§ 10 GesWeitbildV - Schriftliche Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
- Redaktionelle Abkürzung
- GesWeitbildV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Aufsichtsarbeit. Die Bearbeitungszeit beträgt drei Zeitstunden.
(2) Der Gegenstand der Aufsichtsarbeit kann dem gesamten Stoff der Weiterbildung entnommen werden. Die Aufgabe muss problem- oder projektbezogen sein. Die Aufgabe und die zulässigen Hilfsmittel werden von der Bezirksregierung aus drei Vorschlägen der Leitung der Weiterbildung ausgewählt.
(3) Die Aufsichtsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt, nacheinander bewertet. Weichen die Noten voneinander ab, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses; es kann sich dabei für eine der Noten oder eine dazwischen liegende Note entscheiden.