsverfahrens gab das Finanzamt A die Steuerakten einschließlich der noch offenen Verfahren zuständigkeitshalber an den Beklagten ab. Dieser wandte sich mit Schreiben vom ... an den Kläger und bat um Mitteilung, ob er sich überwiegend in A oder in B aufhalte. Daraufhin teilte der Kläger mit, er sei mit Hauptwohnsitz in B (im Haus der Mutter) und mit Nebenwohnsitz in A gemeldet. Er halte sich in beiden Wohnungen auf und könne nicht sagen, an welchem Wohnort er überwiegend sei. Am ... fand ein Gespräch zwischen den Beteiligten an Amtsstelle statt, um die örtliche Zuständigkeit zu klären. In dem Vermerk über das Gespräch ist u.a. ausgeführt:
"Um das Gespräch abzukürzen stellte Frau S XIV ... direkt die Frage, wo er zur Zeit seinen vorwiegenden Aufenthalt sehe. Antwort: B. Damit die Veranlagungen wieder aufgenommen und endlich abgeschlossen werden können, erklärten wir, dass wir diese Angaben akzeptieren würden. Damit ist das Finanzamt B für die Veranlagung zur Einkommensteuer örtlich zuständig. "
Der Beklagte erkannte mit dem Einspruchsbescheid vom ... für das Jahr 2000 weitere Werbungskosten sowie Sonderausgaben an und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Für die Jahre 2003 und 2004 wies der Beklagte den Einspruch mit Einspruchsbescheid jeweils vom ... als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Im Klageverfahren trägt der Kläger vor, die Einspruchsbescheide seien bereits deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte örtlich nicht zuständig gewesen sei. Er sei mit einem Zuständigkeitswechsel nicht einverstanden gewesen und die Sachbearbeiter des Finanzamtes A seien besser in den Fall eingearbeitet gewesen, so dass die Übernahme der Verfahren durch den Beklagten auch nicht sachdienlich gewesen sei.
Die Einspruchsbescheide seien ferner rechtswidrig, weil der Beklagte noch nicht über die Einsprüche hätte entscheiden dürfen. Er habe beim Beklagten einen Antrag auf Erörterung nach§ 364 a AO gestellt und die Hilfe des Finanzamtes sei bei der Vervollständigung der steuerlichen Unterlagen erforderlich gewesen. Der Beklagte habe auf seine Nachfragen und Anträge jedoch nicht reagiert und zu Unrecht über seine Einsprüche entschieden.
Sofern die Einspruchsbescheide aus den vorgenannten Gründen nicht aufgehoben werden müssten, begehrt der Kläger für das Jahr 2000 die Berücksichtigung der folgenden weiteren Werbungskosten:
1.
bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit:
a)
Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von ... DM (Unterkunftskosten) und in Höhe von ... DM (Kosten für Heimfahrten)
Er trägt vor, sein Haupthausstand habe sich durchgehend in B im Haus der Mutter befunden. Dort habe er das Obergeschoss für seine Bedürfnisse ausgebaut und zu diesem Zweck auch einige Umbauten vorgenommen und sich ein Arbeitszimmer eingerichtet. Er beteilige sich auch finanziell an diesem Hausstand, denn er fertige für seine Mutter unentgeltlich die Abrechnungen für deren Mietobjekte und beteilige sich an den Nebenkosten des Hauses, die auf sein Arbeitszimmer entfielen, mit einem pauschalen Betrag von ... DM bzw. ... Euro. Zum Nachweis legt er ein Schreiben seiner Mutter vom ... vor.
In A habe er erstmalig im Jahr 1993 aus beruflichem Anlass eine Wohnung gemietet, denn er habe zu diesem Zeitpunkt sein Referendariat in x absolviert. Durch die Wohnsitznahme in A habe er daher in Bezug auf den Arbeitsweg nach x eine Zeitersparnis von etwa einer Stunde erreicht, da die Strecke von A nach x wesentlich kürzer sei als die Strecke von B nach x. Die Wohnung dort habe er ausschließlich aus beruflichem Anlass beibehalten, da er u.a. die Bibliothek in A für seine beruflichen Tätigkeiten benötigt habe und dort auch in den Streitjahren nichtselbstständig tätig gewesen sei. Im Jahr 2000 habe er Miete einschließlich der Nebenkosten für die Wohnung in Höhe von insgesamt ... DM gezahlt.
Er sei regelmäßig an den Wochenenden nach B gefahren, so dass ihm Kosten für 100 Heimfahrten (50 Hinfahrten + 50 Rückfahrten x 65 km x 0,52 DM), d.h. in Höhe von 3.380 DM entstanden seien.
b)
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in B
Der Kläger macht Aufwendungen in Höhe von ... DM für ein Arbeitzimmer in B geltend und verweist zur Begründung auf die Bestätigung seiner Mutter vom ... Diese führt schriftlich aus, der Kläger habe sich zu Beginn des Referendariats ein Arbeitszimmer im Obergeschoss mit seinen Möbeln und Arbeitsgeräten eingerichtet und nutze dies von 1990 bis 2005 zu beruflichen Zwecken.
c)
Gewerkschaftsbeitrag
Der Kläger macht die Berücksichtung einer Zahlung an die DAG in Höhe von ... DM geltend und legt zum Nachweis einen entsprechenden Bankbeleg vor.
d)
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte / Reisekosten
Der Kläger trägt vor, er sei im Jahr 2000 für seinen Arbeitgeber an verschiedenen Einsatzstellen tätig gewesen. So sei er mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu der Einsatzstelle "..." gefahren und dafür habe er ... DM gezahlt. Zum Nachweis nimmt der Kläger Bezug auf die Kopien der Fahrscheine in der Einkommensteuerakte für 2000. Die Einsatzstelle "..." sei als Hauptstelle des Arbeitgebers seine regelmäßige Arbeitsstätte gewesen.
Zudem sei er an den Einsatzstellen "...", "...", "..." und "..." tätig gewesen, wo für ihn Reisekosten (Fahrtkosten) in Höhe von insgesamt mindestens ... DM entstanden seien.
Ferner sei er ganztägig unterwegs gewesen, so dass Verpflegungsmehraufwenden in Höhe von ... DM berücksichtigt werden müssten.
e)
Fachliteratur
Der Kläger trägt vor, er habe aus beruflichem Anlass diverse Fachliteratur erworben, die er zum Teil für den bereits ausgeübten Beruf und zum Teil für die eigene Fortbildung benötigt habe. Im Einzelnen macht er folgende Beträge gelten:
Volkshochschulkatalog: ... DM
Buch "Webseiten gestalten" ... DM
Buch "Die erfolgreiche Homepage" ... DM
Buch "Windows 98 Bibel" ... DM
Vorlesungsverzeichnis ... DM
Buch "Schule 2000" ... DM
Buch "Kulturwissenschaftliche Stadtforschung" ... DM
Buch "Recht für Mieter" ... DM
Buch "Briefe schreiben" ... DM
f)
Bewerbungskosten:
Der Kläger trägt vor, er habe sich bei mindestens 5 potentiellen Arbeitgebern beworben und verweist zum Nachweis auf die Kopien des Schriftverkehrs in der Einkommensteuerakte. Pro Bewerbungsmappe seien ihm Kosten von ... DM entstanden. Hinzu kämen Portokosten von ...DM, Telefonkosten von ... DM sowie Kosten für Papier in Höhe von ... DM.
g)
Semesterbeitrag
Der Kläger beantragt die Berücksichtigung eines Semesterbeitrages in Höhe von ...DM für die Universität in A und legt zum Nachweis einen entsprechenden Überweisungsbeleg vor.
2)
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Der Kläger trägt vor, er wolle in dem Objekt in A möblierte Zimmer vermieten. Im Jahr 2000 sei es aber nicht zu einer Vermietung gekommen, da er das Wohnungseigentum erst im Dezember erworben habe. Er begehrt im Klageverfahren die Berücksichtigung der AfA in Höhe von mindestens ... DM. Ferner macht er die Zahlung eines Disagios in Höhe von ... DM geltend und legt zum Nachweis einen mit seiner Mutter geschlossenen Darlehensvertrag vom ... vor. Ferner müssten Kosten für die Suche nach weiteren Vermietungsobjekten in Höhe von mindestens ... DM als Werbungskosten berücksichtig werden.
3)
Sonderausgaben
Der Kläger trägt vor, es seien Aufwendungen für eine Privathaftpflichtversicherung in Höhe von ... DM zu berücksichtigen.
Sofern sich der Kläger mit seiner Klage gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004 wendet, trägt er vor, es sei ihm aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes, der umfangreichen zu beschaffenden Unterlagen und der zu kurz bemessenen Fristen nicht möglich gewesen, seine Klage in ausreichender Form zu begründen. Die Verfahren müssten daher bis zur Entscheidung über das Verfahren wegen Einkommensteuer 2000 ruhen.
Der Kläger hat schriftlich beantragt,
die Einspruchsbescheide vom 16.06.2008 aufzuheben,
hilfsweise,
für das Jahr 2000 weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit in Höhe von mindestens ... DM und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von mindestens ... DM und weitere Sonderausgaben in Höhe von ... DM zu berücksichtigen,
das Verfahren wegen Einkommensteuer 2003 und 2004 ruhen zu lassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, weitere Werbungskosten könnten aufgrund fehlender Nachweise nicht berücksichtigt werden.
Die Berichterstatterin hat dem Kläger mit Verfügung vom 08.09.2008 unter Fristsetzung nach § 79 b Abs. 2 FGO aufgegeben, darzulegen, welche Werbungskosten er geltend macht und diese nachzuweisen sowie die Anlagen V für sämtliche Streitjahre vorzulegen. Hinsichtlich der angeforderten Unterlagen im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Verfügung vom 08.09.2008. Auf die Anträge des Klägers ist die Frist mehrfach verlängert worden, letztmalig nach bereits erfolgter Ladung zur mündlichen Verhandlung bis zum 20.01.2009. Ein erneuter Antrag auf Fristverlängerung wurde mit Verfügung vom 22.01.2009 abgelehnt.
Am 03.02.2009 hat der Kläger erneut Fristverlängerung sowie Verschiebung des Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt. Hinsichtlich der Begründung wird Bezug genommen auf das Telefax des Klägers vom 03.02.2009.
...
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide in der Fassung der Einspruchsbescheide jeweils vom ... sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten.
1.
Der Beklagte hat die Einkommensteuer in zutreffender Höhe festgesetzt. Die steuermindernde Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie weiterer Sonderausgaben kommt nicht in Betracht.
a)
Die vom Kläger für das Streitjahr 2000 mit der Klage geltend gemachten Aufwendungen können insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden, als die Voraussetzungen nach § 9 EStG vorliegen und der Kläger die entsprechenden Nachweise vorgelegt hat. Danach können weitere Aufwendungen für den Gewerkschaftsbeitrag in Höhe von ... DM, für Fahrten zur Einsatzstelle "..." in Höhe von ... DM sowie für Semestergebühren in Höhe von ... DM, mithin in Höhe von insgesamt ... DM als Werbungskosten anerkannt werden.
Unter Berücksichtigung der bereits seitens des Beklagten anerkannten Beträge von insgesamt ... DM (für Gewerkschaft, Bewerbungen und Kontoführung) ergeben sich abzugsfähige Werbungskosten von ... DM, die damit geringer sind als der im angefochtenen Bescheid angesetzte Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG in Höhe von 2000 DM. Die Anerkennung der Aufwendungen führt somit nicht zu einer Herabsetzung der Einkommensteuer.
b)
Weitere Aufwendungen können für das Jahr 2000 nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden.
(1)
Die Voraussetzungen für einen Abzug der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von insgesamt ... DM liegen nicht vor. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflich veranlassten doppelten Haushaltführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Unter dem Begriff des Beschäftigungsortes ist die politische Gemeinde und deren Umgebung zu verstehen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofes -BFH- vom 02.10.2008 VI B 33/08, NV, veröffentlicht bei [...]). Entscheidend für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen ist zudem, dass die doppelte Haushaltsführung aus beruflichem Anlassbegründet wurde. Die Fortführung einer zunächst privat veranlassten doppelten Haushaltsführung auch aus beruflichen Gründen berechtigt dagegen nicht zum Werbungskostenabzug (Beschluss des BFH vom 18.05.2006 VI B 4/06, BFHNV 2006, 1475 m.w.N.).
Unter Anwendung dieser Grundsätze liegt im Streitfall keine steuerlich relevante doppelte Haushaltsführung vor.
Die Frage, ob der Kläger in B einen eigenen Hausstand unterhalten hat, kann dahinstehen. Eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung liegt bereits deshalb nicht vor, weil der Kläger bei Begründung des doppelten Haushaltes keine Wohnung am Beschäftigungsort bezogen hat. Der Kläger ist nach seinem eigenen Vortrag bereits im Jahr 1993 nach A gezogen, weil er in x sein Referendariat absolviert hat. Bei Begründung des doppelten Haushaltes hat er mithin keinen beruflich bedingten zweiten Hausstand am Beschäftigungsort in x, sondern in A begründet. Die Beibehaltung der Wohnung in A in den Streitjahren ist für die Entscheidung unerheblich, da es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes auf den Zeitpunkt der Begründung der doppelten Haushaltsführung ankommt. Die Tatsache, dass der Kläger mehrfach innerhalb A's umgezogen ist, führt nicht zu einer neuen Begründung der doppelten Haushaltsführung im Zeitpunkt des jeweiligen Umzuges, da es auf den Anlass für die erstmalige Aufspaltung einer einheitlichen Haushaltsführung ankommt.
Im Übrigen hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass er in der Wohnung in B im Jahr 2000 seinen Lebensmittelpunkt hatte. Daher können die Aufwendungen für die vorgetragenen Fahrten von B nach A auch nicht als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach§ 9 Abs. 1 Nr.4 Satz 3 EStG in der für das Jahr 2000 geltenden Fassung berücksichtigt werden.
(2)
Über die unter Ziffer 1a) genannten Aufwendungen für die Fahrten zur Einsatzstelle "..." hinaus können weitere Aufwendungen für Fahrten zu den Einsatzstellen "...", "...", "..." und "..." nicht als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) berücksichtigt werden.
Bei den vom Kläger als "Einsatzstellen" bezeichneten Tätigkeitsorten handelt es sich um regelmäßige Arbeitsstätten. Ebenso wie im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG ein Gewerbetreibender mehrere Betriebsstätten und damit mehrere Mittelpunkte seiner betrieblichen Tätigkeit haben kann (BFH Urteil vom 22.04.1998 XI R 59/97, BFH/NV 1998, 1216; Blümich/Wacker § 4 EStG Rz. 284a), kann ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitsstätten und damit mehrere Mittelpunkte seiner beruflichen Tätigkeit haben (BFH Urteil vom 15.10.1999 IX B 91/99, BFH/NV 2000, 428 m. w. N; Schmidt/Drenseck § 9 EStG Rz. 111, § 19 EStG Rz. 60 "Reisekosten ab VZ 1996"). Arbeitsstätte ist die regelmäßige feste Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers, an der er die aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat (BFH Urteil vom 15.10.1999 a.a.O.); auf die Dauer und die Intensität der täglich dort erbrachten Arbeitsleistung kommt es nicht an (BFH Urteil vom 02.02.1994 VI R 109/89, BStBl II 1994, 422).
Im Streitfall handelte es sich bei den Einsatzstellen nach den eigenen Angaben des Klägers um einen Arbeitsplatz, an dem der Kläger nicht nur vorübergehend, sondern über das ganze Jahr hindurch tätig war. Dabei war er nicht nur in der Hauptstelle seines Arbeitgebers, der Einsatzstelle "..." regelmäßig tätig, sondern ebenfalls in den weiteren Einsatzstellen "...", "...", "..." und "...". Nach seinen eigenen Angaben war der Kläger an der Haupteinsatzstelle "..." durchschnittlich an einem Tag in der Woche beschäftigt. Die übrigen vier Tage entfielen daher auf die anderen Einsatzstellen, so dass nicht ersichtlich ist, dass lediglich die Einsatzstelle "..." den Mittelpunkt der Tätigkeit ausgemacht hat. Bei sämtlichen Einsatzstellen handelte es sich ferner um Einrichtungen seines Arbeitgebers, an denen der Kläger seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung erbracht hat und nicht etwa um Einrichtungen der Kunden, Vertragspartner oder Mitglieder des Arbeitgebers.
Grundsätzlich liegen daher Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG vor.
Der Kläger hat die Aufwendungen jedoch nicht nachgewiesen, obwohl ihn diesbezüglich die Feststellungslast trifft (zur Feststellungslast bei Werbungskosten siehe Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 27. Auflage, § 9 Rz 190 mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Der Kläger hat insoweit bereits nicht vorgetragen, an welchen Tagen er an welcher Arbeitsstätte tätig war. Allein die Berechnung der nach seiner Auffassung abzugsfähigen Beträge von mindestens ... DM, mindestens ... DM, mindestens ... DM und mindestens ... DM genügt als Nachweis nicht aus. Dies gilt auch deswegen, weil der Kläger nach seinem eigenen Vortrag im Schriftsatz vom ... vorträgt, eine Dienstreiseabrechnung vorgenommen zu haben, aber bei seiner Berechnung keine Angaben zu Erstattungen des Arbeitgebers berücksichtigt hat und seine Dienstreiseabrechnung auch nicht vorgelegt hat. Zudem ist nicht ersichtlich, ob die vorgelegten Fahrscheine lediglich die Fahrten zur Einsatzstelle "..." betreffen oder ob der Kläger die Fahrscheine auch für Fahrten zu anderen Einsatzstellen erworben hat.
Die vom Kläger beantragte Beweiserhebung durch Vernehmung der Mitarbeiter des Arbeitgebers (...) über die Dauer und den Ort der Einsätze des Klägers konnte vorliegend unterbleiben. Der Kläger hat bereits nicht substantiiert vorgetragen, welche Tatsache durch Vernehmung der Zeugen unter Beweis gestellt werden soll, sondern nur allgemein unter Beweis gestellt, dass er vorwiegend in den Außendienststellen tätig war. Er hat jedoch nicht vorgetragen, an welchen Tagen er an welcher Einsatzstelle tätig war, so dass erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen hätte aufdecken können. Für diesen Fall kann eine Beweisaufnahme unterbleiben (vgl. z.B. BFH Beschluss vom 06.09.2005 IV B 14/04, BFH/NV 2005, 2166). Zudem hat der Kläger das Beweismittel erst nach Ablauf der Präklusionsfrist nach § 79 b Abs. 2 FGO benannt.
(3)
Da es sich bei den Fahrten zu den Einsatzstellen grundsätzlich um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG handelt, kommt ein Abzug der Aufwendungen als Reisekosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht in Betracht. Im Übrigen hätte der Kläger auch bei einer Qualifizierung der Fahrtkosten als Reisekosten diese nicht nachgewiesen.
(4)
Der Kläger kann keine Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten abziehen.
Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 1 EStG in der im Streitjahr 2000 geltenden Fassung dürfen Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit entfernt beruflich tätig, ist für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend ist, ein in § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 EStG näher bestimmter Pauschbetrag abzuziehen. Dies gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstellen tätig ist (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 EStG).
Der Kläger war jedoch - wie oben unter Ziffer 1 b (2) dargestellt - an verschiedenen regelmäßigen Arbeitsstätten tätig, so dass weder die Voraussetzungen des - nach § 9 Abs. 5 EStG sinngemäß geltenden - Satzes 2 noch des Satzes 3 des § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG vorliegen.
(5)
Weitere Aufwendungen für Fachliteratur können über den bereits vom Beklagten als Sonderausgaben anerkannten Betrag in Höhe von ... DM nicht berücksichtigt werden.
Werbungskosten sind nach § 9 Abs.1 Nr.6 EStG auch Aufwendungen für Arbeitsmittel. Arbeitsmittel sind Gegenstände, die vom Steuerpflichtigen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend zur Einnahmeerzielung, so insbesondere im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit genutzt werden. Zu den Arbeitsmitteln gehört grundsätzlich auch Fachliteratur. Nichtabziehbar sind dagegen nach § 12 Nr.1 Satz 2 EStG Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (z.B. Urteile des BFH vom 18. Februar 1977 VI R 182/75, BFHE 121, 444, BStBl II 1977, 464, und vom 2. Februar 1990 VI R 112/87, BFH/NV 1990, 564). Macht ein Steuerpflichtiger geltend, Bücher allgemeinbildenden Inhalts aus beruflichen Gründen angeschafft zu haben, so hat das FG nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (z.B. Urteile in BFHE 106, 59, BStBl II 1972, 723, und in BFH/NV 1990, 564, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) für jedes Buch gesondert zu entscheiden, ob es für den Steuerpflichtigen ein Arbeitsmittel oder ein Gegenstand der Lebensführung ist; entscheidend ist die konkrete Funktion des Buchs im Einzelfall.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze können Aufwendungen des Klägers für den Volkshochschulkatalog (... DM), für das Buch "Webseiten gestalten" (... DM), für das Buch "Die erfolgreiche Homepage" (... DM), für das Buch "Windows 98 Bibel" (... DM), die Bücher "Kulturwissenschaftliche Stadtforschung (... DM), das Buch "Recht für Mieter" (... DM), für das Buch "Schule 2000" (... DM) sowie das Buch "Briefe schreiben" nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Nach den genannten Buchtiteln handelt es sich jeweils um Bücher, die jedenfalls auch die Allgemeinbildung betreffen und nicht ohne weiteres den beruflichen Tätigkeiten des Klägers als Sozialberater zugeordnet werden können, so dass auch die private Lebensführung betroffen ist. Der Kläger hat insoweit nicht nachgewiesen, in welcher Weise die angeschafften Bücher für seine nichtselbstständige Tätigkeit oder für seine berufliche Weiterbildung erforderlich waren.
Zur Überzeugung des Senats können lediglich Aufwendungen in Höhe von 10 DM für das Vorlesungsverzeichnis als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG berücksichtigt werden, weil diese im Zusammenhang mit dem Studium des Klägers stehen.
Der Beklagte hat im Rahmen des Sonderausgabenabzuges bereits zugunsten des Klägers Aufwendungen für Fachliteratur in Höhe von insgesamt ... DM zu Unrecht steuermindernd berücksichtigt, so dass nach der vom Finanzgericht vorzunehmenden Saldierung auch ein Werbungskostenabzug in Höhe von 10 DM ausscheidet.
(6)
Weitere Aufwendungen für Bewerbungen können über den vom Beklagten bereits berücksichtigen Betrag von 50 DM nicht berücksichtigt werden. Der Kläger hat insoweit nicht nachgewiesen, dass er über den Betrag von 50 DM hinausgehende entsprechende Aufwendungen getragen hat. Aus den in der Einkommensteuerakte vorliegenden Unterlagen ergeben sich lediglich fünf Bewerbungen sowie der Erwerb eines Bewerbungssets für ... DM. Der seitens des Beklagten geschätzte Betrag von 10 DM pro Bewerbung, insgesamt 50 DM, ist mithin ausreichend.
c)
Bei der Ermittlung der Einkommensteuer für das Jahr 2000 können negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt in A nicht berücksichtigt werden.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt, wer ein Grundstück gegen Entgelt zur Nutzung überlässt und beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung des Grundstücks einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Im Streitfall hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass er für die Wohnung in A die erforderliche Einkünfteerzielungsabsicht hatte. Für das Streitjahr 2000 hat der Kläger keine Mieteinnahmen erklärt. Für die folgenden Streitjahre bis einschließlich 2004 hat der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung im Verwaltungsverfahren und Fristsetzung nach § 79 b Abs. 2 FGO im Klageverfahren bereits keine Anlagen V vorgelegt und auch sonst keine Angaben zu einer Vermietung der Wohnung gemacht. Ferner war die Wohnung im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger nicht vermietet und der Kläger hat in keiner Weise vorgetragen, wie er sich in der Folgezeit um eine Vermietung bemüht hat. Der Senat kann mithin nicht feststellen, dass der Kläger überhaupt beabsichtigt hatte, die Wohnung zu vermieten.
Aufgrund des im Klageverfahrens geltenden Verböserungsverbotes sind jedoch die vom Beklagten bereits anerkannten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 2000 in Höhe von - ... DM weiterhin zu berücksichtigen.
Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für Fahrten zu weiteren möglichen Vermietungsobjekten können ebenfalls nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, weil der Kläger insoweit bereits nicht vorgetragen hat, welche Kosten ihm für welche Fahrt entstanden sind und in welchem - konkreten - Zusammenhang die Kosten mit einer künftigen Einkünfteerzielung stehen.
d)
Der beantragte Abzug weiterer Sonderausgaben für die Privathaftpflichtversicherung in Höhe von ... DM führt nicht zu einer Herabsetzung der Einkommensteuer für 2000, da im angefochtenen Einkommensteuerbescheid bereits der Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG berücksichtigt ist.
e)
Für die Streitjahre 2003 und 2004 hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg.
(1)
Eine Herabsetzung der Einkommensteuer ist nicht möglich, da der Kläger trotz Fristsetzung nach § 79 b Abs. 2 FGO bereits nicht vorgetragen hat, in welchem Umfang er den Abzug weiterer Werbungskosten begehrt. Nach den im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren vorgelegten Steuererklärungen und Unterlagen hat der Beklagte die einkommensteuer in zutreffender Höhe festgesetzt.
(2)
Ein Ruhen des Verfahrens hinsichtlich der Streitjahre 2003 und 2004 kam nicht in Betracht, da der Kläger ausreichend Gelegenheit hatte, die Klage zu begründen. Dem Kläger ist erstmals mit Verfügung vom 05.08.2008 aufgegeben worden, die Klage bis zum 10.09.2008 zu begründen. Aufgrund des Fristverlängerungsantrages des Klägers ist die Frist unter Fristsetzung nach § 79 b Abs. 2 FGO erstmals bis zum 25. Oktober 2008 und aufgrund weiterer Anträge letztmalig bis zum 20.01.09 verlängert worden. Der Kläger hatte mithin allein im Klageverfahren sechs Monate Zeit, um die Klage zu begründen. Die vom Kläger vorgelegten Arbeitsunfähigkeitbescheinigungen vom 02.01. und 15.01.09 stehen der Entscheidung nicht entgegen, denn aufgrund der Vorlage der Bescheinigungen wurde die Frist jeweils verlängert. Zudem war aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ersichtlich, dass der Kläger in einer Weise erkrankt war, die ihn an der Betreibung seines Klageverfahrens gehindert hätte. Eine weitere Fristverlängerung aufgrund der vom Kläger behaupteten gesundheitlichen Einschränkung kam nicht in Betracht, denn dem Kläger ist mit Verfügung vom 16.01.2009 aufgegeben worden, einen weiteren Fristverlängerungsantrag durch Vorlage eines amtsärztlichen Attestes zu begründen. Ein derartiges Attest hat der Kläger jedoch nicht vorgelegt.
(3)
Ferner steht einer Entscheidung nicht entgegen, dass der Kläger vorträgt, ihm sei nicht in ausreichendem Umfang Einsicht in die Steuerakten gewährt worden, so dass er seine Klage nicht habe begründen können. Nach dem Vermerk des Beklagten vom ... ist dem Kläger am ... (von 14.00 Uhr bis 17.45 Uhr) sowie am ... (von 9.30 Uhr bis 13.15 Uhr) Einsicht in die Steuerakten für sämtliche Streitjahre (2000, 2001, 2003 und 2004) gewährt worden. Anhaltspunkte, dass die Steuerakten nicht vollständig waren, liegen entgegen dem Vortrag des Klägers nicht vor. Eine Einsicht in weitere Akten war dem Kläger nicht zu gewähren, denn das Recht auf Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 FGO betrifft nur die den Streitfall betreffenden Akten. Aufgrund des Prinzips der Abschnittsbesteuerung waren die Steuerakten anderer Streitjahre für die Entscheidung nicht erheblich, so dass eine Einsichtnahme in diese Akten nicht gewährt werden musste.
(4)
Sofern der Kläger mit der Vorlage der Kopie der Anlage KSO für das Jahr 2004 - Vorlage im Original direkt beim Beklagten - die Berücksichtigung von Steuerabzugsbeträgen begehrt, betriff dies nicht das anhängige Verfahren gegen die Festsetzung der Einkommensteuer sondern den selbstständiger Abrechnungsteil. Im Übrigen hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 03.02.2009 erklärt, die geltend gemachten Steuerabzugsbeträge entsprechend den vorgelegten Steuerbescheinigungen wie beantragt zu berücksichtigen.
2.
Der Kläger hat auch mit seinem als Hauptantrag bezeichneten Klagebegehren keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die beantragte - isolierte - Aufhebung der Einspruchsentscheidungen des Beklagten, jeweils vom ..., liegen nicht vor.
a)
Eine Aufhebung der Entscheidung aufgrund der seitens des Klägers vorgetragenen fehlenden örtlichen Zuständigkeit des Beklagten für den Erlass der Einspruchsentscheidungen scheidet gem. § 365 Abs. 1 AO i. V. m § 127 AO aus.
Nach dem Aktenvermerk des Beklagten vom 25.04.2008 hat der Kläger selber vorgetragen, er halte sich überwiegend in B auf. Danach wäre war der Beklagte nach § 19 Abs. 1 Satz 2 AO örtlich zuständig gewesen. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit kann jedoch dahinstehen, denn auch eine Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit rechtfertigt nicht die Aufhebung der Einspruchsbescheide.
Gem. § 127 AO, der nach § 365 AO auch für das Einspruchsverfahren gilt, kommt die Aufhebung der Einspruchsentscheidung wegen Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nur dann in Betracht, wenn eine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Die Aufhebung setzt folglich die materielle Unrichtigkeit der Einspruchsentscheidung voraus. Die Einspruchsbescheide des Beklagten waren jedoch, wie oben unter Ziffer 1 dargestellt, rechtmäßig.
b)
Die Einspruchsentscheidungen können auch nicht deswegen aufgehoben werden, weil der Beklagte nach dem Vortrag des Klägers einen Antrag nach § 364 a AO auf Erörterung der Sach- und Rechtslage abgelehnt hat.
Selbst wenn das Schreiben des Klägers vom ... als Antrag nach § 364 a AO auszulegen wäre, den der Beklagte abgelehnt hätte, würde dies die Aufhebung der Einspruchsentscheidung nach§ 100 Abs. 1 FGO bzw. § 100 Abs. 3 FGO nicht rechtfertigen.
Die Erörterung gem. § 364a AO dient der dem Finanzamt obliegenden Pflicht zur Sachaufklärung. Aus diesem Grund kann der Antrag ermessensfehlerfrei abgelehnt werden, wenn der Einspruchsführer seiner Erklärungspflicht noch nicht nachgekommen ist. In einem solchen Fall ist die Sachaufklärungspflicht des Finanzamts eingeschränkt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 15.02.1989 X R 16/86 BStBl Teil II 1989 S. 462). Diese Rechtsfolge kommt auch in § 100 Abs. 3 Satz 2 FGO klar zum Ausdruck. Danach kommt die Aufhebung der Einspruchsentscheidung zum Zwecke weiterer Sachaufklärung, zu der auch die Erörterung gem. § 364a AO gehört, nicht in Betracht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht und Nachweispflicht nicht nachgekommen ist und deshalb mit dem Rechtsbehelf keinen Erfolg gehabt hat. Aus diesen Gründen ist eine Erörterung nur mit dem Steuerpflichtigen durchzuführen, der seiner Erklärungspflicht nachgekommen ist. (vgl. z.B. FG München vom 24.04.1998 7 K 3785/97, EFG 1998, 1310).
Unabhängig davon, dass der Beklagten am ... ein Gespräch mit dem Kläger geführt hat, hat der Kläger weder im Veranlagung- noch im Einspruchsverfahren vollständige Steuererklärungen abgegeben und die erforderlichen Angaben nicht gemacht, so dass er sich nicht auf eine mangelnde Bereitschaft zur Erörterung durch den Beklagten berufen kann.
3.
Eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung kam nicht in Betracht.
Gemäß § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) "kann" das Gericht "aus erheblichen Gründen" einen Termin aufheben oder verlegen. Der Beteiligte muss dem Gericht aber im Einzelfall darlegen, dass es sich um erhebliche Gründe handelt. Derartige Gründe hat der Kläger in seinem erst am Tag der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag nicht vorgetragen. Die Tatsache, dass der Kläger es nach seinem Vortrag zeitlich nicht geschafft habe, die Klage zu begründen, rechtfertigt keine Aufhebung des Termins, denn nach § 227 Abs. 1 ZPO stellt insbesondere die mangelnde Vorbereitung keinen erheblichen Grund dar. Sofern sich der Kläger auf eine Schlafstörung beruft, die ihn an einer konzentrierten Autofahrt zum Finanzgericht gehindert habe, wäre es Sache des Klägers gewesen, dieses nicht nur vorzutragen, sondern durch Vorlage eines ärztlichen Attestes das entsprechende Krankheitsbild, das ihn an der Teilnahme der mündlichen Verhandlung gehindert haben soll, nachzuweisen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.