Abschnitt 18 GTV - Unterbringung der Gefangenen
Bibliographie
- Titel
- Gefangenentransportvorschrift (GTV)
- Amtliche Abkürzung
- GTV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34312
(1) Im Gefangenensammeltransportfahrzeug dürfen nicht mehr Gefangene befördert werden, als Sitzplätze in den Zellen vorhanden sind. Die Türen der Zellen sind ständig mit allen vorhandenen Verschlussmöglichkeiten zu sichern.
(2) Weibliche Gefangene sind von männlichen Gefangenen getrennt unterzubringen.
(3) Untersuchungsgefangene sind von Strafgefangenen nach Möglichkeit, Jugendliche und Heranwachsende, die nicht aus dem Jugendstrafvollzug ausgenommen sind, von erwachsenen Gefangenen sowie Zivilhaftgefangene von anderen Gefangenen in jedem Falle zu trennen. Dem Ersuchen einer Auftragsstelle, bestimmte Gefangene einzeln unterzubringen oder voneinander getrennt zu halten, ist zu entsprechen.
(4) Gefährliche Gefangene sind in Einzelzellen unterzubringen. Reichen diese nicht aus, so dürfen Gemeinschaftszellen für ihre Unterbringung in Anspruch genommen werden; bestehen hiergegen im Einzelfalle Bedenken, so kann die Transportleitung die Übernahme ablehnen.
(5) Das Rauchen im Gefangenensammeltransportfahrzeug ist grundsätzlich nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet die Transportleitung.