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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

§ 1 StA-Statistik-AV - Art und Umfang der Erhebung

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten bei den Staats- und Amtsanwaltschaften (StA-Statistik)
Amtliche Abkürzung
StA-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29403

(1) 1Um die gesetzgebenden Körperschaften, die Öffentlichkeit und die Justizverwaltung mit dem notwendigen statistischen Material versorgen zu können, werden statistische Daten über Ermittlungsverfahren und über sonstige Tätigkeiten der Staatsanwaltschaften erhoben. 2Soweit in dieser Anordnung von Staatsanwaltschaften und Staatsanwälten die Rede ist, sind darunter auch Amtsanwaltschaften und Amtsanwälte zu verstehen.

(2) 1Die Erhebung erstreckt sich auf alle Ermittlungsverfahren, die im Js-Register zu registrieren sind (Verfahrenserhebung). 2Ausgenommen sind Anträge und Entscheidungen, die nur zur Registrierung zugeleitet werden, zum Beispiel Anträge der Finanzbehörden auf Erlass eines Strafbefehls oder Durchführung eines selbständigen Einziehungsverfahrens in Steuerstrafsachen und Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (Bußgeldverfahren). 3Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt werden nicht mit der Verfahrenserhebung erfasst, und zwar auch dann nicht, wenn der Staatsanwalt eigene Ermittlungen betreibt oder ein selbständiges Einziehungsverfahren beantragt wird. 4Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt werden erst dann in die Erhebung einbezogen, wenn gegen einen namentlich bezeichneten Beschuldigten ermittelt wird. 5Der Inhalt der Erhebung ergibt sich aus Anlage 1 und für Ersuchen auf Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen innerhalb der Europäischen Union aus Anlage 4. 6Andere Rechtshilfeersuchen sind in der Position G 6 der Anlage 6 (Monatserhebung über die Geschäfte der Staatsanwaltschaft) zu erfassen.

(3) 1Monatlich sind die Geschäftsentwicklung nach Abschnitt E sowie der sonstige Geschäftsanfall, von der Generalstaatsanwaltschaft nach § 145 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) übernommene Ermittlungsverfahren sowie der Sitzungsdienst und eigene Ermittlungstätigkeiten nach den Abschnitten G und H der Anlage 6 sowie den Abschnitten G, H und J der Anlage 8 zusammenzustellen (Monatserhebung). 2Darüber hinaus wird weiterer Geschäftsanfall der Staatsanwaltschaften nach Anlage 10 erhoben (Besondere Monatserhebung).

(4) 1Die statistischen Daten werden automatisiert mittels eines Fachverfahrens erhoben. 2Soweit diese Daten noch manuell erhoben werden, gelten die Bestimmungen der Anlage 15.