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§ 2 GewStErhV - Gemeindefreie Bezirke

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erhebung der Gewerbe- und der Grundsteuer in gemeindefreien Gebieten
Redaktionelle Abkürzung
GewStErhV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
62100

(1) Die Bundesrepublik Deutschland erhebt als öffentlich-rechtlich Verpflichteter im Sinne der Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete die Gewerbe- und die Grundsteuer in den gemeindefreien Bezirken Lohheide (Landkreis Celle) und Osterheide (Landkreis Soltau-Fallingbostel).

(2) Die Bezirksvorsteherin oder der Bezirksvorsteher setzt die Hebesätze der Gewerbe- und der Grundsteuer durch Satzung fest.