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  • ...§ 1 GewStErhV - Ursprünglich gemeindefreie Gebiete Bibliographie Titel Verordnung über die Erhebung der Gewerbe- und der Grundsteuer in gemeindefreien GebietenRedaktionelle Abkürzung GewStErhV,NI Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 62100...

    Rechtsstand: 10.10.2008 | VORIS Nummer: 62100


  • ...§ 3 GewStErhV - Andere gemeindefreie Gebiete Bibliographie Titel Verordnung über die Erhebung der Gewerbe- und der Grundsteuer in gemeindefreien GebietenRedaktionelle Abkürzung GewStErhV,NI Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 62100...

    Rechtsstand: 10.10.2008 | VORIS Nummer: 62100


  • ...Verordnung über die Erhebung der Gewerbe- und der Grundsteuer in gemeindefreien Gebieten BibliographieTitel Verordnung über die Erhebung der Gewerbe- und der Grundsteuer in gemeindefreien Gebieten Redaktionelle Abkürzung...

    Rechtsstand: 10.10.2008 | VORIS Nummer: 62100


  • ...§ 2 GewStErhV - Gemeindefreie Bezirke Bibliographie Titel Verordnung über die Erhebung der Gewerbe- und der Grundsteuer in gemeindefreien GebietenRedaktionelle Abkürzung GewStErhV,NI Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 62100...

    Rechtsstand: 10.10.2008 | VORIS Nummer: 62100


  • ...§ 31 WO-EwZ - Entsprechende Anwendung von Vorschriften, Leitung der Wahl, Gleichzeitigkeit BibliographieTitel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)...

    Rechtsstand: 16.03.1999 | VORIS Nummer: 20470021000000


  • ...§ 11 WO-EwZ - Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge BibliographieTitel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)...

    Rechtsstand: 16.03.1999 | VORIS Nummer: 20470021000000


  • ...§ 23 WO-EwZ - Benachrichtigung Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 Der Wahlvorstand benachrichtigt über das Ergebnis der Wahl unverzüglich schriftlich...

    Rechtsstand: 16.03.1999 | VORIS Nummer: 20470021000000


  • ...§ 10 WO-EwZ - Sonstige Erfordernisse für Wahlvorschläge Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 (1) Jede Bewerberin oder jeder Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden...

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    Rechtsstand: 16.03.1999 | VORIS Nummer: 20470021000000


  • ...§ 4 WO-EwZ - Wählerverzeichnis Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 (1) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis) auf...

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    Rechtsstand: 16.03.1999 | VORIS Nummer: 20470021000000


  • ...§ 22 WO-EwZ - Wahlniederschrift Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 (1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist...

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    Rechtsstand: 16.03.1999 | VORIS Nummer: 20470021000000


  • ...§ 19 WO-EwZ - Behandlung der durch Briefwahl abgegebenen Stimmen Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 (1) Unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe entnimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge den zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschlägen und legt sie nach Vermerk der Stimmabgabe im...

    Rechtsstand: 16.03.1999 | VORIS Nummer: 20470021000000


  • ...§ 21 WO-EwZ - Feststellung des Wahlergebnisses Bibliographie Titel Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)Amtliche Abkürzung WO-EwZ Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20470021000000 (1) Wenn nach Beendigung der Stimmabgabe die Wahlumschläge für die Briefwahl in die Wahlurne gelegt worden sind, öffnet der Wahlvorstand die Wahlurne, vergleicht die Zahl der in der Wahlurne...

    Rechtsstand: 16.03.1999 | VORIS Nummer: 20470021000000