§ 2 GewStErhV - Gemeindefreie Bezirke
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erhebung der Gewerbe- und der Grundsteuer in gemeindefreien Gebieten
- Redaktionelle Abkürzung
- GewStErhV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 62100
(1) Die Bundesrepublik Deutschland erhebt als öffentlich-rechtlich Verpflichteter im Sinne der Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete die Gewerbe- und die Grundsteuer in den gemeindefreien Bezirken Lohheide (Landkreis Celle) und Osterheide (Landkreis Soltau-Fallingbostel).
(2) Die Bezirksvorsteherin oder der Bezirksvorsteher setzt die Hebesätze der Gewerbe- und der Grundsteuer durch Satzung fest.