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  • ab 01.04.2002 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 GTV - Auftragsstelle, Abfahrtsstelle, Bestimmungsstelle

Bibliographie

Titel
Gefangenentransportvorschrift (GTV)
Amtliche Abkürzung
GTV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34312

Die Auftragsstelle veranlasst den Transport. Von der Abfahrtsstelle geht der Gefangenentransport aus. Der Bestimmungsstelle werden die Transportgefangenen zugeführt.