StA-Statistik,NI - StA-Statistik-Allgemeine Verfügung

Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten bei den Staats- und Amtsanwaltschaften (StA-Statistik)

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten bei den Staats- und Amtsanwaltschaften (StA-Statistik)
Amtliche Abkürzung
StA-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29403

Vom 14. Dezember 2021 (Nds. Rpfl. 2022 S. 41)

Stand 1. Januar 2022

- veröffentlicht als Sonderdruck -

Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten bei den Staats- und Amtsanwaltschaften (StA-Statistik)

AV d. MJ v. 14.12.2021 (1441 - 104.18)

VORIS 29403

AV d. MJ v. 19.12.2019 (Nds. Rpfl. 2020 S. 49)

  1. 1.

    Der Ausschuss für Justizstatistik der Landesjustizverwaltungen hat eine Neufassung der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten bei den Staats- und Amtsanwaltschaften (StA-Statistik) beschlossen.

  2. 2.

    Die Anordnung in ihrer Neufassung ist ab dem 1.1.2022 anzuwenden.

  3. 3.

    Den Staatsanwaltschaften wird die Anordnung in ihrer Neufassung als PDF-Datei zur Verfügung gestellt. Sie ist auf die Datenverarbeitungssysteme der betroffenen Geschäftsstellen oder Serviceeinheiten zu übernehmen.

  4. 4.

    Diese AV tritt am 1.1.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die AV vom 19.12.2019 außer Kraft.

Redaktionelle InhaltsübersichtInhaltsübersicht
Art und Umfang der Erhebung1
Erhebungseinheiten2
Änderung der Geschäftsverteilung3
Erfassung der Verfahren4
Abgabe innerhalb der Staatsanwaltschaft5
Abschluss der Verfahrenserhebung6
Monatserhebung7
Übersendung der Erhebungsdaten an das Statistische Landesamt8
Aufbereitung der statistischen Erhebungen9
Unterlagen für die Dienstaufsicht und die Staatsanwälte10
Inkrafttreten11
Verfahrenserhebung für Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft / GeneralstaatsanwaltschaftAnlage 1
Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft/GeneralstaatsanwaltschaftAnlage 2
Katalog der SachgebietsschlüsselAnlage 3
Erhebung über die Anerkennung von Sicherstellungs- und EinziehungsentscheidungenAnlage 4
Erläuterungen zu der Erhebung über die Anerkennung von Sicherstellungs- und EinziehungsentscheidungenAnlage 5
Monatserhebung über die Geschäfte der StaatsanwaltschaftAnlage 6
Erläuterungen zu der Monatserhebung über die Geschäfte der StaatsanwaltschaftAnlage 7
Monatserhebung über die Geschäfte der GeneralstaatsanwaltschaftAnlage 8
Erläuterungen zu der Monatserhebung über die Geschäfte der GeneralstaatsanwaltschaftAnlage 9
Besondere Monatserhebung der StaatsanwaltschaftAnlage 10
Erläuterungen zu der Besonderen Monatserhebung der StaatsanwaltschaftAnlage 11
Verzeichnis der Schlüsselzahlen der StaatsanwaltschaftenAnlage 12
Sitzungsdienst des Staatsanwalts / Amtsanwalts / RechtsreferendarsAnlage 13
Vordruck über eigene Ermittlungstätigkeiten des Staatsanwalts / AmtsanwaltsAnlage 14
Manuelle ErhebungAnlage 15

§ 1 StA-Statistik-AV - Art und Umfang der Erhebung

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten bei den Staats- und Amtsanwaltschaften (StA-Statistik)
Amtliche Abkürzung
StA-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29403

(1) 1Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die Justizverwaltung mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Ermittlungsverfahren und über sonstige Tätigkeiten der Staatsanwaltschaften erhoben. 2Soweit in dieser Anordnung von Staatsanwaltschaften und Staatsanwälten die Rede ist, sind darunter auch Amtsanwaltschaften und Amtsanwälte zu verstehen.

(2) 1Die Erhebung erstreckt sich auf alle Ermittlungsverfahren, die im Js-Register zu registrieren sind (Verfahrenserhebung). 2Ausgenommen sind Anträge und Entscheidungen, die nur zur Registrierung zugeleitet werden, zum Beispiel Anträge der Finanzbehörden auf Erlass eines Strafbefehls oder Durchführung eines selbständigen Einziehungsverfahrens in Steuerstrafsachen und Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (Bußgeldverfahren). 3Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt werden nicht mit der Verfahrenserhebung erfasst, und zwar auch dann nicht, wenn der Staatsanwalt eigene Ermittlungen betreibt oder ein selbständiges Einziehungsverfahren beantragt wird. 4Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt werden erst dann in die Erhebung einbezogen, wenn gegen einen namentlich bezeichneten Beschuldigten ermittelt wird. 5Der Inhalt der Erhebung ergibt sich aus Anlage 1 und für Ersuchen auf Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen innerhalb der Europäischen Union aus Anlage 4. 6Andere Rechtshilfeersuchen sind in der Position G 6 der Anlage 6 (Monatserhebung über die Geschäfte der Staatsanwaltschaft) zu erfassen.

(3) 1Monatlich sind die Geschäftsentwicklung nach Abschnitt E sowie der sonstige Geschäftsanfall, von der Generalstaatsanwaltschaft nach § 145 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) übernommene Ermittlungsverfahren sowie der Sitzungsdienst und eigene Ermittlungstätigkeiten nach den Abschnitten G und H der Anlage 6 sowie den Abschnitten G, H und J der Anlage 8 zusammenzustellen (Monatserhebung). 2Darüber hinaus wird weiterer Geschäftsanfall der Staatsanwaltschaften nach Anlage 10 erhoben (Besondere Monatserhebung).

(4) 1Die statistischen Daten werden automatisiert mittels eines Fachverfahrens erhoben. 2Soweit diese Daten noch manuell erhoben werden, gelten die Bestimmungen der Anlage 15.

§ 2 StA-Statistik-AV - Erhebungseinheiten

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29403

(1) Die Staatsanwaltschaften erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus Anlage 12 ersichtlichen Schlüsselzahlen.

(2) 1Erhebungseinheiten sind die Dezernate. 2Die durch Geschäftsverteilungsplan einem einzelnen Staatsanwalt zugewiesenen Aufgaben bilden ein Dezernat. 3Die Behördenleitung kann einem Staatsanwalt durch Aufteilung der diesem zugewiesenen Aufgaben mehrere Erhebungseinheiten zuteilen. 4Der Begriff des Dezernats ist von der Person des Staatsanwalts unabhängig und knüpft ausschließlich an die sachlichen Aufgabenbereiche an. 5Wechsel in der Person des Staatsanwalts sowie Vertretung bei Urlaub, Krankheit, Abordnung oder sonstiger Verhinderung berühren den Bestand des Dezernats nicht, sofern kein Fall der rechtlichen Verhinderung vorliegt (§ 5 Absatz 1 Satz 1). 6Die Gliederung der Geschäftsstelle in Abteilungen oder andere Einheiten ist für die Einteilung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben in Dezernate ohne Bedeutung.

(3) 1Die Behördenleitung teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu. 2Die erste Stelle der Schlüsselzahl lautet

  1. 1

    für den Staatsanwalt, soweit nicht die Zahl 3 zutrifft,

  2. 2

    für den Amtsanwalt, soweit nicht die Zahl 4 zutrifft,

  3. 3

    für den Jugendstaatsanwalt in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 36 JGG),

  4. 4

    für den Amtsanwalt in Verfahren nach dem JGG und

  5. 5

    für Rechtsreferendare (vergleiche Anlage 5 Ziffer II "Zu G" Satz 3 bis 6).

3Die Stellen zwei bis fünf der Schlüsselzahl sind der Zahlengruppe 0001 bis 9999 zu entnehmen. 4Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden.

(4) Dem Statistischen Landesamt sind die Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils in gesonderten Schreiben unverzüglich mitzuteilen.

§ 3 StA-Statistik-AV - Änderung der Geschäftsverteilung

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29403

(1) Änderungen der Zuständigkeit oder der personellen Besetzung der Erhebungseinheit, die anhängige Verfahren nicht erfassen, berühren die Schlüsselzahl der Erhebungseinheit nicht.

(2) Bei sonstigen Änderungen der Geschäftsverteilung hat die Behördenleitung zu prüfen, ob eine Änderung der Schlüsselzahlen, insbesondere die Ausgabe weiterer Schlüsselzahlen (§ 2 Absatz 3), erforderlich ist.

(3) Für anhängige Verfahren, die infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung auf eine andere Erhebungseinheit übergehen, gilt § 5 entsprechend.

§ 4 StA-Statistik-AV - Erfassung der Verfahren

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(1) 1Jedes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 zu erhebende Ermittlungsverfahren ist unverzüglich statistisch zu erfassen. 2Ein von einer anderen Staatsanwaltschaft zu übernehmendes Verfahren ist erst dann zu erfassen, wenn die Übernahmebestätigung abgesandt wird.

(2) Ein Verfahren ist statistisch neu zu erfassen, wenn

  1. 1.

    es eingestellt oder ausgesetzt gewesen ist und wieder aufgenommen wird, es sei denn, dass zwischenzeitlich die Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist,

  2. 2.

    es durch die Staatsanwaltschaft von einem anderen Verfahren abgetrennt wird,

  3. 3.

    es die Behörden der Zollverwaltung in den Fällen des § 14a des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG) zurückgegeben, die Staatsanwaltschaft es wieder an sich zieht oder die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft durch die Behörde nach § 14b Absatz 4 oder 5 SchwarzArbG endet.

(3) Wie Abgaben innerhalb der Staatsanwaltschaft (§ 5) sind zu behandeln

  1. 1.

    irrtümlich statistisch erfasste Verfahren,

  2. 2.

    Änderungen des Sachgebiets,

  3. 3.

    Änderungen der Art des Verfahrens.

(4) 1Der Sachgebietsschlüssel der Anlage 3 ist auf dem Aktenumschlag oder in den Verfahrensakten zu vermerken. 2Bei Änderung des Sachgebietsschlüssels ist der Vermerk zu berichtigen.