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  • ab 01.04.2002 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 GTV - Transportgefangene

Bibliographie

Titel
Gefangenentransportvorschrift (GTV)
Amtliche Abkürzung
GTV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34312

Gefangene im Sinne dieser Vorschrift sind:

  1. a)
    Strafgefangene sowie Personen, gegen die auf eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt ist,
  2. b)
    Untersuchungsgefangene sowie einstweilig Untergebrachte (vgl. § 126a StPO),
  3. c)
    Personen, die auf Grund eines Haftbefehls oder eines Vorführungsbefehls (zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe) von der Polizei festgenommen worden sind,
  4. d)
    Zivilhaftgefangene,
  5. e)
    Auslieferungs- oder Durchlieferungsgefangene,
  6. f)
    abzuschiebende oder zurückzuschiebende Ausländerinnen und Ausländer.