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  • ab 01.04.2002 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 8 GTV - Vorbereitung der Transporte durch die Abfahrtsstelle

Bibliographie

Titel
Gefangenentransportvorschrift (GTV)
Amtliche Abkürzung
GTV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34312

(1) Die Abfahrtsstelle prüft, wann und auf welchem Wege Gefangene der Bestimmungsstelle zugeführt werden sollen. Sie hat den Transport so rechtzeitig zu veranlassen, dass Gefangene, insbesondere zur Wahrnehmung eines Termins, pünktlich eintreffen.

(2) Für den Transport ist ein Transportschein nach Vordruck GTV 2 auszustellen, der mit einem aktuellen Lichtbild zu versehen ist. Hin- und Rücktransport gelten als zwei Transporte.

(3) Der Transport darf nur durchgeführt werden, wenn der medizinische Dienst die Transportfähigkeit festgestellt und auf dem Transportschein bescheinigt hat. Stellt dieser eine mögliche Gefährdung durch Blut- oder Sekretkontakt fest, so ist dies auf dem Transportschein zu vermerken.

(4) Sind für Gefangene Arzneimittel mitzugeben oder erscheinen besondere Behandlungshinweise für den Transport und für die Bestimmungsstelle angezeigt, so hat der medizinische Dienst dies in einer besonderen Anlage zum Transportschein zu vermerken.

(5) Gefangene können in eigener Kleidung befördert werden, soweit nicht aus Sicherheitsgründen angeordnet wird, dass Anstaltskleidung zu tragen ist. Anstaltskleidung ist von der Bestimmungsstelle an die Abfahrtsstelle zurückzusenden, wenn die oder der Gefangene voraussichtlich nicht zur Abfahrtsstelle zurückkehrt.

(6) Sollen Gefangene während des Transports - ggf. auch im Gefangenensammeltransportfahrzeug - gefesselt werden (vgl. Nr. 12) oder sind besondere Vorsichtsmaßregeln zu beachten, so ist dies auf dem Transportschein zu vermerken. Der Vermerk ist rot zu unterstreichen und zu unterschreiben.