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§ 1 GewStErhV - Ursprünglich gemeindefreie Gebiete

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erhebung der Gewerbe- und der Grundsteuer in gemeindefreien Gebieten
Redaktionelle Abkürzung
GewStErhV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62100

(1) Das Land Niedersachsen erhebt die Gewerbesteuer

  1. 1.

    in dem gemeinde- und kreisfreien Gebiet der Küstengewässer einschließlich des Dollarts, des Jadebusens und der Bundeswasserstraßen Elbe, Ems und Weser und in den davon eingeschlossenen oder daran angrenzenden gemeinde- und kreisfreien Gebieten sowie

  2. 2.

    in dem Teil des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils am Festlandsockel, der dem Land Niedersachsen zugeordnet ist.

(2) Der Hebesatz wird im Haushaltsgesetz festgesetzt.