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§ 31 WO-EwZ - Entsprechende Anwendung von Vorschriften, Leitung der Wahl, Gleichzeitigkeit

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
Amtliche Abkürzung
WO-EwZ
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470021000000

(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen in Einrichtungen, die aus mehreren Dienststellen im Sinne des § 6 Abs. 3 NPersVG bestehen, gelten die §§ 1 bis 30 entsprechend, soweit sich aus dem Folgenden nichts anderes ergibt.

(2) Die Dienststellen im Sinne des § 6 Abs. 3 NPersVG bestellen auf Ersuchen des Wahlvorstands der Einrichtung jeweils für ihren Bereich einen örtlichen Wahlvorstand; auf ihn ist § 18 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 NPersVG sowie § 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Der Wahlvorstand der Einrichtung leitet die Wahl. Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Richtlinien des Wahlvorstands der Einrichtung.

(4) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und der Ersatzmitglieder sowie die dienstliche Anschrift seiner Vorsitzenden oder seines Vorsitzenden in der Dienststelle durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.