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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Anlage 3 StA-Statistik-AV - Katalog der Sachgebietsschlüssel

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten bei den Staats- und Amtsanwaltschaften (StA-Statistik)
Amtliche Abkürzung
StA-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29403

Sachgebiet

Staatsschutzsachen, politische Strafsachen, Vergehen nach § 131 StGB (bei allen Staatsanwaltschaften); sonstige Verfahren bei der Generalstaatsanwaltschaft und dem Oberlandesgericht

10Staatsschutzsachen
11Politische Strafsachen
12Vergehen nach § 131 StGB
13sonstige Ermittlungsverfahren bei der Generalstaatsanwaltschaft und die daraus hervorgehenden gerichtlichen Verfahren, auch soweit der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof die Ermittlungen geführt hat

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

15Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (soweit nicht Sachgebiet 20)
16Verbreitung pornografischer Inhalte (§§ 184 bis 184e StGB)

Straftaten gegen das Leben und gegen die körperliche Unversehrtheit

20Kapitalverbrechen im Sinne von § 74 Absatz 2 GVG
(soweit nicht Sachgebiete 52 oder 53)
21vorsätzliche Körperverletzungen (soweit nicht Sachgebiete 20, 51, 53 oder 90)

Eigentums- und Vermögensdelikte

25Diebstahl und Unterschlagung (soweit nicht Sachgebiet 51)
26Betrug und Untreue (soweit nicht Sachgebiete 40, 41 oder 51)

Verkehrsstraftaten

35Verkehrsstraftaten mit fahrlässiger Tötung sowie gemeingefährliche Straftaten nach den §§ 315 bis 315e StGB, ausgenommen Vergehen nach § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB
36sonstige Verkehrsstraftaten

Wirtschafts- und Steuerstrafsachen, Geldwäschedelikte

40Wirtschaftsstrafsachen im Sinne des § 74c GVG mit Ausnahme der Verfahren, in denen allein Anklage zum Strafrichter oder ein Strafbefehlsantrag, falls bei diesem nach Einspruch der Strafrichter entscheiden soll, in Betracht kommen; bei Einstellung ist maßgeblich, ob die Sache nach Art und Umfang mindestens zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört hätte
41sonstige Wirtschaftsstrafsachen (soweit nicht Sachgebiet 44)
42Steuerstrafsachen (soweit nicht Sachgebiet 40)
43Geldwäschedelikte nach § 261 StGB
44Straftaten im Sinne des § 74c Absatz 1 GVG, die von nicht gewerbsmäßigen Abnehmern über das Internet begangen wurden (soweit nicht Sachgebiet 40)

Straftaten gegen die Umwelt

45Umweltschutzstrafsachen

Korruptionsdelikte und Straftaten von Amtsträgern

50Korruptionsdelikte (soweit nicht Sachgebiete 40 oder 41)
51Verfahren gegen Justizbedienstete, Richter, Notare, sonstige Amtsträger und Rechtsanwälte wegen Straftaten, die im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung stehen (ohne Korruptionsdelikte) (soweit nicht Sachgebiete 40 oder 41) ohne die besonderen, von Polizeibediensteten in Ausübung des Dienstes begangenen Straftaten (Sachgebiete 52 bis 54)
52vorsätzliche Tötungsdelikte durch Polizeibedienstete
53Gewaltausübung und Aussetzung durch Polizeibedienstete
54Zwang und Missbrauch des Amtes durch Polizeibedienstete

Einschleusung von Ausländern und Straftaten nach dem Aufenthalts- und dem Asylgesetz sowie dem Freizügigkeitsgesetz/EU

55Einschleusung von Ausländern
56sonstige Straftaten nach dem Aufenthalts- und dem Asylgesetz und dem Freizügigkeitsgesetz/EU

Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz

60Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorsieht
61sonstige Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz

Sonstige besondere Straftaten

65Ärztesachen und Straftaten nach dem Heilpraktikergesetz
66Pressestrafsachen

Sonstige Straftaten

90sonstige, allgemeine Straftaten, für die das Gesetz Freiheitsstrafen von nicht unter einem Jahr vorsieht
98Verfahren gegen Strafunmündige
99sonstige allgemeine Straftaten

Erläuterungen:

Zu allen Sachgebieten:

1Maßgeblich für die Eintragung des Sachgebietsschlüssels ist der Deliktsschwerpunkt des Ermittlungsverfahrens. 2Der Deliktsschwerpunkt beurteilt sich zunächst nach dem Tatverdacht bei Eingang des Ermittlungsverfahrens. 3Wenn sich im Laufe des Verfahrens der Deliktsschwerpunkt durch eine andere rechtliche Würdigung ändert, ist das Sachgebiet zu berichtigen, Beispiel: ein ursprünglich angezeigter versuchter Mordfall (Sachgebiet 20) wird als gefährliche Körperverletzung angeklagt (Sachgebiet 21). 4Es muss sichergestellt sein, dass bei Abschluss des Verfahrens die korrekte Zuordnung durch den Staatsanwalt überprüft und nach Maßgabe des Deliktsschwerpunkts in diesem Zeitpunkt gegebenenfalls berichtigt wird. 5Ins-besondere bei voraussichtlich überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren sollte eine zusätzliche Überprüfung zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen werden. 6Die Änderung des Sachgebiets erfolgt durch Abgabe innerhalb der Staatsanwaltschaft, vergleiche Anlage 2 Ziffer II Zu N Nummer 2 Buchstabe b.

7Der Deliktsschwerpunkt muss auf der Basis aller Tatkomplexe im Verfahren ermittelt werden, unabhängig davon, wie diese Tatkomplexe erledigt werden, zum Beispiel durch Einstellung oder Anklage.

Beispiel: 8Ein Verfahren wegen eines Mordes und wegen eines zu einem späteren Zeitpunkt begangenen Raubes wird bezüglich des Mordes eingestellt nach § 170 Absatz 2 StPO und wegen des Raubes angeklagt. 9Es bleibt bei Sachgebiet 20.

10Wenn sich der Deliktsschwerpunkt durch Verbindung mehrerer Verfahren ändert, ist nur im führenden Verfahren der Sachgebietsschlüssel zu korrigieren.

11Bei der Bestimmung des Sachgebiets sind die nachstehenden Erläuterungen zu beachten. 12Im Übrigen wird ergänzend auf die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) nebst Anlagen verwiesen.

13Als Straftaten, für die das Gesetz Freiheitsstrafen von nicht unter einem Jahr vorsieht, sind bei den Sachgebieten 60 und 90 Verbrechen nach § 12 Absatz 1 StGB zu erfassen. 14Darüber hinaus sind in dieser Position auch die Vergehen zu erfassen, für die das Gesetz Freiheitsstrafen von nicht unter einem Jahr vorsieht (§ 12 Absatz 3 StGB).

Zu 11:

1In dieser Position sind politische Strafsachen einschließlich Demonstrationsstrafsachen sowie Verfahren gegen Abgeordnete, die Immunität genießen (ausgenommen Verkehrsstrafsachen) und Beleidigungen im politischen Raum zu erfassen. 2Bei diesem Sachgebiet sind auch die Strafsachen betreffend die Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e StGB sowie die Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 91 StGB zu erfassen.

Zu 15:

1In dieser Position sind insbesondere Straftaten des 13. Abschnitts des besonderen Teils des Strafgesetzbuches zu erfassen. 2Die Straftaten nach §§ 232, 232a StGB sind bei den Sachgebieten 90 oder 99 zu erfassen.

Zu 25:

In dieser Position sind insbesondere Straftaten des 19. Abschnitts des besonderen Teils des Strafgesetzbuches zu erfassen.

Zu 26:

In dieser Position sind insbesondere Straftaten des 22. Abschnitts des besonderen Teils des Strafgesetzbuches zu erfassen.

Zu 35 und 36:

1Verkehrsstrafsachen sind neben den typischen Straßenverkehrsdelikten, zum Beispiel §§ 142, 315b, 315c, 315d, 315e, 316 StGB, § 21 StVG, §§ 1, 6 PflVG, insbesondere Straftaten nach §§ 222, 229, 323a, 323c StGB, § 22 StVG, soweit sie im Verkehr begangen worden sind. 2Die Straftaten nach §§ 185, 240 StGB sind beim Sachgebiet 99 zu erfassen.

Zu 40 und 41:

Als "Wirtschaftsstrafsache" sind nur solche Ermittlungsverfahren zu erfassen, die Straftaten im Sinne des § 74c GVG zum Gegenstand haben.

Zu 44:

In dieser Position sind alle Straftaten im Sinne des § 74c Absatz 1 GVG zu erfassen, die von nicht gewerbsmäßigen Abnehmern über das Internet begangen worden sind, zum Beispiel Abnehmer von Raubkopien aller Art oder von gefälschten Produkten.

Zu 45:

In dieser Position sind insbesondere Straftaten des 29. Abschnitts des besonderen Teils des Strafgesetzbuches zu erfassen.

Zu 50:

In dieser Position sind insbesondere Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung oder Bestechung (§§ 331 bis 337 StGB) zu erfassen.

Zu 51:

1In dieser Position sind alle Straftaten von Justizbediensteten, Richtern, Notaren, sonstigen Amtsträgern und Rechtsanwälten zu erfassen, die im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung begangen worden sind. 2Straftaten von Polizeibediensteten sind jedoch nur zu erfassen, soweit sie nicht bei den Sachgebieten 52 bis 54 aufgeführt sind.

Zu 52:

In dieser Position sind Straftaten von Polizeibediensteten in Ausübung des Dienstes nach §§ 211 bis 213 StGB zu erfassen.

Zu 53:

In dieser Position sind Straftaten von Polizeibediensteten in Ausübung des Dienstes nach § 340 StGB und nach § 221 StGB zu erfassen.

Zu 54:

1In dieser Position sind Straftaten von Polizeibediensteten in Ausübung des Dienstes nach §§ 239, 240, 241, 343 StGB und nach §§ 258a, 344, 345, 357 StGB sowie nach § 222 StGB zu erfassen. 2Die Verkehrsstraftaten von Polizeibediensteten in Ausübung des Dienstes nach § 222 StGB (fahrlässige Tötung) sind jedoch dem Sachgebiet 51 zuzuordnen.

Zu 60:

In dieser Position sind auch die Straftaten nach § 29 Absatz 3 BtMG zu erfassen.

Zu 65:

Ärztesachen sind alle Ermittlungsverfahren, in denen Ärzte Beschuldigte sind und das Verfahren im Zusammenhang mit der Berufsausübung steht, ausgenommen Abrechnungsbetrug, Sachgebiete 26, 40 oder 41.

Zu 90:

In dieser Position sind auch die Straftaten nach § 253 Absatz 4 StGB zu erfassen.

Zu 98:

Dieses Sachgebiet ist nur anzugeben, wenn das Verfahren ausschließlich gegen einen Strafunmündigen (§ 19 StGB) und nicht auch gegen weitere strafmündige Personen geführt wird.