Abschnitt 10 GTV - Transportverpflegung
Bibliographie
- Titel
- Gefangenentransportvorschrift (GTV)
- Amtliche Abkürzung
- GTV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34312
(1) Erfolgt die Verpflegung nicht in der Abfahrts- oder Übernachtungsanstalt bzw. in der während des Transports angefahrenen Justizvollzugseinrichtung, so sind die Transportverpflegung und ausreichende Getränke von der Abfahrts- bzw. der Übernachtungsstelle mitzugeben.
(2) Ärztlich angeordnete Sonderkost ist auf dem Transportschein nach Art und Umfang zu vermerken.