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  • ab 01.04.2002 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 GTV - Transportbehörden

Bibliographie

Titel
Gefangenentransportvorschrift (GTV)
Amtliche Abkürzung
GTV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34312

Transportbehörden sind:

  1. a)
    beim Einzeltransport die Justizvollzugseinrichtungen oder Polizeidienststellen,
  2. b)
    beim Sammeltransport die im "Kursbuch für den Gefangenensammeltransport" bei den einzelnen Umläufen bekannt gegebenen Justizvollzugseinrichtungen oder Polizeidienststellen,
  3. c)
    beim Sondertransport besonders beauftragte Justizvollzugseinrichtungen oder Polizeidienststellen.