Abschnitt 11 GTV - Durchführung der Transporte
Bibliographie
- Titel
- Gefangenentransportvorschrift (GTV)
- Amtliche Abkürzung
- GTV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34312
(1) Gefangene sind unmittelbar vor dem Transport gründlich auf den Besitz verbotener Gegenstände zu durchsuchen und alsdann mit Transportschein und der mitzuführenden Habe der Transportbegleitung zu übergeben. Die Durchsuchung ist auf dem Transportschein mit Name und Unterschrift zu bescheinigen. Dem Transportschein sind die Personalunterlagen und ggf. auch die Ausweispapiere in einem verschlossenen Behältnis beizufügen. Auf dem Behältnis sind der Name der oder des Gefangenen, die Abfahrts- und Bestimmungsstelle und der Inhalt anzugeben. Die Übernahme hat die Transportbegleitung in einem Transportbuch (GTV 3), das bei jeder Justizvollzugseinrichtung geführt wird, zu bescheinigen. In dieser Weise ist auch zu verfahren, wenn Gefangene während des Transports nur vorübergehend in einer Justizvollzugseinrichtung untergebracht waren.
(2) Beim Sammeltransport trägt die Transportleitung den Namen der Gefangenen und die sonstigen Angaben in eine Transportliste (GTV 4) ein und lässt sich darin die spätere Übergabe bescheinigen. Beim Einzeltransport stellt die Bestimmungsstelle eine Einlieferungsbescheinigung aus.
(3) Beim Sammeltransport führt die Transportleitung neben der Transportliste einen Nachweis über die Zu- und Abgänge (GTV 5).
(4) Der Transportschein wird nach Beendigung des Transports zu den Gefangenenpersonalakten genommen.