GTV,NI - Gefangenentransportvorschrift

Gefangenentransportvorschrift (GTV)

Bibliographie

Titel
Gefangenentransportvorschrift (GTV)
Amtliche Abkürzung
GTV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34312

AV d. MJ v. 19.2.2002 (4460-304.1)

Vom 19. Februar 2002 (Nds. Rpfl. S. 76)

Zuletzt geändert durch AV vom 9. August 2022 (Nds. Rpfl. S. 317)

- veröffentlicht als Sonderdruck -

- VORIS 34312 -

Bezug:

AV d. MJ v. 20.3.1963 (Nds. Rpfl. S. 76)

AV d. MJ v. 4.9.1972 (Nds. Rpfl. S. 210)
VORIS 34312 00 00 00 001

  1. 1.

    Die Landesjustizverwaltungen und das Bayerische Staatsministerium des Innern haben den Erlass einer Neufassung der bundeseinheitlichen Gefangenentransportvorschrift (GTV) vereinbart, die ich hiermit mit Wirkung vom 1.4.2002 in Kraft setze. Gleichzeitig wird die AV v. 20.3.1963, zuletzt geändert durch AV v. 4.9.1972, aufgehoben.

  2. 2.

    Die Neufassung wird als Sonderdruck erscheinen. Vorab wird den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, den Staatsanwaltschaften, den Justizvollzugseinrichtungen und dem Bildungsinstitut des niedersächsischen Justizvollzuges ein Abdruck der Neufassung übersandt werden.

  3. 3.

    Nummer 8 Absatz 3 Satz 2 der bundeseinheitlichen Gefangenentransportvorschrift ist im Niedersächsischen Justizvollzug nicht anzuwenden.

InhaltsübersichtAbschnitt
Erster Teil
Gemeinsame Vorschriften für alle Transportarten
Anwendungsbereich1
Transportgefangene2
Transportbehörden3
Auftragsstelle, Abfahrtsstelle, Bestimmungsstelle4
Transportarten5
Transportbegleitung6
Transportersuchen7
Vorbereitung der Transporte durch die Abfahrtsstelle8
Habe9
Transportverpflegung10
Durchführung der Transporte11
Anwendung unmittelbaren Zwanges12
Besondere Vorkommnisse13
Transportkosten14
Zweiter Teil
Gefangenensammeltransporte
Umläufe15
Gefangenensammeltransportfahrzeuge16
Durchführung der Sammeltransporte17
Unterbringung der Gefangenen18
Dritter Teil
Einzel- und Sondertransporte
Einzeltransporte19
Sondertransporte20
Vierter Teil
Schlussvorschrift
Schlussvorschrift21

Absch. 1 - 14, Erster Teil - Gemeinsame Vorschriften für alle Transportarten

Abschnitt 1 GTV - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gefangenentransportvorschrift (GTV)
Amtliche Abkürzung
GTV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34312

(1) Diese Vorschrift regelt den Transport von Gefangenen, soweit es sich nicht um Ausführungen, um Überstellungen am selben Ort, um Transporte zwischen Teilen einer Justizvollzugseinrichtung oder um Fahrten zu Arbeitsstellen handelt. Auf Transporte zum Zwecke der Vorführung ist die Vorschrift nur anzuwenden, wenn ein Vorführungsbefehl nach § 457 StPO erlassen ist.

(2) Den Ländern bleibt es unbenommen, ergänzende Ausführungsvorschriften zu erlassen.

Abschnitt 2 GTV - Transportgefangene

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Titel
Gefangenentransportvorschrift (GTV)
Amtliche Abkürzung
GTV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34312

Gefangene im Sinne dieser Vorschrift sind:

  1. a)
    Strafgefangene sowie Personen, gegen die auf eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt ist,
  2. b)
    Untersuchungsgefangene sowie einstweilig Untergebrachte (vgl. § 126a StPO),
  3. c)
    Personen, die auf Grund eines Haftbefehls oder eines Vorführungsbefehls (zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe) von der Polizei festgenommen worden sind,
  4. d)
    Zivilhaftgefangene,
  5. e)
    Auslieferungs- oder Durchlieferungsgefangene,
  6. f)
    abzuschiebende oder zurückzuschiebende Ausländerinnen und Ausländer.

Abschnitt 3 GTV - Transportbehörden

Bibliographie

Titel
Gefangenentransportvorschrift (GTV)
Amtliche Abkürzung
GTV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34312

Transportbehörden sind:

  1. a)
    beim Einzeltransport die Justizvollzugseinrichtungen oder Polizeidienststellen,
  2. b)
    beim Sammeltransport die im "Kursbuch für den Gefangenensammeltransport" bei den einzelnen Umläufen bekannt gegebenen Justizvollzugseinrichtungen oder Polizeidienststellen,
  3. c)
    beim Sondertransport besonders beauftragte Justizvollzugseinrichtungen oder Polizeidienststellen.