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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

§ 2 StA-Statistik-AV - Erhebungseinheiten

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten bei den Staats- und Amtsanwaltschaften (StA-Statistik)
Amtliche Abkürzung
StA-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29403

(1) Die Staatsanwaltschaften erhalten zur Durchführung der statistischen Erhebungen die aus Anlage 12 ersichtlichen Schlüsselzahlen.

(2) 1Erhebungseinheiten sind die Dezernate. 2Die durch Geschäftsverteilungsplan einem einzelnen Staatsanwalt zugewiesenen Aufgaben bilden ein Dezernat. 3Die Behördenleitung kann einem Staatsanwalt durch Aufteilung der diesem zugewiesenen Aufgaben mehrere Erhebungseinheiten zuteilen. 4Der Begriff des Dezernats ist von der Person des Staatsanwalts unabhängig und knüpft ausschließlich an die sachlichen Aufgabenbereiche an. 5Wechsel in der Person des Staatsanwalts sowie Vertretung bei Urlaub, Krankheit, Abordnung oder sonstiger Verhinderung berühren den Bestand des Dezernats nicht, sofern kein Fall der rechtlichen Verhinderung vorliegt (§ 5 Absatz 1 Satz 1). 6Die Gliederung der Geschäftsstelle in Abteilungen oder andere Einheiten ist für die Einteilung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben in Dezernate ohne Bedeutung.

(3) 1Die Behördenleitung teilt den Erhebungseinheiten jeweils eine fünfstellige Schlüsselzahl zu. 2Die erste Stelle der Schlüsselzahl lautet

  1. 1

    für den Staatsanwalt, soweit nicht die Zahl 3 zutrifft,

  2. 2

    für den Amtsanwalt, soweit nicht die Zahl 4 zutrifft,

  3. 3

    für den Jugendstaatsanwalt in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 36 JGG),

  4. 4

    für den Amtsanwalt in Verfahren nach dem JGG und

  5. 5

    für Rechtsreferendare (vergleiche Anlage 5 Ziffer II "Zu G" Satz 3 bis 6).

3Die Stellen zwei bis fünf der Schlüsselzahl sind der Zahlengruppe 0001 bis 9999 zu entnehmen. 4Dies gilt auch, wenn nachträglich zusätzliche Erhebungseinheiten gebildet werden.

(4) Dem Statistischen Landesamt sind die Schlüsselzahlen der Erhebungseinheiten und ihre Änderung (Wegfall, Umbildung) jeweils in gesonderten Schreiben unverzüglich mitzuteilen.